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GOZ 4005
Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex

Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z.B. des Parodontalen Screening Index PSI)

Arbeiten & Organisieren

GOZ 4005 Schnellcheck

Punktzahl:80
Faktoren:1,0 : 4,50 €2,3 : 10,35 €3,5 : 15,75 €
  • Abrechenbar
    • je Sitzung, jedoch innerhalb eines Jahres (innerhalb von 12 Monaten) höchstens zweimal
    • für die Erstellung eines oder mehrerer Parodontal- und/oder Gingivalindizes
    • zur Diagnostik einer Parodontalerkrankung
    • zur Planung einer Parodontaltherapie
    • zur Verlaufskontrolle einer Parodontalerkrankung
    • ggf. neben GOZ 4000 (Erstellen eines Parodontalstatus)
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • für die Erstellung eines Gingivalindex oder Parodontalindex
  • Nicht abrechenbar
    • häufiger als zweimal innerhalb eines Jahres (für die 3. und 4. Erhebung innerhalb eines Jahres = Analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ, empfohlene Analogleistung Beratungsforum BZÄK, Beihilfe, PKV GOZ-Nr. 4005a)
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOZ 0010 (Eingehende Untersuchung)
    • GOZ 0030 (Heil- und Kostenplan)
    • GOZ 5000 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
    • GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
    • GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
    • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
    • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
    • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
    • GOZ 1000 (Mundhygienestatus)
    • GOZ 1010 (Kontrolle des Übungserfolgs)
    • GOZ 1040 (Professionelle Zahnreinigung)
    • GOZ 4000 (Parodontalstatus)
    • GOZ 4020 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)
    • GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
    • GOZ 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)
    • GOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
    • GOZ 4060 (Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
    • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
    • GOÄ 1, GOÄ 5, GOÄ 6 (Beratung, Untersuchung)
    • Ä70 (Befundbericht)
    • Ä75 (ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht=
    • Speicheltests, Bakterientests nach GOÄ, soweit geöffnet
    • PAR-Diagnostik Staging/Grading, Dokumentation gemäß Leitlinie S3 Analog gemäß § 6 (empfohlene Analogleistung Beratungsformum BZÄK, Beihilfe, PKV
    • GOZ 8000a (PAR-Diagnostik, Staging/Grading, Dokumentation)
  • Vergleich GOZ  BEMA 
check
Abrechenbar
  • je Sitzung, jedoch innerhalb eines Jahres (innerhalb von 12 Monaten) höchstens zweimal
  • für die Erstellung eines oder mehrerer Parodontal- und/oder Gingivalindizes
  • zur Diagnostik einer Parodontalerkrankung
  • zur Planung einer Parodontaltherapie
  • zur Verlaufskontrolle einer Parodontalerkrankung
  • ggf. neben GOZ 4000 (Erstellen eines Parodontalstatus)
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • für die Erstellung eines Gingivalindex oder Parodontalindex
no-check
Nicht abrechenbar
  • häufiger als zweimal innerhalb eines Jahres (für die 3. und 4. Erhebung innerhalb eines Jahres = Analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ, empfohlene Analogleistung Beratungsforum BZÄK, Beihilfe, PKV GOZ-Nr. 4005a)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0010 (Eingehende Untersuchung)
  • GOZ 0030 (Heil- und Kostenplan)
  • GOZ 5000 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
  • GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
  • GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
  • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
  • GOZ 1000 (Mundhygienestatus)
  • GOZ 1010 (Kontrolle des Übungserfolgs)
  • GOZ 1040 (Professionelle Zahnreinigung)
  • GOZ 4000 (Parodontalstatus)
  • GOZ 4020 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)
  • GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
  • GOZ 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)
  • GOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
  • GOZ 4060 (Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • GOÄ 1, GOÄ 5, GOÄ 6 (Beratung, Untersuchung)
  • Ä70 (Befundbericht)
  • Ä75 (ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht=
  • Speicheltests, Bakterientests nach GOÄ, soweit geöffnet
  • PAR-Diagnostik Staging/Grading, Dokumentation gemäß Leitlinie S3 Analog gemäß § 6 (empfohlene Analogleistung Beratungsformum BZÄK, Beihilfe, PKV
  • GOZ 8000a (PAR-Diagnostik, Staging/Grading, Dokumentation)
  • Abrechnungsbestimmung

    Die Leistung nach der Nummer GOZ 4005 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig.

  • Dokumentation
    • der erhobene Code je Sextant
    • die Befunde eines Gingivalindex
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Werden mehrere Indizes erhoben und dokumentiert, muss dies bei der Bemessung des Honorars berücksichtigt werden, ggf. durch vorherige Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ.

      Die Leistung ist in ihrer Abrechnungsfrequenz auf zweimal pro Jahr begrenzt. Ist aus medizinischen Gründen eine häufigere Erbringung dieser Leistung notwendig, ist eine Berechnung nach GOZ 4005 nicht möglich. Die Leistung ist dann nach Aussage der BZÄK als in der GOZ nicht beschriebene Leistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.

      Nach Meinung des BMG ist die Begrenzung der Berechnungsfähigkeit auf zweimal pro Jahr „fachlich vertretbar“.

      Die Erhebung des Parodontalbefundes ist Bestandteil der GOZ 0010 (eingehende Untersuchung). Keinesfalls gefordert ist dadurch aber z. B. das Messen und Dokumentieren der Taschentiefen, es genügt die Feststellung „Gingivitis/Parodontitis vorhanden“ oder „nicht vorhanden“.

      Auch die Erhebung von Indizes, z. B. Plaque- oder Parodontalindex, geht über den Leistungsinhalt der GOZ 0010 hinaus.

      Die Berechnung der GOZ 4000 neben der GOZ 4005 ist nicht ausgeschlossen. Beide Leistungen können im Verlauf einer Behandlung mehrfach, ggf. auch in einer Sitzung nebeneinander indiziert sein.

      Die Durchführung einer Behandlung von Parodontopathien ist weder an die vorherige Erhebung und Dokumentation eines Parodontalstatus noch an die Erhebung eines Gingival- und/oder Parodontalindex gebunden, d. h. die Berechnung der GOZ 4000 und/oder GOZ 4005 ist nicht Voraussetzung für die Berechenbarkeit z. B. der GOZ 4070 ff.

      Beispielhaft ist der PSI (Parodontal-Screening-Index) in der Leistungsbeschreibung genannt. Auch die Erhebung anderer Indizes, z. B. des PBI (Papillen-Blutungs-Index), entspricht der Leistungsbeschreibung der GOZ 4005.

      Die Bundeszahnärztekammer hat die Berechenbarkeit innerhalb des Abrechnungszeitraumes präzisiert: „Die Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig, Der Jahreszeitraum, in dem die Leistung nach der Nummer GOZ 4005 erneut zweimal berechnungsfähig ist, beginnt an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung erstmalig erbracht wurde. Maßgeblich für den tatsächlichen Beginn des neuen Jahreszeitraums, in dem die Nummer GOZ 4005 erneut höchstens zweimal berechnungsfähig ist, ist jedoch der Tag, an dem die Leistung erneut erstmalig erbracht wird. Wird die Leistung erstmalig an einem 29. Februar erbracht, so beginnt im Folgejahr der Jahreszeitraum am 1. März.“

      3. und 4. Erhebung eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalen Screening Index innerhalb eines Jahres (im Rahmen der UPT)
      Das Beratungsforum BZÄK, PKV und Beihilfe hat mit den Beschlüssen "Die leitliniengerechte PAR Behandlungsstrecke in der GOZ" vereinbart, dass die 3. Und 4. Erhebung eines Gingivalindex und/oder eine Parodontalen-Screening-Index innerhalb eines Jahres im Rahmen der Unterstützenden Parodontaltherapie (UPT) analog gemäß § 6 Abs 1 GOZ berechnet werden kann Das Beratungsforum schlägt als Analogposition die GOZ-Nr. 4005a vor.

      Abgrenzung der GOZ-Nrn. 0010, 1000, 4000, 4005 und PAR-Diagnostik gem. Leitlinie S3

      • Die GOZ-Nr. 0010 beschreibt eine eingehende Untersuchung mit einer visuellen Bewertung des Parodontiums berechenbar.
      • Mit der GOZ-Nr. 1000 ist die Erstellung eines Mundhygienestatus zur Feststellung der Mundhygienesituation abgegolten.
      • Die Erstellung eines Parodontalstatus zur Ermittlung und Dokumentation des aktuellen Parodontalbefunds wird über die GOZ-Nr. 4000 berechnet.
      • Und mit der GOZ-Nr. 4005 kann die Grad-Einteilung aufgrund eines Screenings zur Einschät-zung des Schwergrads und des Behandlungsbedarfs einer möglichen Parodontalerkrankung berechnet werden.
      • PAR Diagnostik, Staging/Grading, Dokumentation“ Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ (vorgeschlagene Analognr. 8000a)

      Hinweis:
      Keine dieser Leistungen kann ohne die entsprechende Dokumentation berechnet werden.

