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GKV-GOÄ 2257
Knochenaufmeißelung/Nekrotomie an einem großen Röhrenknochen

Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie an einem großen Röhrenknochen

GKV-GOÄ 2257 Schnellcheck

Punktzahl:89
  • Abrechenbar
    • Diese Leistungsnummer wurde zwar von der KZBV freigegeben, jedoch ist eine Situation, in der der Leistungsinhalt im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erbracht werden könnte, in der Praxis kaum vorstellbar. Dazu ist anzumerken, dass es sich beim Unterkiefer – der einzig vorstellbaren Möglichkeit – nicht um einen großen Röhrenknochen handelt.
  • Nicht abrechenbar
    • Demnach erscheint diese Leistung vertragszahnärztlich nicht abrechenbar.
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GKV-GOÄ 483 (Oberflächenanästhesie der tieferen Nasenabschnitte – auch beidseitig)
    • Bema 41a (Leitungsanästhesie, ggf. je Seite)
check
Abrechenbar
  • Diese Leistungsnummer wurde zwar von der KZBV freigegeben, jedoch ist eine Situation, in der der Leistungsinhalt im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erbracht werden könnte, in der Praxis kaum vorstellbar. Dazu ist anzumerken, dass es sich beim Unterkiefer – der einzig vorstellbaren Möglichkeit – nicht um einen großen Röhrenknochen handelt.
no-check
Nicht abrechenbar
  • Demnach erscheint diese Leistung vertragszahnärztlich nicht abrechenbar.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GKV-GOÄ 483 (Oberflächenanästhesie der tieferen Nasenabschnitte – auch beidseitig)
  • Bema 41a (Leitungsanästhesie, ggf. je Seite)
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GKV-GOÄ 2257

    keine


    Teil L, Allgemeine Bestimmungen (Auszug):

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.