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GKV-GOÄ 2584
Neurolyse mit Nervenverlagerung und Neueinbettung

Neurolyse mit Nervenverlagerung und Neueinbettung

GKV-GOÄ 2584 Schnellcheck

Punktzahl:165
  • Abrechenbar
    • je OP am Nerv in Verbindung mit einer Ex, Ost, Zy, WR
    • für die Darstellung durch Freilegung eines Nervs, seine (auch nur passagere) Verlagerung und Einbettung in ein vollständig neues Bett oder in sein neu gestaltetes altes Bett
    • auch für die umfangreiche Dekompression eines Nervs
    • auch zur Funktionserhaltung bei Osteotomien, Wurzelspitzenresektionen, Zystenoperationen und Vestibulumplastiken
    • für das Verschieben/Verdrücken eines Nervs (bei Taubheitsgefühl nach einer OP)
    • wenn die Wurzeln eines Zahnes den Nervus alveolaris inferior umschließen und der Nerv bei der Entfernung des Zahnes gelöst werden muss
    • wenn der Nervus alveolaris inferior oder Nervus Mentalis bei der Ektomie großer Zysten gelöst werden muss
    • wenn ein Nerv das Gebiet einer Osteomyelitis durchzieht und in diesem Bereich Sequester entfernt werden müssen
    • wenn das Gebiet eins Nervens bei einer Frakturversorgung mitbetroffen ist, sowie bei Umstellungsosteotomien
    • wenn das Lösen des Nervens zur Durchführung einer WSR erforderlich ist
  • Nicht abrechenbar
  • Zusätzlich abrechenbar
check
Abrechenbar
  • je OP am Nerv in Verbindung mit einer Ex, Ost, Zy, WR
  • für die Darstellung durch Freilegung eines Nervs, seine (auch nur passagere) Verlagerung und Einbettung in ein vollständig neues Bett oder in sein neu gestaltetes altes Bett
  • auch für die umfangreiche Dekompression eines Nervs
  • auch zur Funktionserhaltung bei Osteotomien, Wurzelspitzenresektionen, Zystenoperationen und Vestibulumplastiken
  • für das Verschieben/Verdrücken eines Nervs (bei Taubheitsgefühl nach einer OP)
  • wenn die Wurzeln eines Zahnes den Nervus alveolaris inferior umschließen und der Nerv bei der Entfernung des Zahnes gelöst werden muss
  • wenn der Nervus alveolaris inferior oder Nervus Mentalis bei der Ektomie großer Zysten gelöst werden muss
  • wenn ein Nerv das Gebiet einer Osteomyelitis durchzieht und in diesem Bereich Sequester entfernt werden müssen
  • wenn das Gebiet eins Nervens bei einer Frakturversorgung mitbetroffen ist, sowie bei Umstellungsosteotomien
  • wenn das Lösen des Nervens zur Durchführung einer WSR erforderlich ist
no-check
Nicht abrechenbar
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GKV-GOÄ 2584

    keine


    Teil L, Allgemeine Bestimmungen (Auszug):

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

  • Spitta Kommentar

    Bei der Berechnung der Bema-GOÄ 2584 sind die unterschiedlichen Auffassungen der KZV-Bereiche zu beachten.

    In einigen KZV-Bereichen ist die Berechnung der Bema-GOÄ 2584 ausschließlich in der Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie möglich.

    Die alleinige Darstellung eines Nervens löst nicht die Bema-GOÄ 2584 zur Berechnung aus.

    Als vorbereitende und/oder begleitende Maßnahme im Zusammenhang mit einer Implantation ist die Bema-GOÄ 2584 nicht berechenbar.

    Die Bema-GOÄ 2583, Bema-GOÄ 2584 sind als rein private Leistungen ausschließlich privat gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechenbar.