Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GKV-GOÄ 2074
Verpflanzung einer Sehne oder eines Muskels
Verpflanzung einer Sehne oder eines Muskels.
GKV-GOÄ 2074 Schnellcheck
- Abrechenbar
- für die operative Verlagerung eines Muskels, einer Muskelschlinge oder einer Sehne
- z. B. bei der operativen Vor- oder Rückverlagerung des Unterkieferkör. pers (z. B. Progenieoperation)
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
Die Leistungsbeschreibung der Ä2074 umfasst die Verpflanzung einer Sehne oder eines Muskels. Die Leistung ist demnach sowohl für die Verpflanzung einer Sehne als auch für die Verpflanzung eines Muskels abrechenbar.
- Nicht abrechenbar
- GKV-GOÄ 2073 (offene Sehnen- oder Muskeldurchschneidung)
- GKV-GOÄ 2072 (Sehnen-, Muskel- und/oder Fasziennaht)
- Zusätzlich abrechenbar
- Bema 40 (Lokalanästhesie)
- Bema 41a (Leitungsanästhesie)
- GKV-GOÄ 2675 (Vestibulumplastik)
- GKV-GOÄ 2677 (submuköse Vestibulumplastik)
- GKV-GOÄ 2642 (Operative Verlagerung des Unterkiefers bei Dysgnathie)
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GKV-GOÄ 2074
Die Ä2074 ist abrechenbar für die Verpflanzung einer Sehne oder eines Muskels.
Die Ä2074 ist Bestandteil des Abschnitts LII – Extremitätenchirurgie, der unter den Nummern 2072 bis 2074 gemäß § 6 Abs. 2 GOZ für Zahnärzte geöffnet ist.
Teil L, Allgemeine Bestimmungen (Auszug):
„Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.“
Eine Leistung gilt dann als methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist. Die Doppelberechnung von (Teil-)Leistungen ist damit ausdrücklich ausgeschlossen. Eine selbstständige Leistung muss nicht zwangsläufig eine alleinige Leistung sein. Die Nebeneinanderberechnung mehrerer selbstständiger Leistungen ist möglich, wenn für jede einzelne selbstständige Leistung zutrifft, dass
- der Leistungsinhalt vollständig erbracht wurde,
- das Ziel der Verrichtung erreicht ist und
- die Verrichtung in sich abgeschlossen ist und keine weiteren Leistungen erfordert.
- Zuschläge
Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der Ä2074 berechnet werden:
- Ä440 - Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen,
- Ä441 - Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
- Ä444 - Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind.