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GKV-GOÄ 2123
Resektion eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenkes.

Resektion eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenkes.

GKV-GOÄ 2123 Schnellcheck

Punktzahl:124
  • Abrechenbar
    • nach einem Unfallgeschehen
    • bei kiefergelenknahen bösartigen Geschwülsten
    • bei Kiefergelenkkopf-Trümmerfrakturen
    • für die Rekonstruktion eines Kiefergelenkes (z. Bsp. Entfernung eines Kar. zinoms)
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GKV-GOÄ 2101 (Naht der Gelenkkapsel eines Kiefergelenks), bei Trauma
check
Abrechenbar
  • nach einem Unfallgeschehen
  • bei kiefergelenknahen bösartigen Geschwülsten
  • bei Kiefergelenkkopf-Trümmerfrakturen
  • für die Rekonstruktion eines Kiefergelenkes (z. Bsp. Entfernung eines Kar. zinoms)
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Zusätzlich abrechenbar
  • GKV-GOÄ 2101 (Naht der Gelenkkapsel eines Kiefergelenks), bei Trauma
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GKV-GOÄ 2123

    keine


    Teil L, Allgemeine Bestimmungen (Auszug):

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

  • Spitta Kommentar

    In machen KZV-Bereichen ist die Nr. 2123 ausschließlich in der Mund- Kiefer- und Gesichtschirurgie berechenbar. Landesunterschiede sind zu beachten.