    • Mögliche Abrechnungskombinationen

      Anstelle der GOZ 0010 kann auch die GOÄ 6 zum Ansatz kommen, wenn der Leistungsinhalt erfüllt ist.

      Der Mehraufwand im Rahmen einer Erstuntersuchung kann nur durch Gestaltung des Steigerungsfaktors abgebildet werden.

      Die eingehende Untersuchung dient der Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen, allerdings nur als grundsätzlich orientierend diagnostische Maßnahme.

      Die geforderte Aufzeichnung des Befundes ist nicht näher beschrieben und damit bleibt es dem Behandler überlassen, für welche Art der Dokumentation er sich entscheidet.

      Die Erhebung des Parodontalbefundes ist Bestandteil der Leistung. Keinesfalls gefordert ist dadurch aber z. B. das Messen und Dokumentieren der Taschentiefen, es genügt die Feststellung Gingivitis/Parodontitis vorhanden oder nicht vorhanden. Auch die Erhebung von Indizes, z. B. Plaque- oder Parodontalindex, geht über den Leistungsinhalt der GOZ 1010 hinaus. Die Berechnung erfolgt separat.

      Im Gegensatz zur Berechnung der "eingehenden Untersuchung" in der GKV gibt es in der GOZ keinen zeitlichen Mindestabstand zwischen zwei Untersuchungen. Wir der Leistungsinhalt erfüllt, ist die Leistung erneut berechenbar. Dies kann z. B. die Befundung vor und nach einer zahnärztlichen Behandlung sein. Eine reine Verlaufskontrolle im Zuge von therapeutischen Maßnahmen erfüllt allerdings meist nicht den geforderten Leistungsinhalt.

      Die Beratung ist nicht Bestandteil der Leistung und wird zusätzlich berechnet. Auch die GOÄ 3, deren Berechnung neben anderen Leistungen stark eingeschränkt wurde, kann neben der eingehenden Untersuchung erbracht und auch abgerechnet werden.

      Eingeschränkt ist die Berechnung von prophylaktischen Leistungen im Zusammenhang mit der GOZ 1010. Leistungen nach GOZ 1000 und GOZ 1010 sind im Zusammenhang mit der eingehenden Untersuchung nur dann berechnungsfähig, wenn diese Leistungen anderen Zwecken dienen und dies in der Rechnung begründet wird.

      Detaillierte Angaben siehe: Checkliste "Abgrenzung von Untersuchungsleistungen"

      Elektromechanische Verfahren zur Diagnostik (z. B. Periotest)
      Elektromechanische Verfahren sind nicht Bestandteil der GOZ-Nr. 4000 und können zusätzlich analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

      Mikrobiologische Untersuchungen
      Mikrobiologische Untersuchungen stellen keinen Leistungsbestandteil der GOZ-Nr. 4000 dar. Die Abstrichnahme kann nach der GOÄ-Nr. 298 berechnet werden. Die mikrobiologische Untersuchung wird in der Regel durch das untersuchende Labor in Rechnung gestellt.

      Mögliche Analogleistungen gemäß § 6 Abs. 1 GOZ (Liste ggf. nicht abschließend)

      • FMD (Full Mouth Disinfection)
      • Reinigung der intraoralen Schleimhaut
      • Parodontalstatus, mehr als zweimal jährlich
      • elektromechanische Verfahren (z. B. Perio-Test)
      • Halitosismessung mittels technischer Verfahren
      • mikrobiologische/immunologische Testverfahren (z. B. aMMP-8 Schnelltest, Speicheltest)
      • Parodontitis-Risikotest (PRT)

