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GKV-GOÄ 2688
Fixation bei nicht dislozierter Kieferfraktur durch Osteosynthese oder Aufhängung

Fixation bei nicht dislozierter Kieferfraktur durch Osteosynthese oder Aufhängung

GKV-GOÄ 2688 Schnellcheck

Punktzahl:84
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Abrechenbar
  • je Fraktur
  • auch mehrfach je Kiefer oder auch Kieferhälfte
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Zusätzlich abrechenbar
  • GKV-GOÄ 2698 und GKV-GOÄ 2699 (Schienung); oder GKV-GOÄ 2699 zweimal
  • GKV-GOÄ 2685 (Reposition eines Zahnes)
  • GKV-GOÄ 2584 (Nervlösung, -verlagerung, -einbettung)
  • Bema 43 (Entfernen eines einwurzeligen Zahnes), Bema 44 (Entfernen eines mehrwurzeligen Zahnes), Bema 45 (Entfernen eines tief frakturierten Zahnes) oder Bema 47a (Entfernen eines Zahnes durch Osteotomie), Bema 47b (Hemisektion), Bema 48 (Entfernen eines verlagerten und/oder retinierten Zahnes) für diesen Fremdkörper, jeweils für den/die im Bruchspalt befindliche(n) Zahn/Zähne
  • Bema 8 (Sensibilitätsprüfung)
  • GKV-GOÄ 106 (Beseitigen scharfer Zahnkanten)
  • Bema 32 (Aufbereitung des Wurzelkanalsystems)
  • Bema 35 (Wurzelkanalfüllung)
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GKV-GOÄ 2688

    keine


    Teil L, Allgemeine Bestimmungen (Auszug):

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

  • Spitta Kommentar

    Bei der Berechnung der Bema-GOÄ 2688 sind die unterschiedlichen Auffassungen der KZV-Bereiche zu beachten.

    In einigen KZV-Bereichen ist die Berechnung der Bema-GOÄ 2688 ausschließlich in der Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie möglich.