Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GKV-GOÄ 2584
Neurolyse mit Nervenverlagerung und Neueinbettung
Neurolyse mit Nervenverlagerung und Neueinbettung
GKV-GOÄ 2584 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je OP am Nerv in Verbindung mit einer Ex, Ost, Zy, WR
- für die Darstellung durch Freilegung eines Nervs, seine (auch nur passagere) Verlagerung und Einbettung in ein vollständig neues Bett oder in sein neu gestaltetes altes Bett
- auch für die umfangreiche Dekompression eines Nervs
- auch zur Funktionserhaltung bei Osteotomien, Wurzelspitzenresektionen, Zystenoperationen und Vestibulumplastiken
- für das Verschieben/Verdrücken eines Nervs (bei Taubheitsgefühl nach einer OP)
- wenn die Wurzeln eines Zahnes den Nervus alveolaris inferior umschließen und der Nerv bei der Entfernung des Zahnes gelöst werden muss
- wenn der Nervus alveolaris inferior oder Nervus Mentalis bei der Ektomie großer Zysten gelöst werden muss
- wenn ein Nerv das Gebiet einer Osteomyelitis durchzieht und in diesem Bereich Sequester entfernt werden müssen
- wenn das Gebiet eins Nervens bei einer Frakturversorgung mitbetroffen ist, sowie bei Umstellungsosteotomien
- wenn das Lösen des Nervens zur Durchführung einer WSR erforderlich ist
- Nicht abrechenbar
- GKV-GOÄ 2583 (Neurolyse)
- Zusätzlich abrechenbar
- Bema 41a (Leitungsanästhesie)
- Bema 47a (Entfernen eines Zahnes durch Osteotomie)
- Bema 48 (Entfernen eines verlagerten und/oder retinierten Zahnes)
- GKV-GOÄ 2650 (umfangreiche Osteotomie) am selben Zahngebiet
- Bema 54b, Bema 54c (Wurzelspitzenresektion)
- Bema 56a (Operation einer Zyste durch Zystektomie)
- Bema 56b (Zystostomie)
- Bema 56c (Zystektomie)
- Bema 56d (orale Zystostomie)
- GKV-GOÄ 2670 (operative Entfernung eines Schlotterkammes)
- GKV-GOÄ 2675 (Vestibulumplastik)
- GKV-GOÄ 2677 (submuköse Vestibulumplastik)
- GKV-GOÄ 2250 (keilförmige oder lineare Osteotomie eines kleinen Knochens)
- GKV-GOÄ 2655 (Zystektomie im Kiefergebiet)
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GKV-GOÄ 2584
keine
Teil L, Allgemeine Bestimmungen (Auszug):
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
- Spitta Kommentar
Bei der Berechnung der Bema-GOÄ 2584 sind die unterschiedlichen Auffassungen der KZV-Bereiche zu beachten.
In einigen KZV-Bereichen ist die Berechnung der Bema-GOÄ 2584 ausschließlich in der Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie möglich.
Die alleinige Darstellung eines Nervens löst nicht die Bema-GOÄ 2584 zur Berechnung aus.
Als vorbereitende und/oder begleitende Maßnahme im Zusammenhang mit einer Implantation ist die Bema-GOÄ 2584 nicht berechenbar.
Die Bema-GOÄ 2583, Bema-GOÄ 2584 sind als rein private Leistungen ausschließlich privat gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechenbar.