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GKV-GOÄ 2698
Anlegen und Fixation einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer

Anlegen und Fixation einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer

GKV-GOÄ 2698 Schnellcheck

Punktzahl:167
  • Abrechenbar
    • einmal je Kiefer
    • unabhängig vom Schienungstyp
    • für das Anlegen einer vollständigen Schiene am unverletzten Kiefer
    • im Rahmen einer mandibulo-maxillären Fixation und Schienung des gebrochenen Gegenkiefers zur Verhinderung von iatrogenen Frakturen nach umfangreichen Kiefer. operationen
  • Nicht abrechenbar
    • GKV-GOÄ 2699 (Anlegen und Fixation einer Schiene am gebrochenen OK/UK) für denselben Kiefer
    • wenn nur ein Teil des Kiefers geschient wird (GKV-GOÄ 2697)
    • für die Wiederbefestigung gelöster Schienenanteile (GKV-GOÄ 2702)
    • für Schienungsmaßnahmen nach Reimplantation im selben Kiefer (Bema 55)
    • im Zusammenhang mit der Reposition von Alveolarfortsatzanteilen nach GKV-GOÄ 2686 im selben Kiefer
    • im Zusammenhang mit der allmählichen Reposition des gebrochenen Ober- oder Unterkiefers oder eines schwer einstellbaren oder vertikalen Bruchstücks des Alveolarfortsatzes im selben Kiefer Nach GKV-GOÄ 2687
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Material- und Laboratoriumskosten
    • GKV-GOÄ 2685 (Zahnreposition)
    • im Zusammenhang mit einer Reposition von Alveolarfortsatzanteilen im Gegenkiefer nach GKV-GOÄ 2686
    • im Zusammenhang mit einer chirurgischen Frakturversorgung nach GKV-GOÄ 2688 und GKV-GOÄ 2690, soweit dies aus fachlichen Gründen notwendig ist
    • Kontrollbehandlungen in Folgesitzungen (GKV-GOÄ 2007)
    • Anlegen und Fixation einer Schiene am verletzten Gegenkiefer (GKV-GOÄ 2699)
    • Anlegen von Drahtligaturen oder Drahthäkchen, nicht zur Befestigung einer Drahtbogen-Kunststoffschiene am bezahnten oder teilbezahnten Kiefer, jedoch für die mandibulo-maxilläre Fixation (GKV-GOÄ 2697)
    • Entfernung der Schiene, je Kiefer (GKV-GOÄ 2702
    • Wiederanbringen oder teilweise Erneuerung einer gelösten Schiene (GKV-GOÄ 2702)
check
Abrechenbar
  • einmal je Kiefer
  • unabhängig vom Schienungstyp
  • für das Anlegen einer vollständigen Schiene am unverletzten Kiefer
  • im Rahmen einer mandibulo-maxillären Fixation und Schienung des gebrochenen Gegenkiefers zur Verhinderung von iatrogenen Frakturen nach umfangreichen Kiefer. operationen
no-check
Nicht abrechenbar
  • GKV-GOÄ 2699 (Anlegen und Fixation einer Schiene am gebrochenen OK/UK) für denselben Kiefer
  • wenn nur ein Teil des Kiefers geschient wird (GKV-GOÄ 2697)
  • für die Wiederbefestigung gelöster Schienenanteile (GKV-GOÄ 2702)
  • für Schienungsmaßnahmen nach Reimplantation im selben Kiefer (Bema 55)
  • im Zusammenhang mit der Reposition von Alveolarfortsatzanteilen nach GKV-GOÄ 2686 im selben Kiefer
  • im Zusammenhang mit der allmählichen Reposition des gebrochenen Ober- oder Unterkiefers oder eines schwer einstellbaren oder vertikalen Bruchstücks des Alveolarfortsatzes im selben Kiefer Nach GKV-GOÄ 2687
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Material- und Laboratoriumskosten
  • GKV-GOÄ 2685 (Zahnreposition)
  • im Zusammenhang mit einer Reposition von Alveolarfortsatzanteilen im Gegenkiefer nach GKV-GOÄ 2686
  • im Zusammenhang mit einer chirurgischen Frakturversorgung nach GKV-GOÄ 2688 und GKV-GOÄ 2690, soweit dies aus fachlichen Gründen notwendig ist
  • Kontrollbehandlungen in Folgesitzungen (GKV-GOÄ 2007)
  • Anlegen und Fixation einer Schiene am verletzten Gegenkiefer (GKV-GOÄ 2699)
  • Anlegen von Drahtligaturen oder Drahthäkchen, nicht zur Befestigung einer Drahtbogen-Kunststoffschiene am bezahnten oder teilbezahnten Kiefer, jedoch für die mandibulo-maxilläre Fixation (GKV-GOÄ 2697)
  • Entfernung der Schiene, je Kiefer (GKV-GOÄ 2702
  • Wiederanbringen oder teilweise Erneuerung einer gelösten Schiene (GKV-GOÄ 2702)
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GKV-GOÄ 2698

    keine


    Teil L, Allgemeine Bestimmungen (Auszug):

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.