Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GKV-GOÄ 2005
Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde einschließlich Umschneidung und Naht
Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde einschließlich Umschneidung und Naht.
GKV-GOÄ 2005 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je frischer Wunde
- intra- und/oder ertraoral
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Reinigen und Ausschneiden von unregelmäßigen Wundrändern sowie das Vernähen einer ausgedehnten und stark verschmutzten Wunde.
- Auch das Reinigen und Ausschneiden von unregelmäßigen Wundrändern, sowie das Vernähen einer stark verschmutzten kleinen Wunde.
- jeweils einschließlich des ersten Verbandes
- Nicht abrechenbar
- GKV-GOÄ 2000 (Erstversorgung einer kleinen Wunde)
- GKV-GOÄ 2001 (Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Naht)
- GKV-GOÄ 2002 (Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Umschneidung und Naht)
- GKV-GOÄ 2003 (Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde)
- GKV-GOÄ 2004 (Versorgung einer großen Wunde einschließlich Naht)
- GKV-GOÄ 200 (Verband – ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher)
- Zusätzlich abrechenbar
- Bema 40 (Lokalanästhesie)
- Bema 41a (Leitungsanästhesie)
- Bema 37 (Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden)
- GKV-GOÄ 2586 (End-zu-End-Naht eines Nerven)
- GKV-GOÄ 204 (Kapistrumverband zur Immobilisation bei zusätzlichen [Unter-]Fraktur)
- Bema 38 (N) in separater Sitzung
- Bema 41b (Leitungsanästhesie extraoral)
- Abrechnungsbestimmung
Neben den Leistungen nach den Nummern 2000 bis 2005 (Ä2000, Ä2001, Ä2002, Ä2003, Ä2004, Ä2005) ist die Leistung nach Nummer 2033 nicht berechnungsfähig, wenn die Extraktion des Nagels Bestandteil der Wundversorgung ist.
Teil L, Allgemeine Bestimmungen (Auszug):
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
- Spitta Kommentar
Die Begriffe „klein“ und „groß“ in der GOÄ sind nicht innerhalb der Gebührenordnung definiert. Im Gegensatz dazu ist die EBM-Regelung zwar mechanistisch, aber doch handhabbar.
„Unterbrechungen der Unversehrtheit der Körperoberfläche bzw. Ausdehnungen von krankhaften Prozessen werden in diesem Kapitel nach folgenden Kriterien den Begriffen ,klein’ bzw. ,groß’ zugeordnet:
Länge: kleiner oder größer als 3 cm
Fläche: kleiner oder größer als 4 cm2
Raum: kleiner oder größer als 1 cm3
Nicht anzuwenden ist der Begriff „klein“ bei Eingriffen am Kopf, an den Händen und bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr. Da die EBM-Gebührenordnungen nicht isoliert gesehen werden können und durchaus auch auf das Verständnis sonst unklarer GOÄ-Bestimmungen einwirken, könnte auch in diesem Fall die dortige Regelung hierher in die GOÄ übernommen werden, auch wenn sie nicht originaler Gebührenordnungstext ist.
Die Nr. 2005 schließt die Begradigung der Wunde mit ein. Das Nahtmaterial ist Mitinhalt der Leistung und somit nicht zusätzlich berechenbar.