Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GKV-GOÄ 2073
Sehnen-, Muskel- und/oder Fasziennaht – gegebenenfalls einschließlich Versorgung einer frischen Wunde
Sehnen-, Muskel- und/oder Fasziennaht – gegebenenfalls einschließlich Versorgung einer frischen Wunde.
GKV-GOÄ 2073 Schnellcheck
- Abrechenbar
- bei frischen und tiefen Gesichtsverletzungen, Lippen- und mundnaher Wangenbereich
- je Wunde
- je betroffene(r) Muskel, Faszie oder Sehne
- jeweils einschließlich des ersten Wundverbandes
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
Die Leistungsbeschreibung der Ä2073 umfasst eine Sehnen-, Muskel- und/oder Fasziennaht. Die Verwendung der Formulierung „und/oder“ in der Leistungsbeschreibung lässt darauf schließen, dass auch für das Vernähen von Sehne, Muskel und Faszie die Leistung nicht mehrfach angesetzt werden kann. Jedoch rechtfertigt prinzipiell auch das alleinige Nähen von Sehne, Muskel oder Faszie das Ansetzen der Ä2073.
Eine eventuell im Zusammenhang mit der Sehnen-, Muskel- und/oder Fasziennaht erfolgte Versorgung einer frischen Wunde wird von der Leistungsbeschreibung explizit abgedeckt und ist nicht zusätzlich berechenbar.
- Nicht abrechenbar
- GKV-GOÄ 2072 (offene Sehnen- oder Muskeldurchschneidung)
- GKV-GOÄ 200 (Verband)
- GKV-GOÄ 2101 (Naht der Gelenkkapsel eines Kiefergelenks)
- Zusätzlich abrechenbar
- GKV-GOÄ 204 (Kapistrumverband zur Immobilisation bei zusätzlichen [Unter-]Fraktur)
- GKV-GOÄ 2381 (einfache Hautlappenplastik)
- GKV-GOÄ 2382 (schwierige Hautlappenplastik)
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GKV-GOÄ 2073
Die Ä2073 ist abrechenbar für eine Sehnen-, Muskel- und/oder Fasziennaht, ggf. einschließlich Versorgung einer frischen Wunde.
Die Ä2073 ist Bestandteil des Abschnitts LII – Extremitätenchirurgie, der unter den Nummern 2072 bis 2074 gemäß § 6 Abs. 2 GOZ für Zahnärzte geöffnet ist.
Teil L, Allgemeine Bestimmungen (Auszug):
„Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.“
Eine Leistung gilt dann als methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist. Die Doppelberechnung von (Teil-)Leistungen ist damit ausdrücklich ausgeschlossen. Eine selbstständige Leistung muss nicht zwangsläufig eine alleinige Leistung sein. Die Nebeneinanderberechnung mehrerer selbstständiger Leistungen ist möglich, wenn für jede einzelne selbstständige Leistung zutrifft, dass
- der Leistungsinhalt vollständig erbracht wurde,
- das Ziel der Verrichtung erreicht ist und
- die Verrichtung in sich abgeschlossen ist und keine weiteren Leistungen erfordert.
- Zuschläge
Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der Ä2073 berechnet werden:
- Ä440 - Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen,
- Ä441 - Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
- Ä443 - Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind.