Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

Jetzt weiter abrechnen mit einem exklusiven Zugang!
Edition Zahnarztpraxis
Mit der Edition Zahnarztpraxis bist Du für alle Abrechnungsfragen gewappnet. Du erhältst alle Infos rund um die private und gesetzliche Abrechnung und profitierst von echtem Expertenwissen. Mit dem einzigartigen Begründungsgenerator sind Begründungen für Dich ab sofort spielend leicht erstellt.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Dentallabor
Die Edition Dentallabor ist Dein perfekter Ratgeber und Begleiter in der zahntechnischen Abrechnung. Freue Dich auf knifflige Abrechnungsbeispiele, Profiwissen zur Privat- und Kassenabrechnung und Deine individuelle Abrechnungsberatung.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Profitiere vom kompletten Abrechnungswissen für die Zahnarztpraxis und das Dentallabor und erstelle zukünftig immer vollständige und korrekte Rechnungen.
€ 39,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen

GOÄ 2711
Partielle Resektion des Ober- oder Unterkiefers - auch Segmentosteotomie -, in Verbindung mit den Leistungen nach den Nummern 2640 oder 2642

Partielle Resektion des Ober- oder Unterkiefers – auch Segmentosteotomie –, in Verbindung mit den Leistungen nach den Nummern 2640 oder 2642

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2711 Schnellcheck

Punktzahl:750
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 2711 ist abrechenbar für die partielle Resektion des Ober- oder Unterkiefers oder für eine Segmentosteotomie in Verbindung mit der operativen Verlagerung des Ober- oder Unterkiefers bei Dysgnathie
    • Die GO 2711 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L IX – Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
    • Die GOÄ 2711 ist abrechenbar je in Verbindung mit der operativen Verlagerung des Ober- oder Unterkiefers durchgeführte partielle Resektion oder je in Verbindung mit der operativen Verlagerung des Ober- oder Unterkiefers durchgeführte Segmentosteotomie.
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOÄ 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen,
    • GOÄ 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
    • GOÄ 443 – Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind.
check
Abrechenbar
  • Die GOÄ 2711 ist abrechenbar für die partielle Resektion des Ober- oder Unterkiefers oder für eine Segmentosteotomie in Verbindung mit der operativen Verlagerung des Ober- oder Unterkiefers bei Dysgnathie
  • Die GO 2711 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L IX – Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
  • Die GOÄ 2711 ist abrechenbar je in Verbindung mit der operativen Verlagerung des Ober- oder Unterkiefers durchgeführte partielle Resektion oder je in Verbindung mit der operativen Verlagerung des Ober- oder Unterkiefers durchgeführte Segmentosteotomie.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOÄ 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen,
  • GOÄ 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
  • GOÄ 443 – Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2711

    keine

    Allgemeine Bestimmungen

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

    Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Leistung GOÄ 2711 ist definiert als partielle Resektion des Ober- oder Unterkiefers in Verbindung mit der operativen Verlagerung des Ober- oder Unterkiefers, ist aber gemäß ihrer Leistungsbeschreibung auch für eine Segmentosteotomie in Verbindung mit der operativen Verlagerung des Ober- oder Unterkiefers zutreffend (z. B. zur Knochenentfernung/Knochenverlagerung).

      Die GOÄ 2711 ist nur in Verbindung mit Leistungen nach den Nummern Ä 2640 und Ä 2642 abrechenbar:

      • GOÄ 2640 – Operative Verlagerung des Oberkiefers bei Dysgnathie, je Kieferhälfte,
      • GOÄ 2642 – Operative Verlagerung des Unterkiefers bei Dysgnathie, je Kieferhälfte.

      Die Erbringung einer partiellen Resektion des Ober- oder Unterkiefers oder Segmentosteotomie als selbstständige Leistung wird nach GOÄ 2710 berechnet.

      Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechenbar.

      Beispiel Das Erbringen einer Leistung gemäß GOÄ 2711 kommt infrage, wenn im Zusammenhang mit Dysgnathieoperationen nach den Nummern GOÄ 2640 und/oder GOÄ 2642 zusätzlich zu der eigentlichen Verlagerungsosteotomie ein Teil des Kiefers reseziert werden muss oder ein Segment abgetrennt werden muss.

      Anwendungsempfehlung
      Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung verwendete Materialien zur Osteosynthese können gemäß § 10 Abs. 1 GOÄ berechnet werden.

      Für die spätere Entfernung von Osteosynthesematerial kann die GOÄ 2694 angesetzt werden. Es handelt sich um eine zuschlagsfähige Leistung (zzgl. GOÄ 442).

      Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung zusätzlich notwendige Hilfsapparaturen sind gemäß ihren Bestimmungen zusätzlich berechenbar, z. B. nach

      • GOÄ 2696 – Drahtumschlingung des Unterkiefers oder orofaziale Drahtaufhängung, auch beidseitig
      • GOÄ 2697 – Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung
      • GOÄ 2698 – Anlegen und Fixation einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer
      • GOÄ 2699 – Anlegen und Fixation einer Schiene am gebrochenen Ober- oder Unterkiefer
      • GOÄ 2700 – Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Verbandsplatte, Pelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme
      • GOÄ 2701 – Anlegen von extraoralen Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen, einer Verbands- oder Verschlussplatte, Pelotte oder dergleichen - im Zusammenhang mit plastischen Operationen oder zur Verhütung oder Behandlung von Narbenkontrakturen -
    • Zuschläge

      Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der GOÄ 2711 berechnet werden:

      • GOÄ 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen,
      • GOÄ 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
      • GOÄ 443 – Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind.