Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

Jetzt weiter abrechnen mit einem exklusiven Zugang!
Edition Zahnarztpraxis
Mit der Edition Zahnarztpraxis bist Du für alle Abrechnungsfragen gewappnet. Du erhältst alle Infos rund um die private und gesetzliche Abrechnung und profitierst von echtem Expertenwissen. Mit dem einzigartigen Begründungsgenerator sind Begründungen für Dich ab sofort spielend leicht erstellt.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Dentallabor
Die Edition Dentallabor ist Dein perfekter Ratgeber und Begleiter in der zahntechnischen Abrechnung. Freue Dich auf knifflige Abrechnungsbeispiele, Profiwissen zur Privat- und Kassenabrechnung und Deine individuelle Abrechnungsberatung.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Profitiere vom kompletten Abrechnungswissen für die Zahnarztpraxis und das Dentallabor und erstelle zukünftig immer vollständige und korrekte Rechnungen.
€ 39,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen

GOÄ 2005
Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde einschließlich Umschneidung und Naht

Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde einschließlich Umschneidung und Naht

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2005 Schnellcheck

Punktzahl:400
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 2005 ist abrechenbar für die Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde einschließlich Umschneidung Naht. Die GOÄ 2005 kann ggf. auch mehrmals angesetzt werden, nämlich je eigenständiger, separater Wunde mit Umschneidungs- und Nahtversorgungsnotwendigkeit.
    • Denkbar ist jedoch, dass in einer vorangehenden Sitzung die Erstversorgung der großen und/oder stark verunreinigten Wunde gemäß GOÄ 2003 erfolgt und/oder später, für die weiterführende Versorgung der großen und/oder stark verunreinigten Wunde in einer separaten Sitzung die GOÄ 2004 (für die Wund- und Nahtversorgung) oder die GOÄ 2005 erneut (bei Umschneidung, Wund- und Nahtversorgung) notwendig wird.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Reinigen,
    • Ausschneiden von unregelmäßigen Wundrändern sowie das Vernähen einer ausgedehnten und stark verschmutzten Wunde
    • auch das Reinigen und Ausschneiden von unregelmäßigen Wundrändern sowie das Vernähen einer stark verschmutzten kleinen Wunde,
    • intra- und/oder extraoral
  • Nicht abrechenbar
    • Ausgeschlossen ist die Berechnung der GOÄ 2005 bei Umschneidung, Wund und Nahtversorgung großer und/oder stark verunreinigter Wunden, die durch Operationen entstanden sind, denn hierbei ist davon auszugehen, dass die Umschneidung, Wund- und Nahtversorgung methodisch notwendiger Bestandteil der operativen Leistung ist, also inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der operativen Leistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.

    • Die GOÄ 2005 kann deshalb grundsätzlich nicht in Verbindung mit erfolgten Operationen für den Operationsabschluss berechnet werden (z. B. für die Umschneidung, Wund- und Nahtversorgung nach Zahnentfernungen oder anderen kieferchirurgischen Leistungen).

    • Die GOÄ 2005 ist im zahnärztlichen Bereich des Weiteren nicht abrechenbar

      • für die Nachbehandlung nach einem chirurgischen Eingriff, hierfür steht die GOZ 3300 zur Verfügung.
      • für die chirurgische Wundrevision, hierfür steht die GOZ 3310 zur Verfügung.
    • Neben der GOÄ 2005 können für dieselbe Wunde die Nummern GOÄ 2003 (Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde) oder GOÄ 2004 (Versorgung einer großen Wunde einschließlich Umschneidung und Naht) nicht zeitgleich angesetzt werden.
    • In Verbindung mit der GOÄ 2005 kann ein einfacher Verband nach GOÄ 200 nicht zusätzlich berechnet werden.

