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GKV-GOÄ 2010
Operative Entfernung tiefsitzender Fremdkörper Weichteile/Knochen
Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen.
GKV-GOÄ 2010 Schnellcheck
Punktzahl:43
- Abrechenbar
- je Fremdkörper
- für die operative, tiefliegende Entfernung eines frakturiertem Zahnteils
- bei tief in den Weichteilen oder auf dem Kieferknochen gelegenen Fremdkörpern
- Nicht abrechenbar
- GKV-GOÄ 2009 (für Entfernung eines unter der Oberfläche der Haut oder der Schleimhaut gelegenen fühlbaren Fremdkörpers) oder GKV-GOÄ 2651 (für denselben Fremdkörper)
- für die Implantat-Entfernung
- Zusätzlich abrechenbar
- GKV-GOÄ 2381 (einfache Hautlappenplastik)
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GKV-GOÄ 2010
keine
Teil L, Allgemeine Bestimmungen (Auszug):
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.