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GKV-GOÄ 2702
Wiederanbringung einer gelösten Apparatur oder kleine Änderungen, teilweise Erneuerung von Schienen oder Stützapparaten – auch Entfernung von Schienen oder Stützapparaten, je Kiefer
Wiederanbringung einer gelösten Apparatur oder kleine Änderungen, teilweise Erneuerung von Schienen oder Stützapparaten – auch Entfernung von Schienen oder Stützapparaten, je Kiefer
GKV-GOÄ 2702 Schnellcheck
Punktzahl:34
- Abrechenbar
- einmal je Kiefer, unabhängig der tatsächlichen durchgeführten Einzelmaßnahmen
- je Änderung, Reparatur oder Erneuerung
- bei Umarbeitung von Prothesen zu Stützapparaten oder Verbandsplatten
- für das Wiederanbringen von gelösten Apparaturen, wie z. B. Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen
- für kleine Änderungen von Apparaturen, wie z. B. Stütz-. Halte- oder Hilfsvorrichtungen
- für die teilweise Erneuerung von Schienen oder Stützapparaten
- für die Entfernung von Schienen oder Stützapparaten nach den Bema-GOÄ 2697–Bema-GOÄ 2699
- für die Entfernung von semipermanenten Schienungen nach Bema K4
- für die Entfernung von nicht herausnehmbaren gestalteten Verbandplatten nach den Bema-GOÄ 2700 und Bema-GOÄ 2701
- für die Refixation oder Erneuerung von Drahtligaturen (KFO)
- Nicht abrechenbar
- GKV-GOÄ 2700 (Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen) für denselben Leistungsinhalt
- GKV-GOÄ 2701 (Anlegen von extraoralen Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen) für denselben Leistungsinhalt
- im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung
- für Änderungen und Korrekturen von Aufbissbehelfen (Bema K1–Bema K3)
- für die Wiedereingliederung einer herausnehmbaren Verbandplatte
- für die vollständige Erneuerung einer mandibulo-maxillären Fixation (MMF, GKV-GOÄ 2697)
- für die Entfernung einer herausnehmbar gestalteten oder „einfach“ auszugliedernden Verbandplatte
- Zusätzlich abrechenbar
- GKV-GOÄ 2697 (intermaxilläre Ligaturen/Gummizüge), auch mehrfach
- GKV-GOÄ 2007 (Entfernung von Fäden und Klammern)
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GKV-GOÄ 2702
keine
Teil L, Allgemeine Bestimmungen (Auszug):
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.