      Vom Beratungsforum BZÄK – PKV – Beihilfe empfohlene Analogleistungen

      (0)AnalogleistungEmpfohlene
      Analoggegühr des
      Beratungsforums mit
      verpflichtendem Text der
      Analoggebühr
      GOZ-Honorar
      €-Betrag - 2.3-
      facher Faktor1
      Vergleich
      BEMA-Honorar2
      Hinweis
      Die Erhebung eines Gingivalindex
      und/oder eines Parodontalindex
      (z.B. des Parodontalen Screening-
      Index PSI) im Rahmen einer
      Unterstützenden
      Parodonditistherapie (UPT),
      (siehe Beschluss-Nr. 53)
      GOZ-Nr. 4005a10,35 €14,40 €Die Analogleistung ist für die 3. und 4. Erhebung innerhalb eines Jahres berechnungsfähig.
      Parodontaldiagnostik einschließlich
      Staging und Grading (gemäß Leitlinie
      S3, einschließlich Dokumentation
      (z. B. von ParoStatus)
      (siehe Beschluss-Nr. 56
      GOZ-Nr. 8000a
      PAR-Diagnostik,
      Staging/Grading.
      Dokumentation
      64,68 €52,80 €- Die Analogleistung ist einmal je
      PAR-Behandlungsstrecke berechnungsfähig.
      - Die GOZ-Nr. 4000 ist daneben nicht zusätzlich berechnungsfähig.
      Aushändigung des Status (gemäß
      Analog-Nr. 8000a) auf Wunsch des
      Patienten – Ausfertigung PAR-
      Formblatt
      (siehe Beschluss-Nr. 56)
      GOZ-Nr. 4030a
      Ausfertigung PAR-
      Formblatt
      4,53 €-- Ausdruck des PAR-Status gemäß Analog-Nr. 8000a auf Wunsch des Patienten.
      Parodontologisches Aufklärungs-
      und Therapiegespräch (ATG)
      (siehe Beschluss-Nr. 57)
      GOZ-Nr. 2110a
      "Parodontologisches
      Aufklärungs- und
      Therapiegespräch (ATG)
      41,25 €33,60 €- Die Analogleistung ist einmal je
      PAR-Behandlungsstrecke berechnungsfähig.
      - Andere Gesprächs- und Beratungsleisutngen
      (z. B. GOÄ-Nr. 1) sind nicht zusätzl. berechnungsfähig.
      Antiinfektiöse Therapie,
      einwurzeliger Zahn
      (siehe Beschluss-Nr. 54)
      GOZ-Nr. 3010a
      Subgingivale
      Instrumentierung – PAR
      (AIT)
      14,23 €16,80 €- Nicht neben GOZ-Nr. 4070 und
      4075 berechnungsfähig.
      - Die Entfernung harter/weicher Belege
      nach GOZ-Nr. 4050/4055 zusätzl. berechnet werden.
      Antiifektiöse Therapie,
      mehrwurzeliger Zahn
      (siehe Beschluss-Nr. 54)
      GOZ-Nr. 4138a
      Subgingviale
      Instrumentierung – PAR
      (AIT)
      28,46 €31,20 €- Nicht neben GOZ-Nr. 4070 und
      4075 berechnungsfähig.
      - Die Entfernung harter/weicher Belege
      nach GOZ-Nr. 4050/4055 zusätzl. berechnet werden.
      Befundevaluation
      (siehe Beschluss-Nr. 58)
      5070a
      Befundevaluation – PAR
      51,74 €38,40 €- Je nach Schweregrad bis zu dreimal
      innerhalb eines Jahres berechnungsfähig.
      - Abgegolten ist die erneute Dokumentation
      des klinischen Befundes und die Aufklärung
      des Patienten über die weiteren UPT-Maßnahmen.
      Nichtchirurgische, subgingivale
      Belagsentfernung, einwurzeliger
      Zahn
      (siehe Beschluss-Nr. 55)
      0090a
      Subgingivale
      Instrumentierung – UPT
      9,60 €6,00 €- Nicht neben GOZ-Nrn. 4070 und 4075 berechnungsfähig.
      - Die Entfernung harter/weicher Beläge kann zusätzl. nach GOZ-Nrn. 4050/4055 oder für die PZR GOZ-Nr. 1040 zusätzl. berechnet werden.
      Nichtchirurgische, subgingivale
      Belagsentfernung, mehrwurzeliger
      Zahn
      (siehe Beschluss-Nr. 55)
      2197a
      Subgigivale
      Instrumentalisierung – UPT
      16,82 €14,40 €- Nicht neben GOZ-Nrn. 4070 und 4075 berechnungsfähig.
      - Die Entfernung harter/weicher Beläge kann zusätzl. nach GOZ-Nrn. 4050/4055 oder für die PZR GOZ-Nr. 1040 zusätzl. berechnet werden.
    • Checkliste "Abgrenzung von Untersuchungsleistungen"

      In der GOZ/GOÄ gibt es verschiedene diagnostische Leistungen. Um die richtige Leistung abrechnen zu können, ist neben dem Wissen des genauen Leistungsumfangs eine exakte Dokumentation der erbrachten Leistung notwendig. Im Folgenden werden wir Ihnen insbesondere die Unterschiede bezüglich des Leistungsinhalts als auch der Abrechenbarkeit der GOZ-Nrn. 0010, 1000, 4005, 4000 sowie der GOÄ-Nrn. Ä4, Ä5 und Ä6 erläutern.

