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GOÄ 2003
Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde

Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2003 Schnellcheck

Punktzahl:130
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 2003 ist abrechenbar für die Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde. Sie kann für die hinreichende Sofortversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde angesetzt werden und zwar je eigenständiger, separater Wunde.
    • Erfolgt die Erstversorgung einer großen Wunde in einem höheren Umfang, zum Beispiel inklusive Naht oder sogar mit Umschneidung und Naht sind hierfür die höher bewerteten Ziffern für die Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde ein schließlich Naht (GOÄ 2004) bzw. für die Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde einschließlich Umschneidung und Naht (GOÄ 2005) anzusetzen.
    • Die spätere Berechnung für die weiterführende Versorgung derselben Wunde in einer separaten Sitzung und/oder durch einen anderen Arzt ist jedoch denkbar.
    • Für die Erstversorgung einer kleinen Wunde steht die geringer bewertete GOÄ 2000 zur Verfügung.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Erstversorgung einer großen verunreinigten Wunde
  • Nicht abrechenbar
    • Ausgeschlossen ist die Berechnung der Erstversorgung großer und/oder stark verunreinigter Wunden, die durch Operationen entstanden sind, denn hierbei ist davon auszugehen, dass die Wundversorgung methodisch notwendiger Bestandteil der operativen Leistung ist, also inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der operativen Leistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.
    • Die GOÄ 2003 kann deshalb grundsätzlich nicht in Verbindung mit erfolgten Operationen für den Operationsabschluss berechnet werden (z. B. für die Wundversorgung nach Zahnentfernungen oder anderen kieferchirurgischen Leistungen).
    • Die GOÄ 2003 ist im zahnärztlichen Bereich des Weiteren nicht abrechenbar
      • für die Kontrolle nach einem chirurgischen Eingriff, hierfür steht die GOZ 3290 zur Verfügung.
      • für die Nachbehandlung nach einem chirurgischen Eingriff, hierfür steht die GOZ 3300 zur Verfügung.
      • für die chirurgische Wundrevision, hierfür steht die GOZ 3310 zur Verfügung.
    • Neben der GOÄ 2003 können für dieselbe Wunde die Nummern GOÄ 2004 (Versorgung einer großen und/oder verunreinigten Wunde einschließlich Naht) oder GOÄ 2005 (Versorgung einer großen und/oder verunreinigten Wunde einschließlich Umschneidung und Naht) nicht zeitgleich angesetzt werden.
    • In Verbindung mit der GOÄ 2003 kann ein einfacher Verband nach GOÄ 200 nicht zusätzlich berechnet werden.
    • Ferner ist die GOÄ 2003 nicht sitzungsgleich neben der GOÄ 2006 (Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt) für dieselbe Wunde abrechenbar.
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Für die Behandlung von Mundschleimhauterkrankungen (auch bei der Behandlung von Herpes labialis oder Aphten) steht als zutreffende Leistung die GOZ 4020 zur Verfügung.
    • Gegebenenfalls notwendige Anästhesien können in Verbindung mit der GOÄ 2003 berechnet werden.
check
Abrechenbar
  • Die GOÄ 2003 ist abrechenbar für die Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde. Sie kann für die hinreichende Sofortversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde angesetzt werden und zwar je eigenständiger, separater Wunde.
  • Erfolgt die Erstversorgung einer großen Wunde in einem höheren Umfang, zum Beispiel inklusive Naht oder sogar mit Umschneidung und Naht sind hierfür die höher bewerteten Ziffern für die Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde ein schließlich Naht (GOÄ 2004) bzw. für die Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde einschließlich Umschneidung und Naht (GOÄ 2005) anzusetzen.
  • Die spätere Berechnung für die weiterführende Versorgung derselben Wunde in einer separaten Sitzung und/oder durch einen anderen Arzt ist jedoch denkbar.
  • Für die Erstversorgung einer kleinen Wunde steht die geringer bewertete GOÄ 2000 zur Verfügung.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Erstversorgung einer großen verunreinigten Wunde
no-check
Nicht abrechenbar
  • Ausgeschlossen ist die Berechnung der Erstversorgung großer und/oder stark verunreinigter Wunden, die durch Operationen entstanden sind, denn hierbei ist davon auszugehen, dass die Wundversorgung methodisch notwendiger Bestandteil der operativen Leistung ist, also inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der operativen Leistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.
  • Die GOÄ 2003 kann deshalb grundsätzlich nicht in Verbindung mit erfolgten Operationen für den Operationsabschluss berechnet werden (z. B. für die Wundversorgung nach Zahnentfernungen oder anderen kieferchirurgischen Leistungen).
  • Die GOÄ 2003 ist im zahnärztlichen Bereich des Weiteren nicht abrechenbar
    • für die Kontrolle nach einem chirurgischen Eingriff, hierfür steht die GOZ 3290 zur Verfügung.
    • für die Nachbehandlung nach einem chirurgischen Eingriff, hierfür steht die GOZ 3300 zur Verfügung.
    • für die chirurgische Wundrevision, hierfür steht die GOZ 3310 zur Verfügung.
  • Neben der GOÄ 2003 können für dieselbe Wunde die Nummern GOÄ 2004 (Versorgung einer großen und/oder verunreinigten Wunde einschließlich Naht) oder GOÄ 2005 (Versorgung einer großen und/oder verunreinigten Wunde einschließlich Umschneidung und Naht) nicht zeitgleich angesetzt werden.
  • In Verbindung mit der GOÄ 2003 kann ein einfacher Verband nach GOÄ 200 nicht zusätzlich berechnet werden.
  • Ferner ist die GOÄ 2003 nicht sitzungsgleich neben der GOÄ 2006 (Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt) für dieselbe Wunde abrechenbar.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Für die Behandlung von Mundschleimhauterkrankungen (auch bei der Behandlung von Herpes labialis oder Aphten) steht als zutreffende Leistung die GOZ 4020 zur Verfügung.
  • Gegebenenfalls notwendige Anästhesien können in Verbindung mit der GOÄ 2003 berechnet werden.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2003