    • Ferner ist die GOÄ 2005 nicht sitzungsgleich neben der GOÄ 2006 (Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt) für dieselbe Wunde abrechenbar.
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Gegebenenfalls notwendige Anästhesien können in Verbindung mit der GOÄ 2005 berechnet werden.
check
Abrechenbar
  • Die GOÄ 2005 ist abrechenbar für die Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde einschließlich Umschneidung Naht. Die GOÄ 2005 kann ggf. auch mehrmals angesetzt werden, nämlich je eigenständiger, separater Wunde mit Umschneidungs- und Nahtversorgungsnotwendigkeit.
  • Denkbar ist jedoch, dass in einer vorangehenden Sitzung die Erstversorgung der großen und/oder stark verunreinigten Wunde gemäß GOÄ 2003 erfolgt und/oder später, für die weiterführende Versorgung der großen und/oder stark verunreinigten Wunde in einer separaten Sitzung die GOÄ 2004 (für die Wund- und Nahtversorgung) oder die GOÄ 2005 erneut (bei Umschneidung, Wund- und Nahtversorgung) notwendig wird.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Reinigen,
  • Ausschneiden von unregelmäßigen Wundrändern sowie das Vernähen einer ausgedehnten und stark verschmutzten Wunde
  • auch das Reinigen und Ausschneiden von unregelmäßigen Wundrändern sowie das Vernähen einer stark verschmutzten kleinen Wunde,
  • intra- und/oder extraoral
no-check
Nicht abrechenbar
  • Ausgeschlossen ist die Berechnung der GOÄ 2005 bei Umschneidung, Wund und Nahtversorgung großer und/oder stark verunreinigter Wunden, die durch Operationen entstanden sind, denn hierbei ist davon auszugehen, dass die Umschneidung, Wund- und Nahtversorgung methodisch notwendiger Bestandteil der operativen Leistung ist, also inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der operativen Leistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.

  • Die GOÄ 2005 kann deshalb grundsätzlich nicht in Verbindung mit erfolgten Operationen für den Operationsabschluss berechnet werden (z. B. für die Umschneidung, Wund- und Nahtversorgung nach Zahnentfernungen oder anderen kieferchirurgischen Leistungen).

  • Die GOÄ 2005 ist im zahnärztlichen Bereich des Weiteren nicht abrechenbar

    • für die Nachbehandlung nach einem chirurgischen Eingriff, hierfür steht die GOZ 3300 zur Verfügung.
    • für die chirurgische Wundrevision, hierfür steht die GOZ 3310 zur Verfügung.
  • Neben der GOÄ 2005 können für dieselbe Wunde die Nummern GOÄ 2003 (Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde) oder GOÄ 2004 (Versorgung einer großen Wunde einschließlich Umschneidung und Naht) nicht zeitgleich angesetzt werden.
  • In Verbindung mit der GOÄ 2005 kann ein einfacher Verband nach GOÄ 200 nicht zusätzlich berechnet werden.

  • Ferner ist die GOÄ 2005 nicht sitzungsgleich neben der GOÄ 2006 (Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt) für dieselbe Wunde abrechenbar.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Gegebenenfalls notwendige Anästhesien können in Verbindung mit der GOÄ 2005 berechnet werden.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2005

    Neben den Leistungen nach den Nummern 2000 bis 2005 (Ä2000, Ä2001, Ä2002, Ä2003, Ä2004, Ä2005) ist die Leistung nach Nummer 2033 nicht berechnungsfähig, wenn die Extraktion des Nagels Bestandteil der Wundversorgung ist.

    Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

    Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Leistungsbeschreibung

      Die Leistungsbeschreibung „Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde einschließlich Umschneidung und Naht“ gibt Aufschluss darüber, dass eine – im Zusammenhang mit der Wundversorgung der großen und/oder stark verunreinigten Wunder erfolgte – Umschneidung sowie eine Naht Abrechnungsvoraussetzung für die GOÄ 2005 sind.

      Was die Leistungsbeschreibung der GOÄ 2005 nicht näher spezifiziert, ist die Art der „Naht“. Es ist daher davon auszugehen, dass die Leistungsbeschreibung auch als erfüllt gilt, wenn statt einer Naht mittels Faden die Klammerung der Wunde oder ein Wundverschluss mittels Fibrinkleber erfolgte.

      Die hinreichende Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde ohne Umschneidung und Naht als Sofort- oder Notfallmaßnahme entspricht nicht dem Leistungsinhalt der Ä2005. Hierfür steht die geringer bewertete GOÄ 2003 (Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde) zur Verfügung.

      Denkbar ist die Abrechnung der GOÄ 2005 jedoch bei der Umschneidung, Wund- und Nahtversorgung von Wunden mit bereits vorausgegangener Erstversorgung (z. B. in separater Sitzung oder durch einen anderen Arzt).

