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GOÄ 2691
Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Aussprengung des Oberkiefers an der Schädelbasis

Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Aussprengung des Oberkiefers an der Schädelbasis

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2691 Schnellcheck

Punktzahl:3600
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 2691 ist abrechenbar für die operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Aussprengung des Oberkiefers an der Schädelbasis.
    • Die GOÄ 2691 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L-IX. „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
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Abrechenbar
  • Die GOÄ 2691 ist abrechenbar für die operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Aussprengung des Oberkiefers an der Schädelbasis.
  • Die GOÄ 2691 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L-IX. „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2691

    keine

    Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

    Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die mit der GOÄ 2691 beschriebene Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Aussprengung des Oberkiefers an der Schädelbasis umfasst operative Maßnahmen zur Reposition eines Knochenbruchstücks der Schädelbasis oder des Oberkiefers sowie die Osteosynthese des Bruchstücks bzw. des Oberkiefers an vorhandener intakter knöcherner Struktur.

      Anwendungsempfehlung
      Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung verwendete Materialien zur Fixation oder Osteosynthese können gemäß § 10 Abs. 1 GOÄ berechnet werden.

      Für die spätere Entfernung von Osteosynthesematerial kann die GOÄ 2694 angesetzt werden. Es handelt sich um eine zuschlagsfähige Leistung (zzgl. GOÄ 442).

    • Zuschläge
      • Eine Leistung nach GOÄ 2691 stellt einen schweren operativen Eingriff dar, der wegen möglicher Komplikationen in aller Regel stationär durchgeführt wird. Ein Zuschlag für die ambulante Durchführung ist in der GOÄ für die GOÄ 2691 daher nicht vorgesehen.