Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GKV-GOÄ 2686
Reposition eines zahntragenden Bruchstücks des Alveolarfortsatzes
Reposition eines zahntragenden Bruchstücks des Alveolarfortsatzes
GKV-GOÄ 2686 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Bruchstück/Fraktur
- je Alveolarfortsatzfragment
- als selbstständige Leistung
- für die primäre reguläre Reposition und Fixierung traumatisch dislozierter dentoalveolärer Anteile des Ober- und/oder Unterkiefers
- Nicht abrechenbar
- Bema 55 (für Reimplantation eines Zahnes)
- GKV-GOÄ 2692 (für operative Repositionen und Fixationen durch Osteosynthese im Oberkiefer, GKV-GOÄ 2690 im Unterkiefer)
- Zusätzlich abrechenbar
- GKV-GOÄ 2685 (bei zusätzlicher Zahnluxation)
- GKV-GOÄ 2698 (Teil- oder Komplettschienung, zuzüglich Material- und Laboratoriumskosten)
- Bema 8 (Sensibilitätsprüfung)
- GKV-GOÄ 483 (Beseitigen scharfer Zahnkanten)
- Bema 32 (Aufbereitung des Wurzelkanalsystems)
- Bema 35 (Wurzelkanalfüllung)
- neben operativen Kieferfrakturversorgungen nach den GKV-GOÄ 2688 und GKV-GOÄ 2690, wenn die Reposition eines zahntragenden Bruchstücks des Alveolarfortsatzes als eigenständige Maßnahme erforderlich ist
- Kontrollbehandlungen in Folgesitzungen bei Schienungsmaßnahmen, je Sitzung (GKV-GOÄ 2007)
- Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen, Glasfasergeflechten u. ä., je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich (GKV-GOÄ 2697)
- Anlegen und Fixation einer Schiene am gebrochenen Kiefer, jedoch nur bei ausgedehnter, mehr als drei Parodontien umfassenden Alveolarfortsatzfraktur (GKV-GOÄ 2699)
- Anlegen einer Verbandsplatte (GKV-GOÄ 2700 zzgl. Material- und Laborkosten)
- Umarbeiten einer vorhandenen Prothese zur Verbandplatte (GKV-GOÄ 2700 zzgl. Material- und Laborkosten)
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GKV-GOÄ 2686
keine
Teil L, Allgemeine Bestimmungen (Auszug):
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.