Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GKV-GOÄ 2430
Eröffnung eines tiefliegenden Abszesses
Eröffnung eines tiefliegenden Abszesses
GKV-GOÄ 2430 Schnellcheck
- Abrechenbar
- auch mehrfach, z. B. bei Gegeninzision von anderer Stelle
- bei Eröffnung von intraoral oder von extraoral
- bei einem intraoral oder perioral gelegenen Abszess, wenn mehrere Gewebsschichten durchtrennt werden müssen (Haut/Schleimhaut und/oder Faszie und/oder Muskel und/oder Fett)
Abszess durch Bakterien (meist Staphylokokken und Streptokokken) verursachte begrenzte, abgeschlossene Eiteransammlung
Schleimhaut Mukosa, Schleim absondernde innere Auskleidung von (Hohl-)Organen, z.B. der Mundhöhle.
- Nicht abrechenbar
- GKV-GOÄ 161 (Abszess-Eröffnung)
- GKV-GOÄ 8200 (Verband – ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher in derselben Sitzung)
- GKV-GOÄ 8204 (Kapistrumverband zur Immobilisation bei zusätzlichen (Unterkiefer-)Fraktur in derselben Sitzung)
- Bema-GOÄ 46 (chirurgische Wundrevision für denselben Wundbereich)
- Zusätzlich abrechenbar
- Bema-GOÄ 41a (Leitungsanästhesie)
- Bema-GOÄ 46 (chirurgische Wundrevision), wenn in einem anderen Wundgebiet (z. B. Extraktionswunde) zusätzlich erforderlich
- Bema-GOÄ 52 (Trep 2), wenn zur Eröffnung eines intraossären Eiterherdes zusätzlich erforderlich
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GKV-GOÄ 2430
keine
Teil L, Allgemeine Bestimmungen (Auszug):
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.