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GKV-GOÄ 1519
Operative Entfernung von Speichelstein(en)

Operative Entfernung von Speichelstein(en).

GKV-GOÄ 1519 Schnellcheck

Punktzahl:62
  • Abrechenbar
    • Entfernung von Speichelsteinen aus einem der jeweiligen Ausführungsgänge der Ohrspeichel-, der Unterzungen- oder Unterkieferspeicheldrüse.
    • auch bei mehreren Speichelsteinen aus demselben Ausführungsgang nur einmal abrechenbar
    • Mehrfach abrechenbar, wenn Speichelsteine aus mehreren unterschiedlichen Ausführungsgängen entfernt werden.
  • Nicht abrechenbar
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Bema 40 (Lokalanästhesie)
    • Bema 41a (Leitungsanästhesie)
    • GKV-GOÄ 1520 (Exstirpation der Unterkiefer- und/oder Unterzungenspeicheldrüse[n])
    • GKV-GOÄ 2382 (schwierige Hautlappenplastik)
    • Materialkosten für Braunüle oder Abbocath, wenn der Ausführungsgang drainiert werden muss
check
Abrechenbar
  • Entfernung von Speichelsteinen aus einem der jeweiligen Ausführungsgänge der Ohrspeichel-, der Unterzungen- oder Unterkieferspeicheldrüse.
  • auch bei mehreren Speichelsteinen aus demselben Ausführungsgang nur einmal abrechenbar
  • Mehrfach abrechenbar, wenn Speichelsteine aus mehreren unterschiedlichen Ausführungsgängen entfernt werden.
no-check
Nicht abrechenbar
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Bema 40 (Lokalanästhesie)
  • Bema 41a (Leitungsanästhesie)
  • GKV-GOÄ 1520 (Exstirpation der Unterkiefer- und/oder Unterzungenspeicheldrüse[n])
  • GKV-GOÄ 2382 (schwierige Hautlappenplastik)
  • Materialkosten für Braunüle oder Abbocath, wenn der Ausführungsgang drainiert werden muss
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