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GKV-GOÄ 2250
Keilförmige oder lineare Osteotomie eines kleinen Knochens
Keilförmige oder lineare Osteotomie eines kleinen Knochens (Finger-, Zehen-, Mittelhand-, Mittelfußknochen) oder Probeausmeißelung aus einem Knochen
GKV-GOÄ 2250 Schnellcheck
Punktzahl:52
- Abrechenbar
- für den kleinen Knochendeckel bei Wurzelspitzenresekionen im Seitenzahnbereich
- für das nasale Fenster bei einer Kieferhöhlenoperation vom Mundvorhof aus
- für die Entfernung des Knochenüberschusses bei operativer Rückverlagerung des Unterkiefers
- für Modellation eines Kieferareals (z. B. Torus)
- Nicht abrechenbar
- Bema-GOÄ 53 (Sequestrotomie)
- GKV-GOÄ 1468 (Keilbeinhöhlenoperation von der Nase aus)
- GKV-GOÄ 2255 (Knochentransplantation)
- Zusätzlich abrechenbar
- GKV-GOÄ 1467 (operative Eröffnung einer Kieferhöhle vom Mundvorhof aus), wenn ggf. zusätzlich erforderlich
- GKV-GOÄ 2642 (Operative Verlagerung des Unterkiefers bei Dysgnathie)
- Bema-GOÄ 54a, Bema-GOÄ 54b, Bema-GOÄ 54c (Wurzelspitzenresektion)
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GKV-GOÄ 2250
keine
Teil L, Allgemeine Bestimmungen (Auszug):
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.