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GKV-GOÄ 2583
Neurolyse, als selbständige Leistung

Neurolyse, als selbständige Leistung

GKV-GOÄ 2583 Schnellcheck

Punktzahl:103
  • Abrechenbar
    • je OP am Nerv in Verbindung mit einer Ex, Ost, Zy, WR
    • nur abrechenbar, wenn ein selbständiges Leistungsziel zugrunde liegt
    • zur Dekompression eines Nervs
    • zur Beseitigung einer knöchernen oder narbigen Einengung eines Nervs
    • für eine intrakanaläre Nervbewegung
  • Nicht abrechenbar
  • Zusätzlich abrechenbar
check
Abrechenbar
  • je OP am Nerv in Verbindung mit einer Ex, Ost, Zy, WR
  • nur abrechenbar, wenn ein selbständiges Leistungsziel zugrunde liegt
  • zur Dekompression eines Nervs
  • zur Beseitigung einer knöchernen oder narbigen Einengung eines Nervs
  • für eine intrakanaläre Nervbewegung
no-check
Nicht abrechenbar
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GKV-GOÄ 2583

    keine


    Teil L, Allgemeine Bestimmungen (Auszug):

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

  • Spitta Kommentar

    Bei der Berechnung der Bema-GOÄ 2583 sind die unterschiedlichen Auffassungen der KZV-Bereiche zu beachten.

    In einigen KZV-Bereichen ist die Berechnung der Bema-GOÄ 2583 ausschließlich in der Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie möglich.

    Die Bema-GOÄ 2583, Bema-GOÄ 2584 sind als rein private Leistungen ausschließlich privat gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechenbar.