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GOÄ 2690
Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Unterkieferbruch, je Kieferhälfte

Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Unterkieferbruch, je Kieferhälfte

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2690 Schnellcheck

Punktzahl:1000
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 2690 ist abrechenbar für die operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Unterkieferbruch, je Kieferhälfte
    • Die GOÄ 2690 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L-IX. „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
    • Die GOÄ 2690 ist abrechenbar je reponierte/fixierte Unterkieferfraktur. Bei mehrfacher Fraktur ist die GOÄ 2690 je Kieferhälfte berechenbar, ggf. also zweimal in einer Sitzung.
    • Für die spätere Entfernung von Osteosynthesematerial kann die GOÄ 2694 angesetzt werden. Es handelt sich um eine zuschlagsfähige Leistung (zzgl. GOÄ 442).
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • primäre Wundversorgung
    • Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung verwendete Materialien zur Fixation oder Osteosynthese können gemäß § 10 Abs. 1 GOÄ berechnet werden.
    • Die mit der GOÄ 2690 beschriebene „Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Unterkieferbruch“ umfasst Maßnahmen zur Behandlung einer dislozierten Unterkieferfraktur.
  • Nicht abrechenbar
    • Wird stattdessen eine nicht dislozierte Kieferfraktur durch Fixation/Aufhängung behandelt, entspricht dies nicht dem Leistungsinhalt der GOÄ 2390. Stattdessen ist die GOÄ 2688 zutreffend.
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOÄ 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen,
    • GOÄ 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
    • GOÄ 444 – Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind.
check
Abrechenbar
  • Die GOÄ 2690 ist abrechenbar für die operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Unterkieferbruch, je Kieferhälfte
  • Die GOÄ 2690 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L-IX. „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
  • Die GOÄ 2690 ist abrechenbar je reponierte/fixierte Unterkieferfraktur. Bei mehrfacher Fraktur ist die GOÄ 2690 je Kieferhälfte berechenbar, ggf. also zweimal in einer Sitzung.
  • Für die spätere Entfernung von Osteosynthesematerial kann die GOÄ 2694 angesetzt werden. Es handelt sich um eine zuschlagsfähige Leistung (zzgl. GOÄ 442).
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • primäre Wundversorgung
  • Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung verwendete Materialien zur Fixation oder Osteosynthese können gemäß § 10 Abs. 1 GOÄ berechnet werden.
  • Die mit der GOÄ 2690 beschriebene „Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Unterkieferbruch“ umfasst Maßnahmen zur Behandlung einer dislozierten Unterkieferfraktur.
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Nicht abrechenbar
  • Wird stattdessen eine nicht dislozierte Kieferfraktur durch Fixation/Aufhängung behandelt, entspricht dies nicht dem Leistungsinhalt der GOÄ 2390. Stattdessen ist die GOÄ 2688 zutreffend.
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Zusätzlich abrechenbar
  • GOÄ 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen,
  • GOÄ 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
  • GOÄ 444 – Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2688

    keine

    Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

    Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die mit der GOÄ 2690 beschriebene „Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Unterkieferbruch“ umfasst Maßnahmen zur Behandlung einer dislozierten Unterkieferfraktur.

      Wird stattdessen eine nicht dislozierte Kieferfraktur durch Fixation/Aufhängung behandelt, entspricht dies nicht dem Leistungsinhalt der GOÄ 2390. Stattdessen ist die GOÄ 2688 zutreffend.

      Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechenbar

    • Zuschläge

      Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der Ä2690 berechnet werden:

      • GOÄ 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen,
      • GOÄ 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
      • GOÄ 444 – Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind.