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GOÄ 2732
Operation zur Lagerbildung für Knochen oder Knorpel bei ausgedehnten Kieferdefekten

Operation zur Lagerbildung für Knochen oder Knorpel bei ausgedehnten Kieferdefekten

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2732 Schnellcheck

Punktzahl:2000
  • Abrechenbar
    • Die Ä2732 ist abrechenbar für eine Operation zur Lagerbildung für Knochen oder Knorpel bei ausgedehnten Kieferdefekten.
    • Die Ä2732 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L-IX. „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
    • Die GOÄ-Nr. Ä2732 ist abrechenbar je selbstständige Knochenlagerbildung bei ausgedehnten Kieferdefekten.
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Abrechenbar
  • Die Ä2732 ist abrechenbar für eine Operation zur Lagerbildung für Knochen oder Knorpel bei ausgedehnten Kieferdefekten.
  • Die Ä2732 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L-IX. „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
  • Die GOÄ-Nr. Ä2732 ist abrechenbar je selbstständige Knochenlagerbildung bei ausgedehnten Kieferdefekten.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2732

    Für die Abrechnung der Ä2732 gelten die Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt L der GOÄ:

    „Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.“

    Eine Leistung gilt dann als methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.

    Die Doppelberechnung von (Teil-)Leistungen ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.

    Eine selbstständige Leistung muss nicht zwangsläufig eine alleinige Leistung sein. Die Nebeneinanderberechnung mehrerer selbstständiger Leistungen ist möglich, wenn für jede einzelne selbstständige Leistung zutrifft, dass

    • der Leistungsinhalt vollständig erbracht wurde,
    • das Ziel der Verrichtung erreicht ist und
    • die Verrichtung in sich abgeschlossen ist und keine weiteren Leistungen erfordert.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die mit der Ä2732 beschriebene „Operation zur Lagerbildung für Knochen oder Knorpel bei ausgedehnten Kieferdefekten“ umfasst die Bildung eines ausgedehnten Defektlagers für ein Knochen- oder Knorpeltransplantat.

      Entsprechend zu versorgende Kieferdefekte können z.B. durch eine Fehlbildung, ein Trauma, durch Osteomyelitis oder durch die Behandlung von Tumoren entstanden sein.

      Als medizinisch logische Folgeleistungen zur Ä2732 kommt die GOÄ 2253 (Knochenstück-/-block-/-spanentnahme andernorts) und die freie Verpflanzung des Knochenstücks/-blocks/-spans in bzw. auf das geschaffene Defektlager und eine folgende Osteosynthese infrage.

      Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechenbar.

      Anwendungsempfehlung

      Knochenmodellierende Eingriffe zum Aufbau des Alveolarfortsatzes von kleinem und mittlerem Ausmaß entsprechen nicht dem Leistungsinhalt der Ä2732 und können ggf. nach Ä 2730 berechnet werden.

      Knochenmodellierende Eingriffe, die nicht dem Aufbau des Alveolarfortsatzes dienen, entsprechen nicht dem Leistungsinhalt und können ggf. nach Ä 2710 (selbstständige, partielle Kieferresektion) berechnet werden.

      Der „Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation“ entspricht nicht dem Leistungsinhalt der Ä2732, hierfür steht in der zahnärztlichen Abrechnung die GOZ 9100 zur Verfügung.

      Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung verwendete Materialien zur Osteosynthese können gemäß § 10 Abs. 1 GOÄ berechnet werden.

      Für die spätere Entfernung von Osteosynthesematerial kann die Ä 2694 angesetzt werden. Es handelt sich um eine zuschlagsfähige Leistung (zzgl. Ä 442).

    • Zuschläge

      Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der Ä2732 berechnet werden:

      • Ä 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen,
      • Ä 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
      • Ä 445 – Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 oder mehr Punkten bewertet sind.