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GKV-GOÄ 2699
Anlegen und Fixation einer Schiene am gebrochenen Ober- oder Unterkiefer

Anlegen und Fixation einer Schiene am gebrochenen Ober- oder Unterkiefer

GKV-GOÄ 2699 Schnellcheck

Punktzahl:245
  • Abrechenbar
    • einmal je Kiefer
    • unabhängig vom Schienungstyp
    • bei Maßnahmen zur konservativen Frakturversorgung am verletzten Kiefer
    • bei Alveolarfortsatzfrakturen
    • nach Osteotomien im Rahmen von Dysgnathieoperationen
    • zur Fixierung nach Umstellungsosteotomien
    • auch neben chirurgischen Frakturversorgungen soweit dies aus fachlichen Gründen notwendig ist (Bema-GOÄ 2688Bema-GOÄ 2690)
  • Nicht abrechenbar
    • GKV-GOÄ 2698 (Anlegen und Fixation einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer) am selben Kiefer
    • wenn nur ein Teil des Kiefers geschient wird (GKV-GOÄ 2697)
    • für die Wiederbefestigung gelöster Schienenanteile (GKV-GOÄ 2702)
    • für das Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Verbandplatte. Pelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme (GKV-GOÄ 2700)
    • für das Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen, einer Verbands- oder Verschlussplatte., Pelotte oder dergleichen – im Zusammenhang mit plastischen Operationen oder zur Verhütung oder Behandlung von Narbenkontrakturen (GKV-GOÄ 2701)
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Material- und Laboratoriumskosten
    • GKV-GOÄ 2685 (Zahnreposition)
    • GKV-GOÄ 2686 (Reposition eines zahntragenden Bruchstücks des Alveolarfortsatzes)
    • GKV-GOÄ 2687 (allmähliche Reposition des gebrochenen Ober- oder Unterkiefers)
    • GKV-GOÄ 2688 (Fixation bei nicht dislozierter Kieferfraktur)
    • GKV-GOÄ 2697 (intermaxilläre Ligaturen/Gummizüge)
    • mit einer Reposition eines zahntragenden Bruchstücks nach GKV-GOÄ 2686
    • mit der allmählichen Reposition des frakturierten Ober- und/oder Unterkiefers oder schwer reponierter oder verkeilten Fragmente des Alveolarfortsatzes nach GKV-GOÄ 2687
    • Anlegen und Fixation einer Schiene am unverletzten Kiefer GKV-GOÄ 2698)
    • Kontrollbehandlungen in Folgesitzungen (GKV-GOÄ 2007)
    • Anlegen von Drahtligaturen oder Drahthäkchen, nicht zur Befestigung einer Drahtbogen-Kunststoffschiene am bezahnten oder teilbezahnten Kiefer, jedoch für die mandibulo-maxilläre Fixation (GKV-GOÄ 2697)
    • Entfernung der Schiene, je Kiefer (GKV-GOÄ 2702)
    • Wiederanbringen oder teilweise Erneuerung einer gelösten Schiene (GKV-GOÄ 2702)
check
Abrechenbar
  • einmal je Kiefer
  • unabhängig vom Schienungstyp
  • bei Maßnahmen zur konservativen Frakturversorgung am verletzten Kiefer
  • bei Alveolarfortsatzfrakturen
  • nach Osteotomien im Rahmen von Dysgnathieoperationen
  • zur Fixierung nach Umstellungsosteotomien
  • auch neben chirurgischen Frakturversorgungen soweit dies aus fachlichen Gründen notwendig ist (Bema-GOÄ 2688Bema-GOÄ 2690)
no-check
Nicht abrechenbar
  • GKV-GOÄ 2698 (Anlegen und Fixation einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer) am selben Kiefer
  • wenn nur ein Teil des Kiefers geschient wird (GKV-GOÄ 2697)
  • für die Wiederbefestigung gelöster Schienenanteile (GKV-GOÄ 2702)
  • für das Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Verbandplatte. Pelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme (GKV-GOÄ 2700)
  • für das Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen, einer Verbands- oder Verschlussplatte., Pelotte oder dergleichen – im Zusammenhang mit plastischen Operationen oder zur Verhütung oder Behandlung von Narbenkontrakturen (GKV-GOÄ 2701)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Material- und Laboratoriumskosten
  • GKV-GOÄ 2685 (Zahnreposition)
  • GKV-GOÄ 2686 (Reposition eines zahntragenden Bruchstücks des Alveolarfortsatzes)
  • GKV-GOÄ 2687 (allmähliche Reposition des gebrochenen Ober- oder Unterkiefers)
  • GKV-GOÄ 2688 (Fixation bei nicht dislozierter Kieferfraktur)
  • GKV-GOÄ 2697 (intermaxilläre Ligaturen/Gummizüge)
  • mit einer Reposition eines zahntragenden Bruchstücks nach GKV-GOÄ 2686
  • mit der allmählichen Reposition des frakturierten Ober- und/oder Unterkiefers oder schwer reponierter oder verkeilten Fragmente des Alveolarfortsatzes nach GKV-GOÄ 2687
  • Anlegen und Fixation einer Schiene am unverletzten Kiefer GKV-GOÄ 2698)
  • Kontrollbehandlungen in Folgesitzungen (GKV-GOÄ 2007)
  • Anlegen von Drahtligaturen oder Drahthäkchen, nicht zur Befestigung einer Drahtbogen-Kunststoffschiene am bezahnten oder teilbezahnten Kiefer, jedoch für die mandibulo-maxilläre Fixation (GKV-GOÄ 2697)
  • Entfernung der Schiene, je Kiefer (GKV-GOÄ 2702)
  • Wiederanbringen oder teilweise Erneuerung einer gelösten Schiene (GKV-GOÄ 2702)
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GKV-GOÄ 2699

    keine


    Teil L, Allgemeine Bestimmungen (Auszug):

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

  • Spitta Kommentar

    Bei der Berechnung der Bema-GOÄ 2699 sind die unterschiedlichen Auffassungen der KZV-Bereiche zu beachten.

    In einigen KZV-Bereichen ist die Berechnung der Bema-GOÄ 2699 ausschließlich in der Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie möglich.