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BEMA 95d
Abnahme und Wiedereinsetzen einer provisorischen Brücke

Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken
d) Abnahme und Wiedereinsetzen einer provisorischen Brücke

BEMA 95d Schnellcheck

Punktzahl:18
  • Abrechenbar
    • Abnahme und Wiederbefestigen einer provisorischen Brücke, maximal dreimal je Brücke möglich.
    • für Abnahme und Wiederbefestigung (z. B. für Gerüsteinprobe)
    • unabhängig von der Anzahl der Ankerzähne oder Spannen der provisorischen Brücke

    • Bema Bema 95a bis Bema 95f:
      für die Wiederherstellung der Funktion von Brücken, Wiederherstellungen von Verblendungen an Brücken und der Abnahme und Wiederbefestigung von provisorischen Brücken
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Abnahme/Entfernung der provisorischen Brücke
    • Entfetten und Säuberung des Zahnes/Zahnstumpfes von anhaftenden Zementresten
    • Wiederbefestigen der provisorischen Brücke
    • Kontrolle
    • Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
    • Nachkontrolle
  • Nicht abrechenbar
    • für alleiniges Abnehmen einer prov. Brücke (z. B. in der Eingliederungssitzung der definitiven Brücke)
    • öfter als dreimal bei Vertragsbrücken
    • für alleinige Wiederbefestigung von gelösten provisorischen Brücken (außer im Notdienst oder bei Vertretung)
    • für Erneuerung einer provisorischen Brücke (Bema-Nrn. 19 und 21)
    • für die Abnahme und Wiedereinsetzen einer prov. Krone ohne Brückenversorgung (Bema-Nr. 19)
    • für die Abnahme und Wiedereinsetzen einer prov. Krone mit Stiftverankerung ohne Brückenversorgung (Bema-Nr. 21)
    • Abnahme und Wiederbefestigung von privat vereinbarten laborgefertigten Langzeitprovisorien sind Privatleistung.
  • Zusätzlich abrechenbar

    Auslagen

    • Abformmaterialien
    • Kunststoff für die Anfertigung von provisorischen Kronen
    • Verankerungselemente, z. B. Stifte, Schrauben o. Ä.
    • zahntechnische Leistungen (Praxislabor und gewerbliches Labor)
check
Abrechenbar
  • Abnahme und Wiederbefestigen einer provisorischen Brücke, maximal dreimal je Brücke möglich.
  • für Abnahme und Wiederbefestigung (z. B. für Gerüsteinprobe)
  • unabhängig von der Anzahl der Ankerzähne oder Spannen der provisorischen Brücke

  • Bema Bema 95a bis Bema 95f:
    für die Wiederherstellung der Funktion von Brücken, Wiederherstellungen von Verblendungen an Brücken und der Abnahme und Wiederbefestigung von provisorischen Brücken
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Abnahme/Entfernung der provisorischen Brücke
  • Entfetten und Säuberung des Zahnes/Zahnstumpfes von anhaftenden Zementresten
  • Wiederbefestigen der provisorischen Brücke
  • Kontrolle
  • Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
  • Nachkontrolle
no-check
Nicht abrechenbar
  • für alleiniges Abnehmen einer prov. Brücke (z. B. in der Eingliederungssitzung der definitiven Brücke)
  • öfter als dreimal bei Vertragsbrücken
  • für alleinige Wiederbefestigung von gelösten provisorischen Brücken (außer im Notdienst oder bei Vertretung)
  • für Erneuerung einer provisorischen Brücke (Bema-Nrn. 19 und 21)
  • für die Abnahme und Wiedereinsetzen einer prov. Krone ohne Brückenversorgung (Bema-Nr. 19)
  • für die Abnahme und Wiedereinsetzen einer prov. Krone mit Stiftverankerung ohne Brückenversorgung (Bema-Nr. 21)
  • Abnahme und Wiederbefestigung von privat vereinbarten laborgefertigten Langzeitprovisorien sind Privatleistung.
check
Zusätzlich abrechenbar

Auslagen

  • Abformmaterialien
  • Kunststoff für die Anfertigung von provisorischen Kronen
  • Verankerungselemente, z. B. Stifte, Schrauben o. Ä.
  • zahntechnische Leistungen (Praxislabor und gewerbliches Labor)
  • Abrechnungsbestimmung

    Eine Leistung nach BEMA-Nr. 95 d kann höchstens dreimal je Brücke abgerechnet werden.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Für die Einstufung der Wiederherstellung, sind die in der Befundklasse 6 beschriebenen Festzuschüsse ausschlaggebend.

      Dabei ist es nicht relevant, ob das zahntechnische Werkstück außervertraglich, oder innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung hergestellt worden ist.

      Die Befundklasse 6 orientiert sich maßgeblich an der Wiederherstellung der Funktion, nicht an der Art des Zahnersatzes.

    • Privatleistungen beim Kassenpatienten

      Als außervertraglich abrechenbar

      • Wiederherstellung von außervertraglichen Brücken, wenn dieses nicht der Befundklasse 6 entsprechen
      • Wiederherstellung der Funktion von Schienen
      • Wiedereingliederung von funktionsuntüchtigen Brücken, ggf. auf Wunsch des Patienten
      • Wiederherstellung, Erneuerung/Teilerneuerung von Facetten/Verblendschalen o.Ä. außerhalb des Verblendbereiches, sowie bei Vollverblendungen
      • Wiedereingliederung von Langzeitprovisorien (GOZ 7080, GOZ 7090 ff.)