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GKV-GOÄ 1485
Operative Eröffnung der Stirnhöhle von außen

Operative Eröffnung und Ausräumung der Stirnhöhle oder der Kieferhöhle oder der Siebbeinzellen von außen.

GKV-GOÄ 1485 Schnellcheck

Punktzahl:103
  • Abrechenbar
    • Der vorgeschriebene Zugangsweg „von außen“ gilt nur für die Siebbeinzellen, weil nach diesem Begriff das Komma fehlt. Nur wenn an dieser Stelle ein Komma gesetzt wäre, würde die Zugangsvorschrift auch für die anderen Nasennebenhöhlen gelten. Die operative Eröffnung der Kieferhöhle kann also von vestibulär, von palatinal oder auch von nasal erfolgen.
    • Einzelne Kommentare erlauben nach ihrer Definition der Schleimretentionszyste als „Kieferzyste“ stattdessen auch den Ansatz der Bema-Nr. 56a (Zy1) bei Entfernung einer solitären großen Mucozele. Bei einer polypösen oder polyzystischen Kieferhöhlenschleimhautveränderung kann die Bema-Nr. 56a (Zy1) jedenfalls nicht mehrfach abgerechnet werden.
    • Im Zusammenhang mit einer Wurzelspitzenresektion und gleichzeitiger Entfernung einer odontogenen (radikulären) Kieferzyste und Eröffnung der Kieferhöhle ist die Entfernung einer Mucozele nur nach GOÄ-Nr. 1485 abrechenbar.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Ausräumung der Kieferhöhle (auch nur teilweise), das heißt die partielle Entfernung chronisch (polypös) veränderter Kieferhöhlenschleimhaut.
  • Nicht abrechenbar
  • Zusätzlich abrechenbar
    • BEMA 40 (Lokalanästhesie)
    • BEMA 41a (Leitungsanästhesie), auch mehrfach (für Infraorbitalisanästhesie und Tuberplexusanästhesie)
    • GKV-GOÄ 1466 (endoskopische Untersuchung der Kieferhöhle [Antroskopie])
    • GKV-GOÄ 1479 (Ausspülung der Kiefer-, Keilbein-, Stirnhöhle)
    • GKV-GOÄ 1480 (Absaugen der Nebenhöhlen)
    • GKV-GOÄ 2250 (keilförmige oder lineare Osteotomie eines kleinen Knochens) für das Anlegen des nasalen Fensters
check
Abrechenbar
  • Der vorgeschriebene Zugangsweg „von außen“ gilt nur für die Siebbeinzellen, weil nach diesem Begriff das Komma fehlt. Nur wenn an dieser Stelle ein Komma gesetzt wäre, würde die Zugangsvorschrift auch für die anderen Nasennebenhöhlen gelten. Die operative Eröffnung der Kieferhöhle kann also von vestibulär, von palatinal oder auch von nasal erfolgen.
  • Einzelne Kommentare erlauben nach ihrer Definition der Schleimretentionszyste als „Kieferzyste“ stattdessen auch den Ansatz der Bema-Nr. 56a (Zy1) bei Entfernung einer solitären großen Mucozele. Bei einer polypösen oder polyzystischen Kieferhöhlenschleimhautveränderung kann die Bema-Nr. 56a (Zy1) jedenfalls nicht mehrfach abgerechnet werden.
  • Im Zusammenhang mit einer Wurzelspitzenresektion und gleichzeitiger Entfernung einer odontogenen (radikulären) Kieferzyste und Eröffnung der Kieferhöhle ist die Entfernung einer Mucozele nur nach GOÄ-Nr. 1485 abrechenbar.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Ausräumung der Kieferhöhle (auch nur teilweise), das heißt die partielle Entfernung chronisch (polypös) veränderter Kieferhöhlenschleimhaut.
no-check
Nicht abrechenbar
check
Zusätzlich abrechenbar
  • BEMA 40 (Lokalanästhesie)
  • BEMA 41a (Leitungsanästhesie), auch mehrfach (für Infraorbitalisanästhesie und Tuberplexusanästhesie)
  • GKV-GOÄ 1466 (endoskopische Untersuchung der Kieferhöhle [Antroskopie])
  • GKV-GOÄ 1479 (Ausspülung der Kiefer-, Keilbein-, Stirnhöhle)
  • GKV-GOÄ 1480 (Absaugen der Nebenhöhlen)
  • GKV-GOÄ 2250 (keilförmige oder lineare Osteotomie eines kleinen Knochens) für das Anlegen des nasalen Fensters