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GKV-GOÄ 2118
Operative Fremdkörperentfernung aus einem Kiefer

Operative Fremdkörperentfernung aus einem Kiefer.

GKV-GOÄ 2118 Schnellcheck

Punktzahl:52
  • Abrechenbar
    • je Fremdkörper
    • bei Unfallgeschehen
    • für jeden im Kieferknochen gelegenen Fremdkörper, sofern ohne zu. sätzliche Osteotomie entfernbar
    • wenn zusätzliche Ostoeotomie erforderlich, dann GOÄ-Nr. 2651
  • Nicht abrechenbar
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Bema 40 (Lokalanästhesie)
    • Bema 41a (Leitungsanästhesie)
    • ggf. alle Leistungen bei Fraktur des Ober- und/oder Unterkiefers
check
Abrechenbar
  • je Fremdkörper
  • bei Unfallgeschehen
  • für jeden im Kieferknochen gelegenen Fremdkörper, sofern ohne zu. sätzliche Osteotomie entfernbar
  • wenn zusätzliche Ostoeotomie erforderlich, dann GOÄ-Nr. 2651
no-check
Nicht abrechenbar
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Bema 40 (Lokalanästhesie)
  • Bema 41a (Leitungsanästhesie)
  • ggf. alle Leistungen bei Fraktur des Ober- und/oder Unterkiefers
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GKV-GOÄ 2118

    keine


    Teil L, Allgemeine Bestimmungen (Auszug):

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

  • Spitta Kommentar

    In machen KZV-Bereichen ist die Nr. 2118 ausschließlich in der Mund- Kiefer- und Gesichtschirurgie berechenbar. Landesunterschiede sind zu beachten.