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GKV-GOÄ 1486
Radikaloperation der Kieferhöhle
Radikaloperation der Kieferhöhle.
GKV-GOÄ 1486 Schnellcheck
Punktzahl:124
- Abrechenbar
- je Kieferhöhle, also auch zweifach
- stellt die umfangreichste Kieferhöhlenoperation dar und schließt die operative Eröffnung – gleich über welchen Weg – mit ein
- als solitärer Eingriff mit einzelner Indikation oder in Verbindung mit einer Wurzelspitzenresektion und Entfernung einer odontogenen radikulären Kieferzyste
- bei vorliegender Mund-Antrum-Verbindung (MAV) mit Problemen
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Totale oder subtotale Entfernung der Kieferhöhlenschleimhaut einschließlich aller krankhaften Veränderungen.
- Nicht abrechenbar
- GKV-GOÄ 1467 (operative Eröffnung einer Kieferhöhle)
- GKV-GOÄ 1468 (Keilbeinhöhlenoperation von der Nase aus)
- GKV-GOÄ 1485 (operative Eröffnung der Stirnhöhle von außen)
- BEMA 56a Zystektomie (für dieselbe Kieferhöhle)
- BEMA 56b Zystostomie (für dieselbe Kieferhöhle)
- Zusätzlich abrechenbar
- Allgemeine Anästhesie (ITN) durch Narkosefacharzt oder
- BEMA 40 (Lokalanästhesie) und
- BEMA 41a (Leitungsanästhesie), auch mehrfach
- GKV-GOÄ 1466 (endoskopische Untersuchung der Kieferhöhle [Antroskopie])
- GKV-GOÄ 1479 (Ausspülung der Kiefer-, Keilbein-, Stirnhöhle)
- GKV-GOÄ 1480 (Absaugen der Nebenhöhlen)
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Spitta Kommentar
In einigen KZV-Bereichen ist die Berechnung der Nr. 1486 ausschließlich in der Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie möglich.