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GKV-GOÄ 2254
Implantation von Knochen

Implantation von Knochen

GKV-GOÄ 2254 Schnellcheck

Punktzahl:83
  • Abrechenbar
    • Operative Einpflanzung von Knochen oder Knochenteilen einschließlich des Zugangs zur Einpflanzungsstelle und des einfachen Wundverschlusses.
    • auch mehrfach abrechenbar bei mehreren unterschiedlichen Einpflanzungsstellen
    • bei Aufbau des Kieferknochens als rein präprothetische operative Maßnahme
    • kommt immer dann in Betracht, wenn die Zahl der Entnahmestellen nicht gleich der Zahl der Implantationsstellen ist
  • Nicht abrechenbar
    • GKV-GOÄ 2255 (Knochentransplantation) (auch zweimal) oder zusätzlich
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GKV-GOÄ 2253 (Knochenspanentnahme); Entgegen anders lautenden Kommentaren (z.B. BZÄK) ist diese Ziffer auch und gerade neben Bema-Nr. 2254 (Implantation von Knochen) abrechenbar, weil ansonsten der nach Bema-GOÄ 2253 gewonnene Knochenspan unsinnigerweise mindestens einen Tag zwischengelagert werden müsste
    • GKV-GOÄ 2250 (keilförmige oder lineare Osteotomie eines kleinen Knochens ...; also bei Verbreiterung des Kieferkamms durch Spaltung [bone-splitting])
      oder
    • GKV-GOÄ 2730 (operative Maßnahmen zur Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich; also für die Vorbereitung des Knochentransplantatlagers durch Anfrischen des Lagerknochens oder Kortikalisbohrungen (Beck'sche Bohrungen)
    • GKV-GOÄ 2732 (Operation zur Lagerbildung für Knochen oder Knorpel bei ausgedehnten Kieferdefekten), bei ausgedehnten Kieferdefekten nach Trauma, Tumoroperationen oder anders erworbenen oder ausgebildeten Defekten
check
Abrechenbar
  • Operative Einpflanzung von Knochen oder Knochenteilen einschließlich des Zugangs zur Einpflanzungsstelle und des einfachen Wundverschlusses.
  • auch mehrfach abrechenbar bei mehreren unterschiedlichen Einpflanzungsstellen
  • bei Aufbau des Kieferknochens als rein präprothetische operative Maßnahme
  • kommt immer dann in Betracht, wenn die Zahl der Entnahmestellen nicht gleich der Zahl der Implantationsstellen ist
no-check
Nicht abrechenbar
  • GKV-GOÄ 2255 (Knochentransplantation) (auch zweimal) oder zusätzlich
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GKV-GOÄ 2253 (Knochenspanentnahme); Entgegen anders lautenden Kommentaren (z.B. BZÄK) ist diese Ziffer auch und gerade neben Bema-Nr. 2254 (Implantation von Knochen) abrechenbar, weil ansonsten der nach Bema-GOÄ 2253 gewonnene Knochenspan unsinnigerweise mindestens einen Tag zwischengelagert werden müsste
  • GKV-GOÄ 2250 (keilförmige oder lineare Osteotomie eines kleinen Knochens ...; also bei Verbreiterung des Kieferkamms durch Spaltung [bone-splitting])
    oder
  • GKV-GOÄ 2730 (operative Maßnahmen zur Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich; also für die Vorbereitung des Knochentransplantatlagers durch Anfrischen des Lagerknochens oder Kortikalisbohrungen (Beck'sche Bohrungen)
  • GKV-GOÄ 2732 (Operation zur Lagerbildung für Knochen oder Knorpel bei ausgedehnten Kieferdefekten), bei ausgedehnten Kieferdefekten nach Trauma, Tumoroperationen oder anders erworbenen oder ausgebildeten Defekten
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GKV-GOÄ 2254

    keine


    Teil L, Allgemeine Bestimmungen (Auszug):

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.