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GOÄ 2255
Freie Verpflanzung eines Knochens oder von Knochenteilen (Knochenspäne)

Freie Verpflanzung eines Knochens oder von Knochenteilen (Knochenspäne)

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2255 Schnellcheck

Punktzahl:1480
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 2255 ist abrechenbar für die freie Verpflanzung eines Knochens oder von Knochenteilen (Knochenspänen). Die GOÄ 2255 kann durch den Zahnarzt nur im Zusammenhang mit einer Kieferbruchbehandlung berechnet werden.
    • Die GOÄ 2255 ist als Gesamtmaßnahme zu betrachten und nicht etwa je Knochenteil oder Knochenspan abrechenbar.
    • Die GOÄ 2255 ist Bestandteil des gemäß § 6 Abs. 2 GOZ für Zahnärzte geöffneten Teil des Abschnitts L-V. „Knochenchirurgie“. Zahnärzte dürfen gemäß § 6 Abs. 2 GOZ die in diesem Abschnitt befindlichen Nummern GOÄ Nummern GOÄ 2253GOÄ 2256 nur im Zusammenhang mit Kieferbruchbehandlungen berechnen.
    • Doppelt approbierte MKG-Chirurgen haben einen Zugriff auf die gesamte GOÄ. Die Beschränkung der Abrechenbarkeit gemäß § 6 Abs. 2 GOZ trifft auf MKG-Chirurgen nicht zu. Diese dürfen die oben genannten Leistungen auch außerhalb einer Kieferbruchbehandlung berechnen.
    • Die GOÄ 2255 darf von Zahnärzten gemäß § 6 Abs. 2 GOZ ausschließlich in Verbindung mit Kieferbruchbehandlungen angesetzt werden. Erfolgt im Zusammenhang mit einer Implantation die Entnahme von Knochen oder der Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation kann die GOÄ 2255 hierfür nicht berechnet werden. Die damit verbundenen zahnärztlichen Maßnahmen werden stattdessen nach den GOZ 9140 bzw. GOZ 9100 gemäß ihren Bestimmungen berechnet.
    • Das Auffüllen eines parodontalen Defektes steht nicht im Zusammenhang mit einer Kieferbruchbehandlung. Die GOÄ 2255 ist nichtzutreffend, stattdessen kann die GOZ 4110 angesetzt werden.
    • Die Implantation von alloplastischem Material entspricht nicht dem Leistungsinhalt der GOÄ 2255. Hierfür steht die GOÄ 2442 zur Verfügung.
    • Die Berechnung der GOÄ 2253 oder der GOÄ 2254 für das gleiche Operationsgebiet neben der GOÄ 2255 ist ausgeschlossen.
    • Die freie Verpflanzung eines Knochens oder von Knochenteilen (Knochenspänen) im Zusammenhang mit Kieferbruchbehandlungen stellt einen komplizierten operativen Eingriff dar, der wegen möglicher Komplikationen in aller Regel stationär durchgeführt wird. Zuschläge für die ambulante Durchführung sind vom Verordnungsgeber daher nicht vorgesehen.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • freie Verpflanzung eines Knochens oder von Knochenteilen (Knochenspänen)
check
Abrechenbar
  • Die GOÄ 2255 ist abrechenbar für die freie Verpflanzung eines Knochens oder von Knochenteilen (Knochenspänen). Die GOÄ 2255 kann durch den Zahnarzt nur im Zusammenhang mit einer Kieferbruchbehandlung berechnet werden.
  • Die GOÄ 2255 ist als Gesamtmaßnahme zu betrachten und nicht etwa je Knochenteil oder Knochenspan abrechenbar.
  • Die GOÄ 2255 ist Bestandteil des gemäß § 6 Abs. 2 GOZ für Zahnärzte geöffneten Teil des Abschnitts L-V. „Knochenchirurgie“. Zahnärzte dürfen gemäß § 6 Abs. 2 GOZ die in diesem Abschnitt befindlichen Nummern GOÄ Nummern GOÄ 2253GOÄ 2256 nur im Zusammenhang mit Kieferbruchbehandlungen berechnen.
  • Doppelt approbierte MKG-Chirurgen haben einen Zugriff auf die gesamte GOÄ. Die Beschränkung der Abrechenbarkeit gemäß § 6 Abs. 2 GOZ trifft auf MKG-Chirurgen nicht zu. Diese dürfen die oben genannten Leistungen auch außerhalb einer Kieferbruchbehandlung berechnen.
  • Die GOÄ 2255 darf von Zahnärzten gemäß § 6 Abs. 2 GOZ ausschließlich in Verbindung mit Kieferbruchbehandlungen angesetzt werden. Erfolgt im Zusammenhang mit einer Implantation die Entnahme von Knochen oder der Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation kann die GOÄ 2255 hierfür nicht berechnet werden. Die damit verbundenen zahnärztlichen Maßnahmen werden stattdessen nach den GOZ 9140 bzw. GOZ 9100 gemäß ihren Bestimmungen berechnet.
  • Das Auffüllen eines parodontalen Defektes steht nicht im Zusammenhang mit einer Kieferbruchbehandlung. Die GOÄ 2255 ist nichtzutreffend, stattdessen kann die GOZ 4110 angesetzt werden.
  • Die Implantation von alloplastischem Material entspricht nicht dem Leistungsinhalt der GOÄ 2255. Hierfür steht die GOÄ 2442 zur Verfügung.
  • Die Berechnung der GOÄ 2253 oder der GOÄ 2254 für das gleiche Operationsgebiet neben der GOÄ 2255 ist ausgeschlossen.
  • Die freie Verpflanzung eines Knochens oder von Knochenteilen (Knochenspänen) im Zusammenhang mit Kieferbruchbehandlungen stellt einen komplizierten operativen Eingriff dar, der wegen möglicher Komplikationen in aller Regel stationär durchgeführt wird. Zuschläge für die ambulante Durchführung sind vom Verordnungsgeber daher nicht vorgesehen.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • freie Verpflanzung eines Knochens oder von Knochenteilen (Knochenspänen)
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2255

    keine

    Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

    Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      In der zahnärztlichen Abrechnung beschreibt die GOÄ 2255 die freie Verpflanzung eines Knochens oder von Knochenteilen (Knochenspänen) im Rahmen einer Kieferbruchbehandlung. Eine „freie“ Verpflanzung setzt hierbei die vollständige Abtrennung eines Knochens bzw. Knochenteiles oder Knochenspans am Entnahmeort und die Implantation andernorts voraus. Eine Schwenkung bzw. „Umbettung“ von Knochenteilen erfüllt nicht den Leistungsinhalt der GOÄ 2255.

      Zum Leistungsbestandteil der GOÄ 2255 gehören:

      • die Entnahme von Knochen/Knochenteilen/Knochenspänen,
      • die Augmentation des gewonnenen Knochens an anderer Stelle (im zahnärztlichen Bereich zur Kieferbruchbehandlung) und
      • die Wundversorgung der Entnahme- und Augmentationsstelle.

      Beispiele
      In der Zahnheilkunde ist die Erbringung einer Leistung gemäß GOÄ 2255 im Zusammenhang mit der wiederherstellenden bzw. aufbauenden Kieferchirurgie nach einem Umfall denkbar.

    • Zuschläge

      Zuschläge für die ambulante Durchführung sind nicht vorgesehen (s. Anwendungsempfehlung).


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Gericht: AG Hamburg
Aktenzeichen: Az. 23A C 466/01
Datum: 02.03.2004