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GKV-GOÄ 1426
Ausstopfung der Nase von vorn und hinten, als selbständige Leistung
Ausstopfung der Nase von vorn und hinten, als selbständige Leistung.
GKV-GOÄ 1426 Schnellcheck
Punktzahl:12
- Abrechenbar
- je Nasenseite
- bei Verletzung der Nase, des Nasenskeletts
- bei Nachblutungen nach operativer Eingriffen
- Nicht abrechenbar
- im zeitlichen Zusammenhang mit operativer Eingriffen an der Nase, den Kieferhöhlen oder des Oberkiefers wie Frakturbehandlung oder Umstellungsosteotomien (LeFort I) oder Kieferhöhlenoperationen
- Zusätzlich abrechenbar
- GKV-GOÄ 483 (Oberflächenanästhesie der tieferen Nasenabschnitte – auch beidseitig)
- BEMA 41a (Leitungsanästhesie, ggf. je Seite)
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Spitta Kommentar
In einigen KZV-Bereichen ist die Berechnung der GKV-GOÄ 1426 ausschließlich in der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie möglich.