Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GKV-GOÄ 2685
Reposition eines Zahnes
Reposition eines Zahnes
GKV-GOÄ 2685 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Reposition eines Zahnes, welcher die Alveole noch nicht verlassen hat
- je reponiertem traumatisch frisch luxierten Zahn
- Nicht abrechenbar
- Bema 55 (für Reimplantation)
- Bema K4 (zur Fixierung parodontal gelockerter Zähne)
- GKV-GOÄ 2686 (für die Reposition eines zahntragenden luxierten Bruchstücks des Alveolarfortsatzes)
- Zusätzlich abrechenbar
- GKV-GOÄ 2698 (Teil- oder Komplettschienung, zuzüglich Material- und Laboratoriumskosten)
- GKV-GOÄ 2700 (Tiefziehschiene, zuzüglich Material- und Laboratoriumskosten)
- Bema 8 (Sensibilitätsprüfung)
- GKV-GOÄ 106 (Beseitigen scharfer Zahnkanten)
- Bema 32 (Aufbereitung des Wurzelkanalsystems)
- Bema 35 (Wurzelkanalfüllung)
- Kontrollbehandlungen in Folgesitzungen bei Schienungsmaßnahmen, je Sitzung GKV-GOÄ 2007
- Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen, Glasfasergeflechten u. ä., je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich GKV-GOÄ 2697
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GKV-GOÄ 2685
keine
Teil L, Allgemeine Bestimmungen (Auszug):
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
- Spitta Kommentar
Die Bema-GOÄ 2685 ist für Zähne berechenbar, welche nicht die Alveole verlassen haben.
In manchen KZV-Bereichen ist die Bema-GOÄ 2685, sowie deren Folgeleistungen über das KBR Formular bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu beantragen.