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GOÄ 2702
Wiederanbringung einer gelösten Apparatur oder kleine Änderungen, teilweise Erneuerung von Schienen oder Stützapparaten - auch Entfernung von Schienen oder Stützapparaten -, je Kiefer

Wiederanbringung einer gelösten Apparatur oder kleine Änderungen, teilweise Erneuerung von Schienen oder Stützapparaten – auch Entfernung von Schienen oder Stützapparaten -, je Kiefer

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2702 Schnellcheck

Punktzahl:300
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 2702 ist abrechenbar

      • für die Wiederanbringung einer gelösten Apparatur
      • für kleine Änderungen an Schienen oder Stützapparaten,
      • für die teilweise Erneuerung von Schienen oder Stützapparaten und
      • für die Entfernung von Schienen oder Stützapparaten.
    • Die GOÄ 2702 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L IX – Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
    • Die GOÄ 2702 ist nur einmal je Kiefer abrechenbar, unabhängig davon, ob ggf. mehrere der genannten Maßnahmen in einem Kiefer durchgeführt worden sind.
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Abrechenbar
  • Die GOÄ 2702 ist abrechenbar

    • für die Wiederanbringung einer gelösten Apparatur
    • für kleine Änderungen an Schienen oder Stützapparaten,
    • für die teilweise Erneuerung von Schienen oder Stützapparaten und
    • für die Entfernung von Schienen oder Stützapparaten.
  • Die GOÄ 2702 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L IX – Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
  • Die GOÄ 2702 ist nur einmal je Kiefer abrechenbar, unabhängig davon, ob ggf. mehrere der genannten Maßnahmen in einem Kiefer durchgeführt worden sind.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2702

    keine

    Allgemeine Bestimmungen

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

    Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

  • Spitta Kommentar

    Die GOÄ 2702 beschreibt verschiedene Maßnahmen in Verbindung mit Schienen bzw. Stützapparaten. Das Ansetzen der Gebührenziffer GOÄ 2702 kommt gemäß Leistungsbeschreibung infrage

    • für die Wiederanbringung einer gelösten Apparatur,
    • für kleine Änderungen an Schienen oder Stützapparaten,
    • für die teilweise Erneuerung von Schienen oder Stützapparaten und/oder
    • für die Entfernung von Schienen oder Stützapparaten.

    Schienen oder Stützapparate, deren Wiederanbringung/Änderung/teilweise Erneuerung und/oder Entfernung nach GOÄ 2702 berechnet werden kann sind z. B.

    • GOÄ 2697 – Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung
    • GOÄ 2698 – Anlegen und Fixation einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer
    • GOÄ 2699 – Anlegen und Fixation einer Schiene am gebrochenen Ober- oder Unterkiefer
    • GOÄ 2700 – Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Verbandsplatte, Pelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme*
    • GOÄ 2701 - Anlegen von extraoralen Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen, einer Verbands- oder Verschlussplatte, Pelotte oder dergleichen - im Zusammenhang mit plastischen Operationen oder zur Verhütung oder Behandlung von Narbenkontrakturen -

    *Das einfache Entfernen einer herausnehmbaren Verbandsplatte gemäß Ä 2700 berechtigt nicht zum Ansetzen der Ä2702.

    Auch die Entfernung eines Teil- oder Vollbogens im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung kann laut Auffassung der BZÄK nach der GOÄ 2702 berechnet werden.

    Anwendungsempfehlung
    Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung verwendete Materialien können gemäß § 10 Abs. 1 GOÄ berechnet werden. Die Material- und Laborkosten für die zahntechnische Herstellung von Schienen werden gemäß § 9 GOZ berechnet.

    Die vollständige Erneuerung einer Schiene oder eines Stützapparates geht über den Leistungsinhalt der GOÄ 2702 hinaus. Stattdessen kann die dem vollständig erneuerten Hilfsmittel entsprechende Gebührenziffer erneut angesetzt werden, z. B.

    • für die vollständige Erneuerung von angelegten Drahtligaturen und Ähnlichem die GOÄ 2697,
    • für die vollständige Erneuerung einer Schiene am unverletzten Kiefer die GOÄ 2698,
    • für die vollständige Erneuerung einer Schiene am gebrochenen Kiefer die GOÄ 2699,
    • für die vollständige Erneuerung von intraoralen Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen die GOÄ 2700,
    • für die vollständige Erneuerung von extraoralen Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen die GOÄ 2701,