      Abgrenzung der GOZ-Nr. 4005 zu den GOZ-Nrn. 0010, 1000, 4000:

      (0)GOZ-Nr.InhaltAbrechnungsintervall
      0010eingehende Untersuchung mit visueller Bewertung des Parodontiumskeine Einschränkungen
      1000Erstellung eines Mundhygienestatus zur Feststellung der Mundhygienesituationeinmal jährlich
      4000Erstellung eine Parodontalstatus zur Ermittlung und Dokumentation des aktuellen Parodontalbefundszweimal jährlich
      4005Grad_Einteilung auf Grund eines Screenings zur Einschätzung des Schwergrads und den Behandlungsbedarf einer möglichen Parodontalerkrankung. (z. B. PSI)zweimal jährlich


      Abgrenzung der GOZ-Nr. 0010 zu den GOÄ-Nrn. 4, 5 und 6

      (0)GOZ/GOÄ-Nr.kurze inhaltliche BeschreibungBerechnungsfähigkeit
      0010Die GOZ-Nr. beinhaltet: „eingehende Untersuchung von Zahn-, Mund-, Kiefererkrankungen einschl. Erhebung des Parodontalbefunds…“, das bedeutet, die eingehende Untersuchung bezieht sich in erster Linie auf die in der Leistungsbeschreibung benannten Bereiche, jedoch nicht auf das gesamte stomatonathe System.GOZ-Nr. 6190 nicht neben GOZ-Nr. 0010 berechnugsfähig
      GOÄ 4Die GOÄ-Nr. 4 beschreibt zwei unterschiedliche Maßnahmen – die Erhebung der Fremdanamnese über eines Kranken und/oder die Unterweisung und Führung der Bezugsperson (z. B. Bezugspersonen werden über Anamnese befragt, bei Verständigungsschwierigkeiten, Einschränkung aufgrund körperlicher/geistiger Fähigkeiten). Nur eine der beiden Maßnahmen muss erfüllt sein. Eine Bezugsperson muss jedoch neben den Kranken betroffen sein.Neben GOZ-Nr. 0010, GOÄ-Nrn. 1, 5 und 6 berechnungsfähig.
      GOÄ 5Bei der GOÄ-Nr. 5 handelt es sich lediglich um eine symptombezogene Untersuchung, nicht jedoch um eine eingehende (GOZ-Nr. 0010) bzw. vollständige Untersuchung (GOÄ-Nr. 6), bei welchem möglichst ein umfassender Gesamtbefund erhoben wird. Nicht neben oder anstelle von Visiten (GOÄ-Nrn. 45, 46) oder Besuchen (GOÄ-Nrn. 50, 51) berechnungsfähigeinmal je Behandlungsfall
      GOÄ 6Die GOÄ-Nr. 6 bezieht sich hauptsächlich auf die Untersuchung eines Organssystems (z. b. stomatognathe System), das heißt insbesondere wird die Funktion der einzelnen Teile zueinander untersucht – eher ein orientierender funktionsanalytischer Befund – erhoben. Hinweis: Der Leistungsumfang der klinischen Funktionsanalyse gem. GOZ-Nr. 8000 ist mit einem orientierenden funktionsanalytischen Befund nicht vollständig erbracht. Wird dies zur Untersuchung zusätzlich erbracht, so kann die GOZ-Nr. 8000 zusätzlich berechnet werden.GOZ-Nr. 6190 ist neben GOÄ-Nr. 6 berechnungsfähig


      Erklärung - Behandlungsfall
      Zeitliche Vorgabe - als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes. Es handelt sich um die vorgegebene Dauer eines Abrechnungszeitraums.

      Krankheitsfall
      Ohne zeitliche Vorgabe in der GOZ/GOÄ, da es sich um die Dauer einer bestimmten Erkrankung handelt.

