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GKV-GOÄ 2118
Operative Fremdkörperentfernung aus einem Kiefer
Operative Fremdkörperentfernung aus einem Kiefer.
GKV-GOÄ 2118 Schnellcheck
Punktzahl:52
- Abrechenbar
- je Fremdkörper
- bei Unfallgeschehen
- für jeden im Kieferknochen gelegenen Fremdkörper, sofern ohne zu. sätzliche Osteotomie entfernbar
- wenn zusätzliche Ostoeotomie erforderlich, dann GOÄ-Nr. 2651
- Nicht abrechenbar
- GKV-GOÄ 2651 (Entfernung tiefliegender Fremdkörper)
- GKV-GOÄ 2010 (operative Entfernung tiefliegender Fremdkörper)
- Zusätzlich abrechenbar
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GKV-GOÄ 2118
keine
Teil L, Allgemeine Bestimmungen (Auszug):
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
- Spitta Kommentar
In machen KZV-Bereichen ist die Nr. 2118 ausschließlich in der Mund- Kiefer- und Gesichtschirurgie berechenbar. Landesunterschiede sind zu beachten.