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GOÄ 2687
Allmähliche Reposition des gebrochenen Ober- oder Unterkiefers oder eines schwer einstellbaren oder verkeilten Bruchstücks des Alveolarfortsatzes

Allmähliche Reposition des gebrochenen Ober- oder Unterkiefers oder eines schwer einstellbaren oder verkeilten Bruchstücks des Alveolarfortsatzes

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2687 Schnellcheck

Punktzahl:1300
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 2687 ist abrechenbar für die allmähliche Reposition des gebrochenen Ober- oder Unterkiefers oder eines schwer einstellbaren oder verkeilten Bruchstücks des Alveolarfortsatzes.
    • Die GOÄ 2687 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L-IX, „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
    • Die GOÄ 2687 ist abrechenbar
      • je allmähliche Reposition des Ober- oder Unterkiefers nach Fraktur bzw.
      • je allmähliche Reposition eines schwer einstellbaren Bruchstücks des Alveolarfortsatzes bzw.
      • je allmähliche Reposition eines verkeilten Bruchstücks des Alveolarfortsatzes.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • primäre Wundversorgung
    • Die Leistungsbeschreibung der GOÄ 2687 beinhaltet keine Fixation oder Schienung.
  • Nicht abrechenbar

    Die GOÄ 2687 kann nicht orts- und sitzungsgleich neben folgenden Gebührennummern berechnet werden:

    • GOÄ 2688 – Fixation bei nicht dislozierter Kieferfraktur durch Osteosynthese oder Aufhängung
    • GOÄ 2690 – Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Unterkieferbruch, je Kieferhälfte
    • GOÄ 2691 – Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Aussprengung des Oberkiefers an der Schädelbasis
    • GOÄ 2692 – Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Kieferbruch im Mittelgesichtsbereich
    • GOÄ 2693 – Operative Reposition und Fixation einer isolierten Orbitaboden-, Jochbein- oder Jochbogenfraktur
    • GOÄ 2695 – Einrichtung und Fixation eines gebrochenen Kiefers außerhalb der Zahnreihen durch intra- und extraorale Schienenverbände und Stützapparate
  • Zusätzlich abrechenbar

    Für das im Zusammenhang mit der Leistungserbringung notwendige Anlegen von Häkchen, Ligaturen, Schrauben, Zügen oder Federn kann die GOÄ 2697 zzgl. der verwendeten Materialien zusätzlich berechnet werden.

    Die Leistungsbeschreibung der GOÄ 2687 beinhaltet keine Fixation oder Schienung. Ist im Zusammenhang mit der allmählichen Reposition des gebrochenen Ober- oder Unterkiefers oder eines schwer einstellbaren oder verkeilten Bruchstücks des Alveolarfortsatzes gemäß GOÄ 2687 eine Fixation bzw. Schienung erforderlich, kann diese nach der jeweils zutreffenden Gebührennummer berechnet werden. Infrage kommen z. B.

    • GOÄ 2700 – Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Verbandsplatte, Pelotte)
    • GOÄ 2698 – Anlegen und Fixation einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer
    • GOÄ 2699 – Anlegen und Fixation einer Schiene am gebrochenen Ober- oder Unterkiefer (nur bei ausgedehnter Alveolarfortsatzfraktur)
    • GOÄ 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen,
    • GOÄ 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
    • GOÄ 445 – Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 oder mehr Punkten bewertet sind.
check
Abrechenbar
  • Die GOÄ 2687 ist abrechenbar für die allmähliche Reposition des gebrochenen Ober- oder Unterkiefers oder eines schwer einstellbaren oder verkeilten Bruchstücks des Alveolarfortsatzes.
  • Die GOÄ 2687 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L-IX, „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
  • Die GOÄ 2687 ist abrechenbar
    • je allmähliche Reposition des Ober- oder Unterkiefers nach Fraktur bzw.
    • je allmähliche Reposition eines schwer einstellbaren Bruchstücks des Alveolarfortsatzes bzw.
    • je allmähliche Reposition eines verkeilten Bruchstücks des Alveolarfortsatzes.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • primäre Wundversorgung
  • Die Leistungsbeschreibung der GOÄ 2687 beinhaltet keine Fixation oder Schienung.
no-check
Nicht abrechenbar

