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GKV-GOÄ 7560 Ä56
Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen wegen Erkrankung erforderlich, je angefangene halbe Stunde

Begleitung eines Patienten durch den behandelnden Arzt zur unmittelbar notwendigen stationären Behandlung – gegebenenfalls einschließlich organisatorischer Vorbereitung der Krankenhausaufnahme

GKV-GOÄ 7560 Ä56 Schnellcheck

Punktzahl:180
  • Abrechenbar
    • bei exakt 30 Minuten des Verweilens
    • 2 x berechenbar >30 Minuten
  • Nicht abrechenbar
    • neben Zuschlag Nr. 03 (Mitinhalt der Verweilgebühr)
    • unter 30 Minuten Verweilzeit
    • nicht anstelle von Wegegeld (GKV-GOÄ 7810 ff.)
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Wegegeld nach § 8 Abs. 2 und 3 GOZ/GOÄ
    • Zuschläge E-H, K2
    • Beratungen und Untersuchungen (Bema Ä1, Bema 01)
    • Röntgendiagnostik (Bema Ä925 ff.)
    • Bema 02 (Ohn) vor dem Verweilen
    • Besuchsgebühren nach Bema 151- Bema 172
check
Abrechenbar
  • bei exakt 30 Minuten des Verweilens
  • 2 x berechenbar >30 Minuten
no-check
Nicht abrechenbar
  • neben Zuschlag Nr. 03 (Mitinhalt der Verweilgebühr)
  • unter 30 Minuten Verweilzeit
  • nicht anstelle von Wegegeld (GKV-GOÄ 7810 ff.)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Wegegeld nach § 8 Abs. 2 und 3 GOZ/GOÄ
  • Zuschläge E-H, K2
  • Beratungen und Untersuchungen (Bema Ä1, Bema 01)
  • Röntgendiagnostik (Bema Ä925 ff.)
  • Bema 02 (Ohn) vor dem Verweilen
  • Besuchsgebühren nach Bema 151- Bema 172
  • Abrechnungsbestimmung

    Die Verweilgebühr darf nur berechnet werden, wenn der Arzt nach der Beschaffenheit des Krankheitsfalls mindestens eine halbe Stunde verweilen muß und während dieser Zeit keine ärztliche(n) Leistung(en) erbringt. Im Zusammenhang mit dem Beistand bei einer Geburt darf die Verweilgebühr nur für ein nach Ablauf von zwei Stunden notwendiges weiteres Verweilen berechnet werden.

  • Verweilgebühr

    Verweilen

    Die Verweilgebühr darf nur berechnet werden, wenn der Arzt nach der Beschaffenheit des Krankheitsfalls mindestens eine halbe Stunde verweilen muss und während dieser Zeit keine ärztliche(n) Leitung(en) erbringt.

    Verweilgebühren (0)Bema-Nr.Leistung und AbrechnungsbestimmungBewertungszahl
    7560Verweilen ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungenwegen Erkrankung erforderlich je angefangene halbe Stunde20
    7561Verweilen nach 7560 inkl. Zuschlag für dringend angeforderte und unverzügliche Ausführung38
    7562Verweilen nach 7650 inkl. Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder von 6 bis 8 Uhr erbrachte Leistungen49
    7563Verweilen nach 7650 inkl. Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr erbrachte Leistungen70
    7564Verweilen nach 7560 inkl. Zuschlag für an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte Leistungen58
    7565Verweilen nach 7560 inkl. Zuschlag für an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte Leistungen, inkl. Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte Leistungen87
    7566Verweilen nach 7560 inkl. Zuschlag für an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte Leistungen, inkl. Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr erbrachte Leistungen108

    Eine Berechnung für die ersten 30 Minuten ist nicht möglich.

    Bei einer Verweilzeit von exakt 30 Minuten die die Verweilgebühr einmal berechnungsfähig, über 30 Minuten ist sie ein zweites Mal berechenbar. Die Zeitangabe ist genau zu dokumentieren.