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GOÄ 2700
Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Verbandsplatte, Pelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme

Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Verbandsplatte, Pelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2700 Schnellcheck

Punktzahl:350
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 2700 ist abrechenbar für das Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Verbandsplatte, Pelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme.
    • Die GOÄ 2700 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L-IX. „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
    • Die GOÄ 2700 ist je notwendige selbstständige (eigenständige) einzelne Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtung abrechenbar.
  • Nicht abrechenbar

    Die Abrechnung der GOÄ 2700 im unmittelbaren Zusammenhang mit den Nrn. GOZ 7000, GOZ 7010 und GOZ 7020 (Aufbissbehelfe) ist ausgeschlossen.

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Abrechenbar
  • Die GOÄ 2700 ist abrechenbar für das Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Verbandsplatte, Pelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme.
  • Die GOÄ 2700 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L-IX. „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
  • Die GOÄ 2700 ist je notwendige selbstständige (eigenständige) einzelne Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtung abrechenbar.
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Nicht abrechenbar

Die Abrechnung der GOÄ 2700 im unmittelbaren Zusammenhang mit den Nrn. GOZ 7000, GOZ 7010 und GOZ 7020 (Aufbissbehelfe) ist ausgeschlossen.

  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2700

    keine

    Allgemeine Bestimmungen

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

    Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

  • Spitta Kommentar

    Die GOÄ 2700 beschreibt das Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Verbandsplatte, Pelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme und ist z. B. für eine einfache Verbandsplatte berechenbar. Die genannten Ausführungen (Verbandplatte; Pelotte) sind lediglich Beispiele, die GOÄ 2700 für die Berechnung des Anlegens jedes Behandlungsmittels mit dem Charakter einer Stütz-, Halte- oder Hilfsfunktion infrage,

    Kleine Änderungen an einem Behandlungsmittel (z. B. einer Verbandplatte) gemäß GOÄ 2700 sind nach der GOÄ 2702 abrechnungsfähig.

    Beispiel
    Das Erbringen einer Leistung gemäß GOÄ 2700 kommt in der Zahnheilkunde insbesondere infrage

    • zur Abdeckung eines Wundgebietes insbesondere bei Störung der Blutgerinnung oder drohender Nachblutung,
    • für das temporäre Umarbeiten einer Prothese zur Verbandsplatte,
    • zur Stabilisierung von traumatisch gelockerten Zähnen,
    • zur Verhütung und Behandlung von Narbenkorrekturen,
    • nach Zystenoperationen zur halb-/offenen Wundabdeckung und/oder
    • nach Mundboden- oder Vestibulumplastik oder
    • für eine Trinkplatte bei Lippen-Kiefer-Gaumenspalte.

    Anwendungsempfehlung
    Schienen zur Stabilisierung von (traumatisch) gelockerten oder teilweise luxierten sowie parodontal geschädigten Zähnen sind laut Auffassung der BZÄK von den Nrn. GOZ 7000, GOZ 7010 nicht erfasst, sondern nach GOÄ 2700 zu berechnen.

    Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung verwendete Materialien können gemäß § 10 Abs. 1 GOÄ berechnet werden. Die Material- und Laborkosten für die zahntechnische Herstellung von Schienen werden gemäß § 9 GOZ berechnet.

    Das Anlegen von extraoralen Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen in Verbindung mit plastischen Operationen oder Narbenkontrakturen geht über den Leistungsinhalt der GOÄ 2700 hinaus, hierfür steht die GOÄ 2701 zur Verfügung.

    Die GOÄ 2701 kann auch angesetzt werden, wenn eine einfache Verbandsplatte gemäß GOÄ 2700 nicht ausreichend ist und stattdessen die Versorgung mit einer bedingt herausnehmbaren, verschraubten Verbandsplatte erfolgt.