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GKV-GOÄ 2396
Implantation eines Hautexpanders

Operative Ausräumung eines ausgedehnten Hämatoms, als selbständige Leistung

GKV-GOÄ 2396 Schnellcheck

Punktzahl:900
  • Abrechenbar
    • nur als selbstständige Leistung
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen

    Hautexpander werden in die Unterhaut implantiert und dehnen die darüber liegende Haut. Das kurz- bis mittelfristige Einbringen eines Hautexpanders führt durch Dehnung zu einer Flächenzunahme der Haut.

  • Nicht abrechenbar
    • im Rahmen von Operationen bei medizinisch erforderlichen Eingriffen (ausschließlich als selbstständige Leistung berechenbar)
check
Abrechenbar
  • nur als selbstständige Leistung
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen

Hautexpander werden in die Unterhaut implantiert und dehnen die darüber liegende Haut. Das kurz- bis mittelfristige Einbringen eines Hautexpanders führt durch Dehnung zu einer Flächenzunahme der Haut.

no-check
Nicht abrechenbar
  • im Rahmen von Operationen bei medizinisch erforderlichen Eingriffen (ausschließlich als selbstständige Leistung berechenbar)
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GKV-GOÄ 2396

    Die Ä2396 ist abrechenbar für die Implantation eines Hautexpanders. Die Ä2396 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L VII – Chirurgie der Körperoberfläche und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.

    Die GOÄ-Nr. Ä2396 ist je erfolgter Implantation eines Hautexpanders berechnungsfähig


    Teil L, Allgemeine Bestimmungen (Auszug):

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

    Eine Leistung gilt dann als methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist. Die Doppelberechnung von (Teil-)Leistungen ist damit ausdrücklich ausgeschlossen. Eine selbstständige Leistung muss nicht zwangsläufig eine alleinige Leistung sein. Die Nebeneinanderberechnung mehrerer selbstständiger Leistungen ist möglich, wenn für jede einzelne selbstständige Leistung zutrifft, dass

    • der Leistungsinhalt vollständig erbracht wurde,
    • das Ziel der Verrichtung erreicht ist und
    • die Verrichtung in sich abgeschlossen ist und keine weiteren Leistungen erfordert.
  • Zuschläge

    Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der Ä2380 berechnet werden:

    • Ä440 - Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen,
    • Ä441 - Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
    • Ä444 - Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind.