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GKV-GOÄ 2687
Allmähliche Reposition des gebrochenen Ober- oder Unterkiefers oder eines schwer einstellbaren oder verkeilten Bruchstücks des Alveolarfortsatzes

Allmähliche Reposition des gebrochenen Ober- oder Unterkiefers oder eines schwer einstellbaren oder verkeilten Bruchstücks des Alveolarfortsatzes

GKV-GOÄ 2687 Schnellcheck

Punktzahl:145
  • Abrechenbar
    • je Kiefer
    • je Alveolarfortsatzfragment
    • Als selbstständige Leistung- für die Reposition eines gebrochenen Kiefers mit Hilfsmitteln, z. B. Gummiligatur, intra- oder extraoralen Hilfsvorrichtungen usw., wenn die Reposition nicht in einer Sitzung, sondern nur über einen längeren Zeitraum möglich ist.
    • Für die Reposition eines schwer einstellbaren oder verkeilten Bruchstücks des Alveolarfortsatzes, wenn die Reposition nicht in einer Sitzung, sondern nur über einen längeren Zeitraum möglich ist.
  • Nicht abrechenbar
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GKV-GOÄ 2584 (Nervlösung, -verlagerung, -einbettung)
    • GKV-GOÄ 2685 (bei zusätzlicher Zahnluxation)
    • Bema 43 (Entfernen eines einwurzeligen Zahnes), Bema 44 (Entfernen eines mehrwurzeligen Zahnes), Bema 45 (Entfernen eines tief frakturierten Zahnes) oder Bema 47a (Entfernen eines Zahnes durch Osteotomie), Bema 47b (Hemisektion), Bema 48 (Entfernen eines verlagerten und/oder retinierten Zahnes) für diesen Fremdkörper
    • GKV-GOÄ 2698 und GKV-GOÄ 2699 (Schienung), auch GKV-GOÄ 2699 zweimal, zuzüglich Material- und Laboratoriumskosten
    • GKV-GOÄ 2688 (Fixation bei nicht dislozierter Kieferfraktur) je Frakturstelle, zuzüglich Material- und Laboratoriumskosten
    • GKV-GOÄ 2700 ( interokklusaler Splint), zuzüglich Material- und Laboratoriumskosten
    • GKV-GOÄ 2697 (intermaxilläre Ligaturen/Gummizüge), auch mehrfach
    • Bema 8 (Sensibilitätsprüfung)
    • GKV-GOÄ 106 (Beseitigen scharfer Zahnkanten)
    • Kontrollbehandlungen in Folgesitzungen bei Schienungsmaßnahmen, je Sitzung (GKV-GOÄ 2007)
    • Anlegen einer Verbandsplatte (GKV-GOÄ 2700 zzgl. Material- und Laborkosten)
    • Umarbeiten einer vorhandenen Prothese zur Verbandplatte (GKV-GOÄ 2700 zzgl. Material- und Laborkosten)
check
Abrechenbar
  • je Kiefer
  • je Alveolarfortsatzfragment
  • Als selbstständige Leistung- für die Reposition eines gebrochenen Kiefers mit Hilfsmitteln, z. B. Gummiligatur, intra- oder extraoralen Hilfsvorrichtungen usw., wenn die Reposition nicht in einer Sitzung, sondern nur über einen längeren Zeitraum möglich ist.
  • Für die Reposition eines schwer einstellbaren oder verkeilten Bruchstücks des Alveolarfortsatzes, wenn die Reposition nicht in einer Sitzung, sondern nur über einen längeren Zeitraum möglich ist.
no-check
Nicht abrechenbar
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GKV-GOÄ 2584 (Nervlösung, -verlagerung, -einbettung)
  • GKV-GOÄ 2685 (bei zusätzlicher Zahnluxation)
  • Bema 43 (Entfernen eines einwurzeligen Zahnes), Bema 44 (Entfernen eines mehrwurzeligen Zahnes), Bema 45 (Entfernen eines tief frakturierten Zahnes) oder Bema 47a (Entfernen eines Zahnes durch Osteotomie), Bema 47b (Hemisektion), Bema 48 (Entfernen eines verlagerten und/oder retinierten Zahnes) für diesen Fremdkörper
  • GKV-GOÄ 2698 und GKV-GOÄ 2699 (Schienung), auch GKV-GOÄ 2699 zweimal, zuzüglich Material- und Laboratoriumskosten
  • GKV-GOÄ 2688 (Fixation bei nicht dislozierter Kieferfraktur) je Frakturstelle, zuzüglich Material- und Laboratoriumskosten
  • GKV-GOÄ 2700 ( interokklusaler Splint), zuzüglich Material- und Laboratoriumskosten
  • GKV-GOÄ 2697 (intermaxilläre Ligaturen/Gummizüge), auch mehrfach
  • Bema 8 (Sensibilitätsprüfung)
  • GKV-GOÄ 106 (Beseitigen scharfer Zahnkanten)
  • Kontrollbehandlungen in Folgesitzungen bei Schienungsmaßnahmen, je Sitzung (GKV-GOÄ 2007)
  • Anlegen einer Verbandsplatte (GKV-GOÄ 2700 zzgl. Material- und Laborkosten)
  • Umarbeiten einer vorhandenen Prothese zur Verbandplatte (GKV-GOÄ 2700 zzgl. Material- und Laborkosten)
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GKV-GOÄ 2687

    keine


    Teil L, Allgemeine Bestimmungen (Auszug):

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

  • Spitta Kommentar

    Bei der Berechnung der Bema-GOÄ 2687 sind die unterschiedlichen Auffassungen der KZV-Bereiche zu beachten.

    In einigen KZV-Bereichen ist die Berechnung der Bema-GOÄ 2687 ausschließlich in der Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie möglich.