      GOZ-Nr. 0010 bzw. GOÄ-Nrn. 6, 5 neben GOÄ-Nrn. 1, 3
      Beratungen sind nicht Inhalt der Untersuchungsleistungen GOZ-Nr. 0010, GOÄ-Nrn. 5/6, die GOÄ-Nr. 1 ist deshalb zusätzlich berechnungsfähig, unter Beachtung der weiteren Abrechnungsbestimmungen Die GOÄ-Nr. 3 ist zusätzlich berechnungsfähig, sofern keine weitere Leistung außer der GOZ-Nr. 0010 oder entweder die GOÄ-Nr. 5 bzw. 6 erfolgt.

      GOZ-Nr. 0010, GOÄ-Nrn. 5, 6 neben Individualprophylaxe
      Untersuchungsleistungen gem. GOZ-Nr. 0010, GOÄ-Nrn. 5, 6 sind nur dann neben den GOZ-Nrn. 1000/1010 berechnungsfähig, sofern die Untersuchung aus anderen Zwecken als die Leistungsbeschreibung der Individualprophylaxeleistungen umfasst.

      Untersuchungen in Verbindung mit weiteren diagnostischen Leistungen:
      Untersuchungsleistungen gem. GOZ-Nrn. 0010, GOÄ-Nrn. 5, 6 sind z. B. neben

      • Erstellung von Heil- und Kostenplänen (= GOZ-Nrn. 0030 und 0040),
      • Planungs- und/oder Situationsmodelle (= GOZ-Nr. 0050, 0060),
      • der Vitalitätsprüfung eines Zahns oder mehrerer Zähne (= GOZ-Nr. 0070),
      • der Erhebung eines Parodontalstatus (= GOZ-Nr. 4000),
      • der Erhebung eines Parodontal-Screening-Index gem. (= GOZ-Nr. 4005),
      • die klinische Funktionsanalyse (= GOZ-Nr. 8000)
      • sowie die implantatbezogene Analyse (= GOZ-Nr. 9000) berechnungsfähig.

      GOZ-Nr. 4005 neben GOZ-Nr. 1000
      Wird neben der Erhebung eines PSI-Status (graduelle Einstufung der Parodontalsituation) zusätzlich ein Mundhygienestatus (z. B. API) zur Feststellung der Mundhygienesituation erhoben, so kann die GOZ-Nr. 4005 neben der GOZ-Nr. 1000 berechnet werden. Werden jedoch ein PSI zusätzliche zu einem Gingivalindex (z. B. SBI) erhoben, so können die GOZ-Nrn. 4005 und 1000 nicht nebeneinander berechnet werden, da die GOZ-Nr. 4005 die Erhebung eines Gingivalindex und/oder Parodonotalindex beinhaltet.

      Zuschläge
      GOÄ A = Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen
      GOÄ B =Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen
      GOÄ C = Zuschläge für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen
      GOÄ D = Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen

      Zuschlag D kann mit Zuschlag B oder C kombiniert werden.
      Zuschläge GOÄ A–D sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig und sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.

      K1 Zuschlag zu Untersuchungen nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr.

      Zuschläge GOÄ A–D und K1 sind nicht neben der GOZ-Nr. 0010 berechnungsfähig
      In den Leistungsbeschreibungen heißt es „…nach den Nrn. 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8“
      Von GOZ-Nr. 0010 usw. ist nicht die Rede, wird nicht mindestens einer der aufgezählten GOÄ-Nrn. abgerechnet ist die Berechnung eines Zuschlags nicht möglich.

      (4)Mögliche Abrechnungskombinationen1
      GOÄ 1 + GOZ 0010GOÄ 1 einmal je Behandlungsfall
      GOÄ 1 + GOÄ 5GOÄ 1 und 5 einmal je Behandlungsfall
      GOÄ 1 + GOÄ 6GOÄ 1 einmal je Behandlungsfall
      GOÄ 1 + GOÄ 6 + GOZ 6190GOZ-Nr. 6190 nicht in Verbindung mit GOZ-Nr. 0010
      GOÄ 3 + GOÄ 6Keine weitere Leistung mehr möglich, ansonsten nur GOÄ 1 anstelle GOÄ 3 berechnungsfähig.
      GOÄ 6 + GOÄ 1 + GOÄ 4 + K1K1 nur zusätzlich zu den Nrn. GOÄ-Nr. 5,, 6 berechnungsfähig. Wird keine dieser GOÄ-Nrn. berechnet, kann der Zuschlag K1 nicht berechnet werden. K1 nur bei Kindern bis zum 4. Lebensjahr (4. Lebensjahr = Kind ist 3 Jahre alt)
      GOÄ1 + GOÄ6 + 0060 + 0070 + 4005 + 4000 + 8000 + 9000 + Ä5000ffDie Leistungen sind nebeneinander berechnungsfähig, keine dieser Leistungen beinhaltet Maßnahmen der weiteren GOZ/GOÄ-Nrn.


