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GOÄ 2695
Einrichtung und Fixation eines gebrochenen Kiefers außerhalb der Zahnreihen durch intra- und extraorale Schienenverbände und Stützapparate

Einrichtung und Fixation eines gebrochenen Kiefers außerhalb der Zahnreihen durch intra- und extraorale Schienenverbände und Stutzapparate

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2695 Schnellcheck

Punktzahl:2700
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 2695 ist abrechenbar für die Einrichtung und Fixation eines gebrochenen Kiefers außerhalb der Zahnreihen. Die Einrichtung und Fixation erfolgt gemäß Leistungsbeschreibung durch intra- und extraorale Schienenverbände und Stützapparate.
    • Die GOÄ 2695 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L-IX. „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
    • Die GOÄ 2695 ist abrechenbar für die Einrichtung und Fixation eines gebrochenen Kiefers, und zwar je gebrochener Kiefer (Ober- oder Unterkiefer), d. h. theoretisch (bei gleichzeitiger entsprechender Versorgung von Ober- und Unterkieferbruch) auch zweimal.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechenbar. Ist im Zusammenhang mit der Leistungserbringung ein zirkulärer Kopfverband notwendig, kann dieser zusätzlich nach GOÄ 204 berechnet werden.
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Der Leitungsinhalt umfasst die Frakturbehandlung. Zwar muss die Frakturbehandlung gemäß Leistungsbeschreibung durch intra- und extraorale Schienenverbände und Stützapparate erfolgen, jedoch werden die notwendigen Tätigkeiten zum Anlegen der entsprechenden Apparaturen nicht explizit von der Leistungsbeschreibung umfasst und sind daher zusätzlich berechenbar.
    • Die Leistungsbeschreibung umfasst die Einrichtung und Fixation eines gebrochenen Kiefers, nicht aber die operative Reposition. Diese kann ggf. zusätzlich berechnet werden, z. B. nach

      • GOÄ 2686 – Reposition eines zahntragenden Bruchstücks des Alveolarfortsatzes
      • GOÄ 2688 – Fixation bei nicht dislozierter Kieferfraktur durch Osteosynthese oder Aufhängung
      • GOÄ 2690 – Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Unterkieferbruch
      • GOÄ 2691 – Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Aussprengung des Oberkiefers an der Schädelbasis
      • GOÄ 2692 – Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Kieferbruch im Mittelgesichtsbereich
      • GOÄ 2693 – Operative Reposition und Fixation einer isolierten Orbitaboden-, Jochbein- oder Jochbogenfraktur
    • GOÄ 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen,
    • GOÄ 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
    • GOÄ 445 – Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 oder mehr Punkten bewertet sind.
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Abrechenbar
  • Die GOÄ 2695 ist abrechenbar für die Einrichtung und Fixation eines gebrochenen Kiefers außerhalb der Zahnreihen. Die Einrichtung und Fixation erfolgt gemäß Leistungsbeschreibung durch intra- und extraorale Schienenverbände und Stützapparate.
  • Die GOÄ 2695 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L-IX. „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
  • Die GOÄ 2695 ist abrechenbar für die Einrichtung und Fixation eines gebrochenen Kiefers, und zwar je gebrochener Kiefer (Ober- oder Unterkiefer), d. h. theoretisch (bei gleichzeitiger entsprechender Versorgung von Ober- und Unterkieferbruch) auch zweimal.
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Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechenbar. Ist im Zusammenhang mit der Leistungserbringung ein zirkulärer Kopfverband notwendig, kann dieser zusätzlich nach GOÄ 204 berechnet werden.
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Zusätzlich abrechenbar
  • Der Leitungsinhalt umfasst die Frakturbehandlung. Zwar muss die Frakturbehandlung gemäß Leistungsbeschreibung durch intra- und extraorale Schienenverbände und Stützapparate erfolgen, jedoch werden die notwendigen Tätigkeiten zum Anlegen der entsprechenden Apparaturen nicht explizit von der Leistungsbeschreibung umfasst und sind daher zusätzlich berechenbar.
  • Die Leistungsbeschreibung umfasst die Einrichtung und Fixation eines gebrochenen Kiefers, nicht aber die operative Reposition. Diese kann ggf. zusätzlich berechnet werden, z. B. nach

    • GOÄ 2686 – Reposition eines zahntragenden Bruchstücks des Alveolarfortsatzes
    • GOÄ 2688 – Fixation bei nicht dislozierter Kieferfraktur durch Osteosynthese oder Aufhängung
    • GOÄ 2690 – Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Unterkieferbruch
    • GOÄ 2691 – Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Aussprengung des Oberkiefers an der Schädelbasis
    • GOÄ 2692 – Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Kieferbruch im Mittelgesichtsbereich
    • GOÄ 2693 – Operative Reposition und Fixation einer isolierten Orbitaboden-, Jochbein- oder Jochbogenfraktur
  • GOÄ 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen,
  • GOÄ 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
  • GOÄ 445 – Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 oder mehr Punkten bewertet sind.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2695

    keine

    Allgemeine Bestimmungen

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

    Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die GOÄ 2695 ist definiert als die Einrichtung und Fixation eines gebrochenen Kiefers außerhalb der Zahnreihen durch intra- und extraorale Schienenverbände und Stützapparate und zielt somit auf eine kombinierte Versorgung der Behandlung und der zur Behandlung angewandten Maßnahmen ab. Das Einrichten oder Fixieren bzw. die Verwendung von intra- oder extraoralen Schienenverbänden oder Stützapparaten entspricht insofern nicht dem Leistungsinhalt und berechtigt nicht zum Ansetzen der GOÄ 2695.

      Beispiel
      Das Erbringen einer Leistung gemäß GOÄ 2695 kommt zur Versorgung von Frakturen des Ober- und/oder Unterkiefers außerhalb der Zahnreihen infrage und umfasst die Anbringung von intra- und extraoralen Schienenverbänden und Stützapparaturen. In der zahnärztlichen Abrechnung ist die Leistungserbringung z. B. nach Osteotomien im Rahmen von Tumor- oder Dysgnathieoperationen, bei Kieferwinkelfraktur oder Fraktur am aufsteigenden Ast denkbar.

      Anwendungsempfehlung
      Das Anlegen von benötigten Stützapparaturen und Schienenverbänden (intra- und extraoral) kann nach der jeweils zutreffenden Gebührennummer berechnet werden. Infrage kommen z. B.

      • GOÄ 2698 – Anlegen und Fixation einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer
      • GOZ 7020 – Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf
    • Zuschläge

      Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der GOÄ 2695 berechnet werden:

      • GOÄ 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen,
      • GOÄ 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
      • GOÄ 445 – Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 oder mehr Punkten bewertet sind.