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GKV-GOÄ 2651
Entfernung tiefliegender Fremdkörper oder Sequestrotomie durch Osteotomie aus dem Kiefer

Entfernung tiefliegender Fremdkörper oder Sequestrotomie durch Osteotomie aus dem Kiefer

GKV-GOÄ 2651 Schnellcheck

Punktzahl:62
  • Abrechenbar
    • je Fremdkörper und/oder Sequestrationsgebiet
    • Diese Leistungsziffer beinhaltet zwei voneinander unabhängige, in sich geschlossene operative Leistungen.
    • Bei der ersten Leistung handelt es sich um die schwierigste Beschreibung der drei möglichen Fremdkörperentfernungen. Dieser Leistungsinhalt ist im Bema nicht beschrieben und demnach gemäß Teil 1 (Allgemeine Bestimmungen) Punkte 3 und 3a nach dieser Ziffer abrechenbar. Dabei ist diese Leistung mit 62 Punkten um 16 Punkte niedriger bewertet, als die von der KZBV hierfür vorgesehene Bema 48 (Ost2).
    • Dieses trifft auch für den zweiten Leistungsinhalt zu. Hierbei ist diese Leistung nur dann abrechenbar, wenn sie nicht zur Behandlung einer Osteomyelitis erbracht worden ist. Die Leistung ist aber mit 62 Punkten um 10 Punkte niedriger bewertet als die im Bema hierfür vorgesehene Bema 53 (Ost3). Sie ist um 16 Punkte niedriger bewertet als die von der KZBV vorgesehene Bema 48 (Ost2).
    • Entgegen dem Kommentar der KZBV ist diese Leistung gemäß den allg. Bestimmungen abrechenbar. Es muss aber damit gerechnet werden, dass die KZVen bis zu einer abschließenden Entscheidung der Sozialgerichte diese Leistung in die Bema 48 (Ost2) umsetzen. Hiergegen sollte Widerspruch eingelegt werden.
    • wenn der tiefliegende Fremdkörper komplett von Knochen umgeben ist (Entfernung via Knochenfräse, z. B. Überfüllte Wurzelfüllung)
  • Nicht abrechenbar
    • Bema 43 (Entfernen eines einwurzeligen Zahnes)
    • Bema 44 (Entfernen eines mehrwurzeligen Zahnes)
    • Bema 45 (Entfernen eines tief frakturierten Zahnes)
    • Bema 47a (Entfernen eines Zahnes durch Osteotomie)
    • Bema 47b (Hemisektion)
    • Bema 48 (Entfernen eines verlagerten und/oder retinierten Zahnes für diesen Fremdkörper)
    • Bema 53 (Sequestrotomie bei Osteomyelitis zur Behandlung einer Osteomyelitis)
    • GKV-GOÄ 2009 (Entfernung oberflächiger Fremdkörper)
    • GKV-GOÄ 2010 (Entfernen tiefsitzender Fremdkörper für diesen Fremdkörper)
  • Zusätzlich abrechenbar
check
Abrechenbar
  • je Fremdkörper und/oder Sequestrationsgebiet
  • Diese Leistungsziffer beinhaltet zwei voneinander unabhängige, in sich geschlossene operative Leistungen.
  • Bei der ersten Leistung handelt es sich um die schwierigste Beschreibung der drei möglichen Fremdkörperentfernungen. Dieser Leistungsinhalt ist im Bema nicht beschrieben und demnach gemäß Teil 1 (Allgemeine Bestimmungen) Punkte 3 und 3a nach dieser Ziffer abrechenbar. Dabei ist diese Leistung mit 62 Punkten um 16 Punkte niedriger bewertet, als die von der KZBV hierfür vorgesehene Bema 48 (Ost2).
  • Dieses trifft auch für den zweiten Leistungsinhalt zu. Hierbei ist diese Leistung nur dann abrechenbar, wenn sie nicht zur Behandlung einer Osteomyelitis erbracht worden ist. Die Leistung ist aber mit 62 Punkten um 10 Punkte niedriger bewertet als die im Bema hierfür vorgesehene Bema 53 (Ost3). Sie ist um 16 Punkte niedriger bewertet als die von der KZBV vorgesehene Bema 48 (Ost2).
  • Entgegen dem Kommentar der KZBV ist diese Leistung gemäß den allg. Bestimmungen abrechenbar. Es muss aber damit gerechnet werden, dass die KZVen bis zu einer abschließenden Entscheidung der Sozialgerichte diese Leistung in die Bema 48 (Ost2) umsetzen. Hiergegen sollte Widerspruch eingelegt werden.
  • wenn der tiefliegende Fremdkörper komplett von Knochen umgeben ist (Entfernung via Knochenfräse, z. B. Überfüllte Wurzelfüllung)
no-check
Nicht abrechenbar
  • Bema 43 (Entfernen eines einwurzeligen Zahnes)
  • Bema 44 (Entfernen eines mehrwurzeligen Zahnes)
  • Bema 45 (Entfernen eines tief frakturierten Zahnes)
  • Bema 47a (Entfernen eines Zahnes durch Osteotomie)
  • Bema 47b (Hemisektion)
  • Bema 48 (Entfernen eines verlagerten und/oder retinierten Zahnes für diesen Fremdkörper)
  • Bema 53 (Sequestrotomie bei Osteomyelitis zur Behandlung einer Osteomyelitis)
  • GKV-GOÄ 2009 (Entfernung oberflächiger Fremdkörper)
  • GKV-GOÄ 2010 (Entfernen tiefsitzender Fremdkörper für diesen Fremdkörper)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GKV-GOÄ 2651

    keine


    Teil L, Allgemeine Bestimmungen (Auszug):

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

  • Spitta Kommentar

    Die Abgrenzung zur Ost3 (Sequestrotomie bei Osteomyelitis der Kiefer) besteht darin, dass es sich bei der Bema-GOÄ 2651 um Fremdkörper handelt, nicht um körpereigenes Material (z. B. abgegrenztes bzw. abgestorbenes Knochenteil).