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GOÄ 2630
Operative Rekonstruktion eines Mittelgesichts - einschließlich Osteotomie und/oder Osteoplastik

Operative Rekonstruktion eines Mittelgesichts – einschließlich Osteotomie und/oder Osteoplastik

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2630 Schnellcheck

Punktzahl:6000
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 2630 ist abrechenbar für die operative Rekonstruktion des Mittelgesichts. Die GOÄ 2630 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L IX – Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
    • Im Zusammenhang mit einer operativen Rekonstruktion des Mittelgesichts notwendig werdende Osteotomien und Osteoplastiken werden von der Leistungsumschreibung umfasst und sind nicht separat berechenbar.
    • Werden nur Teile des Mittelgesichts operativ rekonstruiert, ist die Ä2630 dennoch zutreffend, es sei denn die erfolgten Maßnahmen werden durch eine der weniger umfangreichen Leistungsinhalte der GOÄ 2625, GOÄ 2626 oder GOÄ 2627 umfassend wiedergegeben.
    • Erfolgt die Erbringung der Gesamtleistung auf Grund ihres Umfangs in zwei oder mehr Sitzungen, ist die GOÄ 2630 dennoch nur einmal – für die operative Rekonstruktion des Mittelgesichts – abrechenbar. Sie kommt nach vollständig erfolgter operativer Rekonstruktion des Mittelgesichts – bei Abschluss der Operationen – zum Ansatz.
    • Eine Leistung nach GOÄ 2630 stellt einen schweren operativen Eingriff dar, der wegen möglicher Komplikationen in aller Regel stationär durchgeführt wird. Ein Zuschlag für die ambulante Durchführung ist in der GOÄ für die GOÄ 2626 daher nicht vorgesehen.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • operative Rekonstruktion des Mittelgesichts
  • Nicht abrechenbar
    • Die GOÄ 2630 ist nicht neben der GOÄ 2705 (Osteotomie einer Mittelgesichtsfraktur) berechenbar.
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung verbrauchte Einmalartikel können als Ersatz von Auslagen berechnet werden, sofern sie nicht gemäß § 10 Abs. 2 Punkt 5. GOÄ von der Berechnung ausdrücklich ausgeschlossen sind und nicht als „Kleinmaterialien“ gelten.
check
Abrechenbar
  • Die GOÄ 2630 ist abrechenbar für die operative Rekonstruktion des Mittelgesichts. Die GOÄ 2630 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L IX – Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
  • Im Zusammenhang mit einer operativen Rekonstruktion des Mittelgesichts notwendig werdende Osteotomien und Osteoplastiken werden von der Leistungsumschreibung umfasst und sind nicht separat berechenbar.
  • Werden nur Teile des Mittelgesichts operativ rekonstruiert, ist die Ä2630 dennoch zutreffend, es sei denn die erfolgten Maßnahmen werden durch eine der weniger umfangreichen Leistungsinhalte der GOÄ 2625, GOÄ 2626 oder GOÄ 2627 umfassend wiedergegeben.
  • Erfolgt die Erbringung der Gesamtleistung auf Grund ihres Umfangs in zwei oder mehr Sitzungen, ist die GOÄ 2630 dennoch nur einmal – für die operative Rekonstruktion des Mittelgesichts – abrechenbar. Sie kommt nach vollständig erfolgter operativer Rekonstruktion des Mittelgesichts – bei Abschluss der Operationen – zum Ansatz.
  • Eine Leistung nach GOÄ 2630 stellt einen schweren operativen Eingriff dar, der wegen möglicher Komplikationen in aller Regel stationär durchgeführt wird. Ein Zuschlag für die ambulante Durchführung ist in der GOÄ für die GOÄ 2626 daher nicht vorgesehen.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • operative Rekonstruktion des Mittelgesichts
no-check
Nicht abrechenbar
  • Die GOÄ 2630 ist nicht neben der GOÄ 2705 (Osteotomie einer Mittelgesichtsfraktur) berechenbar.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung verbrauchte Einmalartikel können als Ersatz von Auslagen berechnet werden, sofern sie nicht gemäß § 10 Abs. 2 Punkt 5. GOÄ von der Berechnung ausdrücklich ausgeschlossen sind und nicht als „Kleinmaterialien“ gelten.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2630

    keine

    Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

    Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

  • Spitta Kommentar

    Die GOÄ 2630 umfasst alle Maßnahmen, die zur operativen Rekonstruktion des Mittelgesichts notwendig sind, d. h. alle operativen Maßnahmen im Gebiet des Gesichtsschädelskeletts sowie der Weichteile des Mittelgesichts sind hiermit abgegolten.

    Zum Mittelgesicht gehören Oberlippe, Vestibulum im Oberkiefer, Nase, Orbitaboden, Jochbögen, Alveolarfortsatz des Oberkiefers sowie der weiche und harte Gaumen.

    Im Zusammenhang mit der operativen Rekonstruktion des Mittelgesichts notwendige Osteotomien und Osteoplastiken werden explizit von der Leistungsbeschreibung umfasst und sind insofern nicht gesondert berechenbar.

    Ferner handelt es sich bei einer Leistung nach GOÄ 2630 um eine umfassende Leistung, die nach dem Zielleistungsprinzip auch weitere Teilleistungen abdeckt wie z. B. einen notwendigen Gaumenverschluss im Zusammenhang mit der operativen Rekonstruktion des Mittelgesichts.

    Beispiel
    In der zahnärztlichen Abrechnung ist das Ansetzen der GOÄ 2630 denkbar, wenn fehlende, zerstörte oder verletzte Mittelgesichtsteile ersetzt bzw. wiederhergestellt („Rekonstruktion“ = Wiederherstellung) werden, z. B. in der Traumatologie oder Tumorchirurgie.

    Hinweise
    Für die Abrechnung der GOÄ 2630 gelten die Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt L der GOÄ:

    „Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.“

    Eine Leistung gilt dann als methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.

    Die Doppelberechnung von (Teil-)Leistungen ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.

    Eine selbstständige Leistung muss nicht zwangsläufig eine alleinige Leistung sein. Die Nebeneinanderberechnung mehrerer selbstständiger Leistungen ist möglich, wenn für jede einzelne selbstständige Leistung zutrifft, dass

    • der Leistungsinhalt vollständig erbracht wurde,
    • das Ziel der Verrichtung erreicht ist und
    • die Verrichtung in sich abgeschlossen ist und keine weiteren Leistungen erfordert.