    Neben den Leistungen nach den Nummern 2000 bis 2005 (Ä2000, Ä2001, Ä2002, Ä2003, Ä2004, Ä2005) ist die Leistung nach Nummer 2033 nicht berechnungsfähig, wenn die Extraktion des Nagels Bestandteil der Wundversorgung ist.

    Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

    Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

  • Spitta Kommentar

    Die GOÄ 2003 ist zutreffend, wenn es sich um eine große und/oder stark verunreinigte Wunde handelt. Auch eine kleine Wunde kann demnach gemäß GOÄ 2003 erstversorgt werden, wenn sie stark verunreinigt ist.

    Eine Wunde ist als „groß“ zu bezeichnen, wenn sie entweder flächenmäßig ausgedehnt oder tiefreichend ist und neben der oberen Haut und/oder Schleimhaut auch Unterhautzellgewebe verletzt worden ist.

    Eine Wunde ist als „stark verunreinigt“ zu bezeichnen, wenn z. B. eine Kontamination oder ein aus einer Kontamination resultierender bakterieller Befall erkennbar ist.

    Mit einer „Erstversorgung“ im Sinne der Leistungsbeschreibung der GOÄ 2003 ist eine hinreichende Sofortversorgung bzw. Notmaßnahme gemeint. Die Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde einschließlich Naht oder einschließlich Umschneidung und Naht geht über den Leistungsinhalt der GOÄ 2003 hinaus und wird in den höher bewerteten Leistungsziffern GOÄ 2004 und GOÄ 2005 beschrieben.

    Wunden, die gemäß GOÄ 2003 erstversorgt werden, wurden nicht durch die zahnärztliche Behandlung verursacht. Es handelt sich z. B. um unfallbedingte (Biss-)Verletzungen der Schleimhaut, Lippe und/oder Zunge.

    Denkbar ist auch die Versorgung krankheitsbedingt entstandener großer und/oder stark verunreinigter Wunden oder großer und/oder stark verunreinigter Brandwunden.

    Wird lediglich eine kleine (saubere) Wunde erstversorgt, entspricht dies nicht dem Leistungsinhalt der GOÄ 2003. Hierfür steht die geringer bewertete Ziffern GOÄ 2000 zur Verfügung.

    Beispiele
    In der Zahnheilkunde ist die Berechnung der GOÄ 2003 insbesondere angezeigt bei großen und/oder stark verunreinigten Wunden, die nicht im Rahmen der eigentlichen zahnärztlichen Behandlung verursacht worden sind, z. B.

    • Verletzungen der Schleimhaut, Lippe und/oder Zunge,
    • krankheitsbedingt entstandenen Wunden, z. B. Ulcus cruris, Eiterungswunden, Fistelwunden und
    • Brandwunden.

    Wundversorgung
    Für die Abrechnung von Wundversorgungen stehen in der GOÄ die Ziffern GOÄ 2000GOÄ 2005 zur Verfügung.

    Die unter diesen Ziffern beschriebenen Wundversorgungen lassen sich hinsichtlich zweier Kriterien untergliedern:

    1. Handelt es sich um eine Erstversorgung (im Sinne einer Sofortversorgung bzw. Notfallmaßnahme) oder um die umfangreichere bzw. weitere Versorgung einer Wunde?
    2. Handelt es sich um eine kleine (saubere) Wunde oder um eine große und/oder stark verunreinigte Wunde?

    Übersicht Wundversorgungen

    (0)
    Sofortversorgung/
    Notfallmaßnahme
    Umfangreichere/
    weitere Versorgung einer Wunde
    Kleine (saubere) WundeGOÄ 2000 – Erstversorgung einer kleinen WundeGOÄ 2001 – Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Naht
    GOÄ 2002 – Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Umschneidung und Naht
    Große und/oder stark verunreinigte WundeGOÄ 2003 – Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten WundeGOÄ 2004 – Versorgung einer großen Wunde einschließlich Naht
    GOÄ 2005 – Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde einschließlich Umschneidung und Naht