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GKV-GOÄ 2255
Freie Verpflanzung von Knochenteilen/-spänen

Freie Verpflanzung eines Knochens oder von Knochenteilen (Knochenspäne)

GKV-GOÄ 2255 Schnellcheck

Punktzahl:165
  • Abrechenbar
    • Entnahme und Wiedereinpflanzung von Knochen oder Knochenteilen
    • Inhalt ist auch der operative Zugang und der einfache Wundverschluss an Zugangs- und Entnahmestelle
    • für jeweils eine Entnahme- und Einpflanzungsstelle
    • auch mehrfach für mehrere Entnahme- und Einpflanzungsstellen
    • auch bei rein präprothetisch notwendigem Kiefer(kamm)aufbau
    • auch für einem großen Knochendeckel im Zusammenhang mit einer Wurzelspitzenresektion im Seitenzahnbereich
  • Nicht abrechenbar
    • die ggf. zusätzlich erforderliche Versorgung der Entnahmestelle(n)
    • Bema 53 (Sequestrotomie)
    • GKV-GOÄ 2250 (keilförmige oder lineare Osteotomie eines kleinen Knochens (Finger-, Zehen-, Mittelhand-, Mittelfußknochen) oder Probeausmeißelung aus einem Knochen)
    • GKV-GOÄ 2253 (Knochenspanentnahme, auch mehrfach)
    • GKV-GOÄ 2254 (Implantation von Knochen, auch mehrfach)
    • GKV-GOÄ 2256 (Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie bei kleinen Knochen)
    • GKV-GOÄ 2257 (Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie an einem großen Röhrenknochen)
    • GKV-GOÄ 2651 (Entfernung tiefliegender Fremdkörper)
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Bema-GOÄ 2250 (keilförmige oder lineare Osteotomie eines kleinen Knochens), bei Verbreiterung des Kieferkamms durch Spaltung
    • oder
    • Bema-GOÄ 2730 (operative Maßnahmen zur Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes), für die Vorbereitung des Knochentransplantatlagers durch Anfrischen des Lagerknochens oder durch Kortikalisbohrungen (Beck'sche Bohrungen)
    • Bema-GOÄ 2732 (Operation zur Lagerbildung für Knochen oder Knorpel bei ausgedehnten Kieferdefekten), bei ausgedehnten Kieferdefekten nach Trauma, Tumoroperationen oder dergleichen
    • Bema-GOÄ 2697 (Ernst'sche Häkchen, intermaxilläre Gummizüge), für die Fixierung des Transplantates mittels Osteosyntheseschraube(n)
check
Abrechenbar
  • Entnahme und Wiedereinpflanzung von Knochen oder Knochenteilen
  • Inhalt ist auch der operative Zugang und der einfache Wundverschluss an Zugangs- und Entnahmestelle
  • für jeweils eine Entnahme- und Einpflanzungsstelle
  • auch mehrfach für mehrere Entnahme- und Einpflanzungsstellen
  • auch bei rein präprothetisch notwendigem Kiefer(kamm)aufbau
  • auch für einem großen Knochendeckel im Zusammenhang mit einer Wurzelspitzenresektion im Seitenzahnbereich
no-check
Nicht abrechenbar
  • die ggf. zusätzlich erforderliche Versorgung der Entnahmestelle(n)
  • Bema 53 (Sequestrotomie)
  • GKV-GOÄ 2250 (keilförmige oder lineare Osteotomie eines kleinen Knochens (Finger-, Zehen-, Mittelhand-, Mittelfußknochen) oder Probeausmeißelung aus einem Knochen)
  • GKV-GOÄ 2253 (Knochenspanentnahme, auch mehrfach)
  • GKV-GOÄ 2254 (Implantation von Knochen, auch mehrfach)
  • GKV-GOÄ 2256 (Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie bei kleinen Knochen)
  • GKV-GOÄ 2257 (Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie an einem großen Röhrenknochen)
  • GKV-GOÄ 2651 (Entfernung tiefliegender Fremdkörper)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Bema-GOÄ 2250 (keilförmige oder lineare Osteotomie eines kleinen Knochens), bei Verbreiterung des Kieferkamms durch Spaltung
  • oder
  • Bema-GOÄ 2730 (operative Maßnahmen zur Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes), für die Vorbereitung des Knochentransplantatlagers durch Anfrischen des Lagerknochens oder durch Kortikalisbohrungen (Beck'sche Bohrungen)
  • Bema-GOÄ 2732 (Operation zur Lagerbildung für Knochen oder Knorpel bei ausgedehnten Kieferdefekten), bei ausgedehnten Kieferdefekten nach Trauma, Tumoroperationen oder dergleichen
  • Bema-GOÄ 2697 (Ernst'sche Häkchen, intermaxilläre Gummizüge), für die Fixierung des Transplantates mittels Osteosyntheseschraube(n)
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GKV-GOÄ 2255

    keine


    Teil L, Allgemeine Bestimmungen (Auszug):

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.