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GKV-GOÄ 1512
teilweise Entfernung der Zunge
Teilweise Entfernung der Zunge – gegebenenfalls einschließlich Unterbindung der Arteria lingualis.
GKV-GOÄ 1512 Schnellcheck
Punktzahl:124
- Abrechenbar
- wenn die Zunge nicht vollständig entfernt wird
- auch bei umfangreicher Zungenverkleinerung bei ausgedehnter Makroglossie
- operative Unterbindung des zuführenden Hauptblutgefäßes ist immer eingeschlossen
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Umfangreiche Resektion der Zunge oder einer Zungenhälfte, die über eine bloße Keilexzision aus der Zunge hinausgeht.
- Nicht abrechenbar
- GKV-GOÄ 1513 (Keilexzision aus der Zunge)
- GKV-GOÄ 1514 (Entfernung der Zunge)
- GKV-GOÄ 2803 (Freilegung und/oder Unterbindung eines Blutgefäßes am Hals)
- Zusätzlich abrechenbar
- GKV-GOÄ 2382 (schwierige Hautlappenplastik)
- GKV-GOÄ 2675 (partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik)
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Spitta Kommentar
In einigen KZV-Bereichen ist die Berechnung der Nr. 1512 ausschließlich in der Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie möglich.