      Die Versorgung einer großen Wunde, bei der keine Umschneidung, sondern lediglich eine Nahtversorgung notwendig ist, entspricht nicht dem Leistungsinhalt der GOÄ 2005. Hierfür steht die geringer bewertete GOÄ 2004 zur Verfügung.

      Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass sowohl die GOÄ 2003 (Erstversorgung) als auch die GOÄ 2005 (Umschneidung und Naht) in ihrer Leistungsbeschreibung auf eine „große und/oder stark verunreinigte“ Wunde abzielen und insofern auch für die Versorgung einer stark verunreinigten aber kleinen Wunde abrechenbar wären, die Leistungsbeschreibung der GOÄ 2004 hingegen lediglich „große“ Wunden explizit nennt.

      Die GOÄ 2005 ist zutreffend, wenn es sich um die Umschneidung, Wund- und Nahtversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde handelt. Es handelt sich z. B. um unfallbedingte (Biss-)Verletzungen der Schleimhaut, Lippe und/oder Zunge. Denkbar ist auch die Versorgung krankheitsbedingt entstandener großer und/oder stark verunreinigter Wunden oder großer und/oder stark verunreinigter Brandwunden. Auch die notwendige Umschneidung, Wund- und Nahtversorgung iatrogen (durch ärztliche Einwirkung) verursachter Wunden kann nach GOÄ 2005 abgerechnet werden (z. B. Umschneidung, Wund- und Nahtversorgung nach Perforation der Schleimhaut durch Abrutschen mit zahnärztlichem Instrumentarium).

      Die Umschneidung, Wund- und Nahtversorgung von kleinen Wunden entspricht nicht dem Leistungsinhalt der GOÄ 2005. Hierfür steht die geringer bewertete Ziffer GOÄ 2002 zur Verfügung.

      Beispiele
      In der Zahnheilkunde ist die Berechnung der GOÄ 2005 insbesondere angezeigt für die Wund- und Nahtversorgung großer und/oder stark verunreinigter Wunden z. B. im Zusammenhang mit der Behandlung von

      • Verletzungen der Schleimhaut, Lippe und/oder Zunge einschließlich Unterhautzellgewebe und/oder mit starker Verunreinigung (auch wenn die Verletzung iatrogen, d. h. durch ärztliche Einwirkung, verursacht wurde) oder
      • Brandwunden, die einer Umschneidung und Nahtversorgung bedürfen.

      Wundversorgung
      Für die Abrechnung von Wundversorgungen stehen in der GOÄ die Ziffern GOÄ 2000 – GOÄ 2005 zur Verfügung.

      Die unter diesen Ziffern beschriebenen Wundversorgungen lassen sich hinsichtlich zweier Kriterien untergliedern:

      1. Handelt es sich um eine Erstversorgung (im Sinne einer Sofortversorgung bzw. Notfallmaßnahme) oder um die umfangreichere bzw. weitere Versorgung einer Wunde?
      2. Handelt es sich um eine kleine (saubere) Wunde oder um eine große und/oder stark verunreinigte Wunde?

      Übersicht Wundversorgungen

      (0)
      Sofortversorgung/
      Notfallmaßnahme
      Umfangreichere/
      weitere Versorgung einer Wunde
      Kleine (saubere) WundeGOÄ 2000 – Erstversorgung einer kleinen WundeGOÄ 2001 – Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Naht
      GOÄ 2002 – Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Umschneidung und Naht
      Große und/oder stark verunreinigte WundeGOÄ 2003 – Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten WundeGOÄ 2004 – Versorgung einer großen Wunde einschließlich Naht
      GOÄ 2005 – Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde einschließlich Umschneidung und Naht
    • Anwendungsempfehlung

      Erfolgt lediglich die Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde im Sinne einer Not- bzw. Sofortmaßnahme und ohne Naht, steht hierfür die geringer bewertete GOÄ 2003 zur Verfügung. Wird im Rahmen der Wundversorgung einer großen Wunde zwar eine Naht aber keine Umschneidung notwendig, entspricht dies dem Leistungsinhalt der niedriger bewerteten GOÄ 2004.

      Für die Umschneidung, Wund- und Nahtversorgung einer kleinen steht die geringer bewertete GOÄ 2002 zur Verfügung.

      Gegebenenfalls notwendige Anästhesien können in Verbindung mit der GOÄ 2005 berechnet werden.