Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

Jetzt weiter abrechnen mit einem exklusiven Zugang!
Edition Zahnarztpraxis
Mit der Edition Zahnarztpraxis bist Du für alle Abrechnungsfragen gewappnet. Du erhältst alle Infos rund um die private und gesetzliche Abrechnung und profitierst von echtem Expertenwissen. Mit dem einzigartigen Begründungsgenerator sind Begründungen für Dich ab sofort spielend leicht erstellt.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Dentallabor
Die Edition Dentallabor ist Dein perfekter Ratgeber und Begleiter in der zahntechnischen Abrechnung. Freue Dich auf knifflige Abrechnungsbeispiele, Profiwissen zur Privat- und Kassenabrechnung und Deine individuelle Abrechnungsberatung.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Profitiere vom kompletten Abrechnungswissen für die Zahnarztpraxis und das Dentallabor und erstelle zukünftig immer vollständige und korrekte Rechnungen.
€ 39,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen

GKV-GOÄ 2686
Reposition eines zahntragenden Bruchstücks des Alveolarfortsatzes

Reposition eines zahntragenden Bruchstücks des Alveolarfortsatzes

GKV-GOÄ 2686 Schnellcheck

Punktzahl:34
  • Abrechenbar
    • je Bruchstück/Fraktur
    • je Alveolarfortsatzfragment
    • als selbstständige Leistung
    • für die primäre reguläre Reposition und Fixierung traumatisch dislozierter dentoalveolärer Anteile des Ober- und/oder Unterkiefers
  • Nicht abrechenbar
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GKV-GOÄ 2685 (bei zusätzlicher Zahnluxation)
    • GKV-GOÄ 2698 (Teil- oder Komplettschienung, zuzüglich Material- und Laboratoriumskosten)
    • Bema 8 (Sensibilitätsprüfung)
    • GKV-GOÄ 483 (Beseitigen scharfer Zahnkanten)
    • Bema 32 (Aufbereitung des Wurzelkanalsystems)
    • Bema 35 (Wurzelkanalfüllung)
    • neben operativen Kieferfrakturversorgungen nach den GKV-GOÄ 2688 und GKV-GOÄ 2690, wenn die Reposition eines zahntragenden Bruchstücks des Alveolarfortsatzes als eigenständige Maßnahme erforderlich ist
    • Kontrollbehandlungen in Folgesitzungen bei Schienungsmaßnahmen, je Sitzung (GKV-GOÄ 2007)
    • Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen, Glasfasergeflechten u. ä., je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich (GKV-GOÄ 2697)
    • Anlegen und Fixation einer Schiene am gebrochenen Kiefer, jedoch nur bei ausgedehnter, mehr als drei Parodontien umfassenden Alveolarfortsatzfraktur (GKV-GOÄ 2699)
    • Anlegen einer Verbandsplatte (GKV-GOÄ 2700 zzgl. Material- und Laborkosten)
    • Umarbeiten einer vorhandenen Prothese zur Verbandplatte (GKV-GOÄ 2700 zzgl. Material- und Laborkosten)
check
Abrechenbar
  • je Bruchstück/Fraktur
  • je Alveolarfortsatzfragment
  • als selbstständige Leistung
  • für die primäre reguläre Reposition und Fixierung traumatisch dislozierter dentoalveolärer Anteile des Ober- und/oder Unterkiefers
no-check
Nicht abrechenbar
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GKV-GOÄ 2685 (bei zusätzlicher Zahnluxation)
  • GKV-GOÄ 2698 (Teil- oder Komplettschienung, zuzüglich Material- und Laboratoriumskosten)
  • Bema 8 (Sensibilitätsprüfung)
  • GKV-GOÄ 483 (Beseitigen scharfer Zahnkanten)
  • Bema 32 (Aufbereitung des Wurzelkanalsystems)
  • Bema 35 (Wurzelkanalfüllung)
  • neben operativen Kieferfrakturversorgungen nach den GKV-GOÄ 2688 und GKV-GOÄ 2690, wenn die Reposition eines zahntragenden Bruchstücks des Alveolarfortsatzes als eigenständige Maßnahme erforderlich ist
  • Kontrollbehandlungen in Folgesitzungen bei Schienungsmaßnahmen, je Sitzung (GKV-GOÄ 2007)
  • Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen, Glasfasergeflechten u. ä., je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich (GKV-GOÄ 2697)
  • Anlegen und Fixation einer Schiene am gebrochenen Kiefer, jedoch nur bei ausgedehnter, mehr als drei Parodontien umfassenden Alveolarfortsatzfraktur (GKV-GOÄ 2699)
  • Anlegen einer Verbandsplatte (GKV-GOÄ 2700 zzgl. Material- und Laborkosten)
  • Umarbeiten einer vorhandenen Prothese zur Verbandplatte (GKV-GOÄ 2700 zzgl. Material- und Laborkosten)
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GKV-GOÄ 2686

    keine


    Teil L, Allgemeine Bestimmungen (Auszug):

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.