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GKV-GOÄ 2700
Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Verbandsplatte, Pelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme

Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Verbandsplatte, Pelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme

GKV-GOÄ 2700 Schnellcheck

Punktzahl:39
  • Abrechenbar
    • einmal je Kiefer, unabhängig der tatsächlich durchgeführten Einzelmaßnahmen
    • für die Eingliederung einer herausnehmbaren Verbandplatte, je Kiefer
    • zur Abdeckung eines Wundgebietes bei hämorrhagischen Diathesen und bei medikamenteninduzierter Blutungsneigung
    • für die Eingliederung einer Verbandplatte mit Obturator
    • für die Eingliederung einer zur Verbandplatte umgearbeiteten Prothese
    • für das Anbringen eines temporären Obturators im direkten oder indirekten Verfahren an einer Prothese
    • nach Mundboden- und Vestibulumplastiken
    • nach Entfernung von verlagerten Zähnen, z. B. palatinal verlagerten Eckzähnen
    • zur Verhütung und Behandlung von Narbenkontrakturen
    • nach Zystenoperationen zur Wundabdeckung bei offener oder halboffener Wundbehandlung
    • für vertragszahnärztliche mukogingival-chirurgische Leistungen zur Abdeckung einer Entnahmestelle
  • Nicht abrechenbar
    • GKV-GOÄ 2701 (Anlegen von extraoralen Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen) für denselben Leistungsinhalt
    • in Verbindung mit prothetischen Leistungen, z. B. für ein Formteil für Provisorien (Bema Teil 5)
    • zeitgleich mit den Bema K1-Bema K3
    • für die Wundversorgung/Abdeckung der Entnahmestelle für die nicht vertragszahnärztlichen indizierten mukogingival-chirurgischen Leistungen (z. B. Rezessionsdeckung)
    • im Zusammenhang mit knochen- und weichteilchirurgischen Maßnahmen bei fehlender vertragszahnärztlicher Indikation
    • in Verbindung mit prä- oder perichirurgischen Leistungen im Rahmen von implantologischen Maßnahmen
    • für Mess- und Bohrschablonen in der Implantologie
    • neben der kieferchirurgischen Kieferfrakturversorgung und beispielsweise in Verbindung mit einer mandibulo-maxillären Fixation (MMF) (GKV-GOÄ 2688GKV-GOÄ 2699)
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GKV-GOÄ 2007 (Kontrollbehandlungen in Folgesitzungen, je Sitzung)
    • GKV-GOÄ 2702 (Entfernung von Stütz- und Haltevorrichtungen, soweit diese nicht herausnehmbar gestaltet oder „einfach“ auszugliedern sind, wie z. Bsp. eine Verbandplatte)
check
Abrechenbar
  • einmal je Kiefer, unabhängig der tatsächlich durchgeführten Einzelmaßnahmen
  • für die Eingliederung einer herausnehmbaren Verbandplatte, je Kiefer
  • zur Abdeckung eines Wundgebietes bei hämorrhagischen Diathesen und bei medikamenteninduzierter Blutungsneigung
  • für die Eingliederung einer Verbandplatte mit Obturator
  • für die Eingliederung einer zur Verbandplatte umgearbeiteten Prothese
  • für das Anbringen eines temporären Obturators im direkten oder indirekten Verfahren an einer Prothese
  • nach Mundboden- und Vestibulumplastiken
  • nach Entfernung von verlagerten Zähnen, z. B. palatinal verlagerten Eckzähnen
  • zur Verhütung und Behandlung von Narbenkontrakturen
  • nach Zystenoperationen zur Wundabdeckung bei offener oder halboffener Wundbehandlung
  • für vertragszahnärztliche mukogingival-chirurgische Leistungen zur Abdeckung einer Entnahmestelle
no-check
Nicht abrechenbar
  • GKV-GOÄ 2701 (Anlegen von extraoralen Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen) für denselben Leistungsinhalt
  • in Verbindung mit prothetischen Leistungen, z. B. für ein Formteil für Provisorien (Bema Teil 5)
  • zeitgleich mit den Bema K1-Bema K3
  • für die Wundversorgung/Abdeckung der Entnahmestelle für die nicht vertragszahnärztlichen indizierten mukogingival-chirurgischen Leistungen (z. B. Rezessionsdeckung)
  • im Zusammenhang mit knochen- und weichteilchirurgischen Maßnahmen bei fehlender vertragszahnärztlicher Indikation
  • in Verbindung mit prä- oder perichirurgischen Leistungen im Rahmen von implantologischen Maßnahmen
  • für Mess- und Bohrschablonen in der Implantologie
  • neben der kieferchirurgischen Kieferfrakturversorgung und beispielsweise in Verbindung mit einer mandibulo-maxillären Fixation (MMF) (GKV-GOÄ 2688GKV-GOÄ 2699)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GKV-GOÄ 2007 (Kontrollbehandlungen in Folgesitzungen, je Sitzung)
  • GKV-GOÄ 2702 (Entfernung von Stütz- und Haltevorrichtungen, soweit diese nicht herausnehmbar gestaltet oder „einfach“ auszugliedern sind, wie z. Bsp. eine Verbandplatte)
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GKV-GOÄ 2700

    keine


    Teil L, Allgemeine Bestimmungen (Auszug):

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

  • Spitta Kommentar

    Die Materialkosten für eine Verbandplatte über die KCH-Abrechnung sind unter der Bema 603 (Laborkosten Zahnarztlabor) berechenbar.