Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GKV-GOÄ 2658
Operation einer ausgedehnten Kieferzyste – über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich – durch Zystostomie in Verbindung mit einer Entfernung retinierter oder verlagerter Zähne und/oder Wurzelspitzenresektionen
Operation einer ausgedehnten Kieferzyste – über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich – durch Zystostomie in Verbindung mit einer Entfernung retinierter oder verlagerter Zähne und/oder Wurzelspitzenresektionen
GKV-GOÄ 2658 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je ausgedehnte Zyste – auch ggf. derselben Kieferhälfte in derselben Sitzung
- Nicht abrechenbar
- Bema 56d (Zy4) (orale Zystostomie)
- neben Bema 51a, Bema 51b (plastischer Verschluss)
- GKV-GOÄ 2655 (Zystektomie im Kiefergebiet)
- GKV-GOÄ 2656 (Zystektomie in Verbindung mit der Entfernung retinierter oder verlagerter Zähne)
- GKV-GOÄ 2657 (Zystostomie im Kiefergebiet)
- Zusätzlich abrechenbar
- Bema 47a und Bema 48 (Osteotomien) für denselben Zahn
- Bema 54a, Bema 54b, Bema 54c (Wurzelspitzenresektion, WR1 bis WR3)
- GKV-GOÄ 2401 (Probeexzision aus oberflächlich gelegenem Körpergewebe)
- GKV-GOÄ 2400 (Öffnung eines Körperkanalverschlusses an der Körperoberfläche
- Bema 63 (Freilegen eines retinierten und/oder verlagerten Zahnes zur kieferorthopädischen Einstellung)
- GKV-GOÄ 2584 (Nervlösung, -verlagerung, -einbettung)
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GKV-GOÄ 2658
Teil L, Allgemeine Bestimmungen (Auszug):
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
- Spitta Kommentar
- Diese Leistungs-Ziffer beinhaltet und berücksichtigt den erheblich höheren operativ-präparatorischen Aufwand bei einer derart ausgedehnten (selten vorkommenden) Zyste, die sich im Kiefer über einer Bereich von mindestens drei Zähnen resp. Wurzelspitzen erstreckt. Im zahnlosen Kiefer muss die Ausdehnung entsprechend sein, sich also über drei ehemals vorhandene Frontzähne oder über drei ehemals Seitenzähne bzw. über deren Wurzelspitzen erstrecken.
- Gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Bema-Z ist eine Leistung immer dann nach GOÄ82 abrechenbar, wenn der Inhalt der Leistung, also der tatsächlich durchgeführten operativen Verrichtung, in seiner Art, und/oder Umfang und/oder seiner Schwierigkeit im Bema so nicht beschrieben ist.
- Entgegen den Kommentaren der KZBV und der KZVen ist diese Leistung gemäß den allg. Bestimmungen also grundsätzlich abrechenbar.
- Die Leistung ist mit 55 Pkten allerdings um 7 Pkte besser bewertet als die Bema 56d (Zy4) mit 48 Pkten.
- Es muss also damit gerechnet werden, dass die KZVen bis zu einer eventuellen abschließenden Entscheidung der Sozialgerichte diese Leistung in die Bema 56d (Zy4) umsetzen. Hiergegen sollte ggf. Widerspruch eingelegt werden.