Die GOÄ 2687 kann nicht orts- und sitzungsgleich neben folgenden Gebührennummern berechnet werden:

  • GOÄ 2688 – Fixation bei nicht dislozierter Kieferfraktur durch Osteosynthese oder Aufhängung
  • GOÄ 2690 – Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Unterkieferbruch, je Kieferhälfte
  • GOÄ 2691 – Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Aussprengung des Oberkiefers an der Schädelbasis
  • GOÄ 2692 – Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Kieferbruch im Mittelgesichtsbereich
  • GOÄ 2693 – Operative Reposition und Fixation einer isolierten Orbitaboden-, Jochbein- oder Jochbogenfraktur
  • GOÄ 2695 – Einrichtung und Fixation eines gebrochenen Kiefers außerhalb der Zahnreihen durch intra- und extraorale Schienenverbände und Stützapparate
check
Zusätzlich abrechenbar

Für das im Zusammenhang mit der Leistungserbringung notwendige Anlegen von Häkchen, Ligaturen, Schrauben, Zügen oder Federn kann die GOÄ 2697 zzgl. der verwendeten Materialien zusätzlich berechnet werden.

Die Leistungsbeschreibung der GOÄ 2687 beinhaltet keine Fixation oder Schienung. Ist im Zusammenhang mit der allmählichen Reposition des gebrochenen Ober- oder Unterkiefers oder eines schwer einstellbaren oder verkeilten Bruchstücks des Alveolarfortsatzes gemäß GOÄ 2687 eine Fixation bzw. Schienung erforderlich, kann diese nach der jeweils zutreffenden Gebührennummer berechnet werden. Infrage kommen z. B.

  • GOÄ 2700 – Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Verbandsplatte, Pelotte)
  • GOÄ 2698 – Anlegen und Fixation einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer
  • GOÄ 2699 – Anlegen und Fixation einer Schiene am gebrochenen Ober- oder Unterkiefer (nur bei ausgedehnter Alveolarfortsatzfraktur)
  • GOÄ 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen,
  • GOÄ 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
  • GOÄ 445 – Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 oder mehr Punkten bewertet sind.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2687

    keine

    Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

    Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die mit der GOÄ 2687 beschriebene „Reposition des gebrochenen Ober- oder Unterkiefers oder eines schwer einstellbaren oder verkeilten Bruchstücks des Alveolarfortsatzes“ ist gemäß Leistungsbeschreibung für die „allmähliche“ Reposition ansetzbar, d. h. für eine Reposition, die nicht in einer Sitzung, sondern nur über einen längeren Zeitraum möglich ist.

      Die einzeitige Reposition eines zahntragenden Bruchstücks des Alveolarfortsatzes entspricht nicht dem Leistungsinhalt der GOÄ 2687. Hierfür steht die GOÄ 2686 zur Verfügung.

      Das Ansetzen der GOÄ 2687 kommt für die allmähliche Reposition

      • des gebrochenen Oberkiefers,
      • des gebrochenen Unterkiefers,
      • eines schwer einstellbaren Bruchstücks des Alveolarfortsatzes oder
      • eines verkeilten Bruchstücks des Alveolarfortsatzes

      infrage.

      Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechenbar. Ist im Zusammenhang mit der Leistungserbringung ein zirkulärer Kopfverband notwendig, kann dieser zusätzlich nach GOÄ 204 berechnet werden.

      Beispiel In der zahnärztlichen Abrechnung ist das Ansetzen der GOÄ 2687 denkbar für die allmähliche (nicht einzeitige) Reposition eines gebrochenen Kiefers oder von Kieferbruchstücken, z. B. mit Schrauben und ggf. Gummizügen und/oder Federzügen.

    • Zuschläge

      Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der GOÄ 2687 berechnet werden:

      • GOÄ 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen,
      • GOÄ 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
      • GOÄ 445 – Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 oder mehr Punkten bewertet sind.