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GKV-GOÄ 2701
Anlegen von extraoralen Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen, einer Verbands- oder Verschlussplatte, Pelotte oder dergleichen – im Zusammenhang mit plastischen Operationen oder zur Verhütung oder Behandlung von Narbenkontrakturen

Anlegen von extraoralen Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen, einer Verbands- oder Verschlussplatte, Pelotte oder dergleichen – im Zusammenhang mit plastischen Operationen oder zur Verhütung oder Behandlung von Narbenkontrakturen

GKV-GOÄ 2701 Schnellcheck

Punktzahl:200
  • Abrechenbar
    • einmal je Kiefer, unabhängig der tatsächlich durchgeführten Einzelmaßnahmen
    • für das Anlegen von extraoralen Stütz-, Halte- und Hilfsvorrichtungen (Fixateur extern)
    • für extra- und intraorale Verband- oder Verschlussplatten, Pelotte oder dergleichen, die über den Leistungsinhalt der Bema-GOÄ 2700 hinausgehen
    • für den Kopfgips
    • bei Defekten
    • bei „plastischen Eingriffen“
    • auch zum Offenhalten von Defekten
    • für eine intraorale Verbandplatte im Zusammenhang mit präprothetischen Mundboden- und Vestibulumplastiken mit oder ohne Schleimhauttransplantat, wenn diese mit Schrauben oder Ligaturen fixiert wird, ist die Verschraubung der Verbandplatte Bestandteil der Leistung Bema-GOÄ 2701
    • für das temporäre Umarbeiten einer Prothese zur Verbandplatte, wenn diese mit Schrauben fixiert wird, die Verschraubung einer Verbandplatte ist Bestandteil der Leistung nach Bema-GOÄ 2701
    • nur in Zusammenhang mit plastischen Operationen
    • zur Verhütung und Behandlung von Narbenkontrakturen
  • Nicht abrechenbar
    • GKV-GOÄ 2700 (Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen) für denselben Leistungsinhalt
    • zeitgleich mit den Bema K1Bema K3
    • für die Wundversorgung/Abdeckung der Entnahmestelle für die nicht vertragszahnärztlichen indizierten mukogingival-chirurgischen Leistungen (z. B. Rezessionsdeckung)
    • im Zusammenhang mit knochen- und weichteilchirurgischen Maßnahmen bei fehlender vertragszahnärztlicher Indikation
    • in Verbindung mit prä- oder perichirurgischen Leistungen im Rahmen von implantologischen Maßnahmen
    • für Mess- und Bohrschablonen in der Implantologie
    • neben der kieferchirurgischen Kieferfrakturversorgung und beispielsweise in Verbindung mit einer mandibulo-maxillären Fixation (MMF) (GKV-GOÄ 2688GKV-GOÄ 2699)
  • Zusätzlich abrechenbar
check
Abrechenbar
  • einmal je Kiefer, unabhängig der tatsächlich durchgeführten Einzelmaßnahmen
  • für das Anlegen von extraoralen Stütz-, Halte- und Hilfsvorrichtungen (Fixateur extern)
  • für extra- und intraorale Verband- oder Verschlussplatten, Pelotte oder dergleichen, die über den Leistungsinhalt der Bema-GOÄ 2700 hinausgehen
  • für den Kopfgips
  • bei Defekten
  • bei „plastischen Eingriffen“
  • auch zum Offenhalten von Defekten
  • für eine intraorale Verbandplatte im Zusammenhang mit präprothetischen Mundboden- und Vestibulumplastiken mit oder ohne Schleimhauttransplantat, wenn diese mit Schrauben oder Ligaturen fixiert wird, ist die Verschraubung der Verbandplatte Bestandteil der Leistung Bema-GOÄ 2701
  • für das temporäre Umarbeiten einer Prothese zur Verbandplatte, wenn diese mit Schrauben fixiert wird, die Verschraubung einer Verbandplatte ist Bestandteil der Leistung nach Bema-GOÄ 2701
  • nur in Zusammenhang mit plastischen Operationen
  • zur Verhütung und Behandlung von Narbenkontrakturen
no-check
Nicht abrechenbar
  • GKV-GOÄ 2700 (Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen) für denselben Leistungsinhalt
  • zeitgleich mit den Bema K1Bema K3
  • für die Wundversorgung/Abdeckung der Entnahmestelle für die nicht vertragszahnärztlichen indizierten mukogingival-chirurgischen Leistungen (z. B. Rezessionsdeckung)
  • im Zusammenhang mit knochen- und weichteilchirurgischen Maßnahmen bei fehlender vertragszahnärztlicher Indikation
  • in Verbindung mit prä- oder perichirurgischen Leistungen im Rahmen von implantologischen Maßnahmen
  • für Mess- und Bohrschablonen in der Implantologie
  • neben der kieferchirurgischen Kieferfrakturversorgung und beispielsweise in Verbindung mit einer mandibulo-maxillären Fixation (MMF) (GKV-GOÄ 2688GKV-GOÄ 2699)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GKV-GOÄ 2701

    keine


    Teil L, Allgemeine Bestimmungen (Auszug):

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

  • Spitta Kommentar

    Bei der Berechnung der Bema-GOÄ 2701 sind die unterschiedlichen Auffassungen der KZV-Bereiche zu beachten.

    In einigen KZV-Bereichen ist die Berechnung der Bema-GOÄ 2701 ausschließlich in der Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie möglich.

    Die Materialkosten zur Erbringung der Bema-GOÄ 2701 sind unter der Bema 603 (Laborkosten Zahnarztlabor) berechenbar.