      1 Liste nicht abschließend

      Dokumentation
      Um beurteilen zu können, welche Abrechnungsposition ansetzbar ist, ist es unumgänglich die Leistungen vollständig und exakt zu dokumentieren.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Gingival- oder Parodontal-Indizes können als Instrument eines Screenings auf parodontale Läsionen oder als Verlaufskontrolle bei bestehender bzw. nach behandelter Parodontopathie angewendet werden. Sie sind ggf. auch zusammen mit dem Parodontalstatus nach Nummer 4000 indiziert. Die gemeinsame Berechnung der Nummern 4000 und 4005 ist nicht ausgeschlossen. Diese Nummern können daher im Verlaufe einer Behandlung nacheinander, aber ggf. auch nebeneinander indiziert sein.

      Die Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig, Der Jahreszeitraum, in dem die Leistung nach der Nummer 4005 erneut zweimal berechnungsfähig ist, beginnt an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung erstmalig erbracht wurde. Maßgeblich für den tatsächlichen Beginn des neuen Jahreszeitraums, in dem die Nummer 4005 erneut höchstens zweimal berechnungsfähig ist, ist jedoch der Tag, an dem die Leistung erneut erstmalig erbracht wird. Weitere indizierte Indexerstellungen können nach § 6 Abs. 1 analog berechnet werden. Im Unterschied zur Nummer 4000 beinhaltet die Nummer 0010 in der Regel lediglich eine visuelle Beurteilung des Parodontiums, die Nummer 1000 dient der Information über den Mundhygienezustand und die Nummer 4005 liefert eine graduelle Einstufung des parodontalen Zustands nach Art eines Screenings. Aufgrund unterschiedlicher Leistungsinhalte und im Sinne einer abgestuften Diagnostik sind vorstehende Gebührennummern nebeneinander und/oder neben der Nummer 4000 berechnungsfähig.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 54:
      Die Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z.B. des Pardontalen Screening-Index PSI) im Rahmen einer Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) – im Einklang mit der Empfehlung aus der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ zur Häufigkeit der Durchführung der UPT – mehr als zweimal im Jahr ist in der GOZ nicht beschrieben. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger sehen die GOZ-Nr. 4005 zusätzlich zur originären Leistung bis zu i.d.R. zweimal analog innerhalb eines Jahres als berechnungsfähig an.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Zahnfleischblutungen
      • Stellungsanomalien
      • Festsitzender Zahnersatz
      • Auslösende oder ursächliche Allgemeinerkrankung
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Eingehende Untersuchung GOZ 0010
      • Planungsmodelle GOZ 0050, GOZ 0060
      • Vitalitätsprüfung GOZ 0070
      • PAR-Therapie- und Kostenplan GOZ 0030
      • Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
      • Beratung GOÄ 1
      • PAR-Vorbehandlungsmaßnahmen GOZ 1040, GOZ 4020–GOZ 4060
      • Mikrobiologische Untersuchungen nach Abschnitt M aus GOÄ, soweit geöffnet GOZ § 6 Abs. 2
      • Mundhygienestatus GOZ 1000
      • Parodontalstatus GOZ 4000
      • CMD-Screening zur Überprüfung des Vorhandenseins spezifischer Symptome craniomandibulärer Dysfunktionen GOZ § 6 Abs. 1
      • u. v. m.

      Siehe auch:
      Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen: Bundeszahnärztekammer - Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern e.V. (BZÄK) (bzaek.de)

      https://www.bzaek.de/goz/beratungsforum-fuer-gebuehrenordnungsfragen.html

    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu den Leistungen nach den Nummern 4000 und 4005:

      Die Beschreibung der Leistung nach der Nummer 4000 wird allgemeiner gefasst. Die Leistung nach der Nummer 4005 beschreibt die Erhebung und Dokumentation eines oder mehrerer Gingivalindices oder Parodontalindices (z.B. des Parodontalen Screening-Index PSI). Werden aufgrund einer besonderen Schwierigkeit des einzelnen Krankheitsfalles mehrere Indices erhoben und dokumentiert, kann dies bei der Bemessung des Honorars innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden. Die Begrenzung der Berechnungsfähigkeit dieser Leistung auf zweimal pro Jahr ist fachlich vertretbar.“

    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der Nr. 4005 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, wenn der Anspruch auf die Leistung nach Nr. 04 BEMA (Erhebung des PSI-Code) innerhalb des Zeitraumes von zwei Jahren erschöpft ist.

      Erläuterungen/Hinweise

      Wird beim Versicherten der GKV ein anderer Index als der PSI-Code erhoben, ist die Nr. 4005 GOZ vereinbarungsfähig.

      Neben der Nr. 04 BEMA ist im selben Jahr, jedoch nicht für dieselbe Sitzung, für die Erhebung des PSI-Codes oder anderer Indizes die Nr. 4005 GOZ höchstens zweimal vereinbarungsfähig.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV

  • Textbausteine
    • „Nicht neben 4005 berechenbar“

      In diesem Fall wird von der kostenerstattenden Stelle behauptet, dass Leistungen nicht nebeneinander berechnet werden dürfen, die in ihren Leistungsbeschreibungen zwei verschiedene Behandlungen beschreiben.

      Die Leistung 4000 beschreibt das „Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus“. Die Leistung nach der Nummer 4000 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig. Die Kommentierung der Bundeszahnärztekammer besagt dazu: „Die parodontale Befundaufnahme dokumentiert den aktuellen Parodontalbefund des Patienten in geeigneter Form. Der Umfang der zu erhebenden parodontalen Befunde richtet sich nach den Erfordernissen des individuellen Krankheitsbildes. Die Verwendung eines Formblatts ist nicht vorgeschrieben.“

      Die Leistung 4005 beschreibt die „Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z. B. des Parodontalen Screening-Index PSI)”. Die Leistung nach der Nummer 4005 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig.

      Die Bundeszahnärztekammer führt hierzu aus: „Gingival- oder Parodontal-Indizes können als Instrument eines Screenings auf parodontale Läsionen oder als Verlaufskontrolle bei bestehender bzw. nach behandelter Parodontopathie angewendet werden. Sie sind ggf. auch zusammen mit dem Parodontalstatus nach Nummer 4000 indiziert. Die gemeinsame Berechnung der Nummern 4000 und 4005 ist nicht ausgeschlossen. Diese Nummern können daher im Verlaufe einer Behandlung nacheinander, aber ggf. auch nebeneinander indiziert sein.“

      Im Unterschied zur Nummer 4000 beinhaltet die Nummer 0010 in der Regel lediglich eine visuelle Beurteilung des Parodontiums, die Nummer 1000 dient der Information über den Mundhygienezustand und die Nummer 4005 liefert eine graduelle Einstufung des parodontalen Zustands nach Art eines Screenings. Aufgrund unterschiedlicher Leistungsinhalte und im Sinne einer abgestuften Diagnostik sind vorstehende Gebührennummern nebeneinander und/oder neben der Nummer 4000 berechnungsfähig.“

      Einen Ausschluss der Nebeneinanderberechenbarkeit hat der Verordnungsgeber nicht vorgesehen. Hätte der Verordnungsgeber dies gewollt, so hätte er diesen Ausschluss mit in die Gebührenordnung aufgenommen. Es ist lediglich eine zeitliche Begrenzung zu finden: Die Leistungen 4000 und 4005 dürfen innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnet werden.

      Die Behauptung, dass die Faktorerhöhung mit der Begründung „6-Punkt-Messung“ nicht ausreichend sei, ist fachlich und gebührenrechtlich falsch. Es ist sehr wohl ein zusätzlicher diagnostischer und zeitlicher Aufwand, wenn bei einer Messung 6 Punkte je Parodontium vorgenommen werden, sowie Furkationsbefall und Lockerungsgrad. In Anbetracht der Tatsache, dass die gesetzliche Krankenversicherung ein deutlich höheres Honorar als das hier berechnete für dieselbe Leistung bezahlt, ist die Begründung mit 6-Punkte-Messung mehr als ausreichend. Die gesetzliche Krankenversicherung verlangt 2 Punkte je Parodontium. Hier wird dem privat Versicherten nicht einmal in Höhe einer Kassenleistung Erstattung gewährt.