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GKV-GOÄ 2656
Operation einer ausgedehnten Kieferzyste – über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich – durch Zystektomie in Verbindung mit einer Entfernung retinierter oder verlagerter Zähne und/oder Wurzelspitzenresektionen

Operation einer ausgedehnten Kieferzyste – über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich – durch Zystektomie in Verbindung mit einer Entfernung retinierter oder verlagerter Zähne und/oder Wurzelspitzenresektionen

GKV-GOÄ 2656 Schnellcheck

Punktzahl:69
check
Abrechenbar
  • je ausgedehnte Zyste – auch ggf. derselben Kieferhälfte in derselben Sitzung
no-check
Nicht abrechenbar
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Bema 47a (Entfernen eines Zahnes durch Osteotomie)
  • Bema 48 (Entfernen eines verlagerten und/oder retinierten Zahnes)
  • Bema 54a, Bema 54b, Bema 54c (Wurzelspitzenresektion)
  • Bema 63 (Freilegen eines retinierten und/oder verlagerten Zahnes zur kieferorthopädischen Einstellung)
  • GKV-GOÄ 2584 (Nervlösung, -verlagerung, -einbettung)
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GKV-GOÄ 2656

    keine


    Teil L, Allgemeine Bestimmungen (Auszug):

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

  • Spitta Kommentar
    • Diese Leistungs-Ziffer beinhaltet und berücksichtigt den erheblich höheren operativ-präparatorischen Aufwand bei der Versorgung einer derart ausgedehnten (selten vorkommenden) Zyste (durch Zystektomie), die sich im Kiefer über einer Bereich von mindestens drei Zähnen resp. Wurzelspitzen erstreckt. Im zahnlosen Kiefer muss die Ausdehnung entsprechend sein, sich also über drei ehemals vorhandene Frontzähne oder über drei ehemals Seitenzähne bzw. über deren Wurzelspitzen erstrecken.
    • Gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Bema-Z ist eine Leistung immer dann nach GOÄ82 abrechenbar, wenn der Inhalt der Leistung, also der tatsächlich durchgeführten operativen Verrichtung, in seiner Art, und/oder Umfang und/oder seiner Schwierigkeit im Bema so nicht beschrieben ist.
    • Entgegen den Kommentaren der KZBV und der KZVen ist diese Leistung gemäß den allg. Bestimmungen grundsätzlich abrechenbar. Die Leistung ist mit 69 Pkten um 21 Pkten besser bewertet als die Bema 56c (Zy3) mit 48 Pkten.
    • Es muss also damit gerechnet werden, dass die KZVen bis zu einer eventuellen abschließenden Entscheidung der Sozialgerichte diese Leistung in die Bema 56a (Zy1) umsetzen. Hiergegen sollte ggf. Widerspruch eingelegt werden.