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BEMA 99c
Teilleistungen nach den Nrn. 96, 97 und 98 bei nicht vollendeten Leistungen

Teilleistungen nach den Nrn. 96, 97 und 98 bei nicht vollendeten Leistungen
c) Weitergehende Maßnahmen

BEMA 99c Schnellcheck

Punktzahl:Dreiviertel d. Bewertungszahl
  • Abrechenbar
    • Anteilige Abrechnung der Leistungen nach Bema 96, Bema 97 und Bema 98 in Fällen, in welchen die Behandlung aus unvorhersehbaren Gründen (z. Bsp. Fernbleiben des Patienten, Ableben des Patienten, unvorhersehbarer Therapieänderung), die der Zahnarzt nicht zu vertreten hat, nicht abgeschlossen werden kann.
    • Abrechnung des zahnärztlichen Honorars entsprechend de, Stand der zahnärztlichen Behandlung bei Behandlungsabbruch oder Behandlungsunterbrechung.
    • Bema 99a:
      • anatomischer Abdruck zur prothetischen Versorgung eines Kiefers genommen
    • Bema 99b:
      • halbe Gebühr der Bema 96 oder Bema 97 (auch bei Suprakonstruktionen in Ausnahmeindikation nach Bema 97ai und 97bi)
    • Bema 99c:
      • drei Viertel der Gebühr der gesamten Behandlung nach durchgeführter Bissnahme mit weiteren Maßnahmen: Wachsaufstellung, Einprobe bis zur Fertigstellung der Prothese
    • volle Berechnung der Bema 98a/98ai, Bema 98b/98bi und Bema 98c/98ci
    • volle Berechnung der Bema 98d/98di bei durchgeführter Stützstiftregistrierung
    • volle Berechnung der bis zum Behandlungsabbruch oder Behandlungsunterbrechung durchgeführte Leistungen
    • halbe Berechnung der Bema 98e, Bema 98f, Bema 98g, Bema 98h bei Herstellung des Werkstücks bis zur Einprobe
    • drei Viertel der Berechnung der Bema 98e, Bema 98f, Bema 98g, Bema 98h nach Einprobe des Werkstücks (entspricht Bema 99c)

    Abrechnungsvoraussetzungen

    • Voraussetzung für die Abrechnung von Teilleistungen ist das Vorliegen eines genehmigten Heil- und Kostenplanes bzw. die Kostenübernahmeerklärung des entsprechenden Kostenträgers.
    • Die Berechnung des zahnärztlichen Honorars ergibt sich aus den bis zum Behandlungsabbruch erbrachten, durchgeführten zahnärztlichen Leistungen.
    • Bei vollerbrachten zahnärztlichen Leistungen i. Z. mit einem Behandlungsabbruch, sind diese voll zu berechnen.
    • Die bis zum Behandlungsabbruch entstandenen Material- und Laborkosten sind in voller Höhe zu berechnen, auch im Fall, wenn das zahntechnische Werkstück fertiggestellt, aber nicht eingegliedert worden ist.
    • Die Ausfüllhinweise (siehe unten) zum Heil- und Kostenplan sind zu beachten.
    • Teilleistungen gemäß der Befundklasse 8 berechnet
      • Festzuschüsse 8.1 bis 8.6 decken fast alle Befunde ab
      • keinen Teilfestzuschuss erhalten die Befunde nach: 1.4, 2.6, sowie die Befundklasse 6 und 7
      • die Befundklasse 8 rechnet die KZV mit der zuständigen Krankenkasse ab
      • Abrechnung des Heil- und Kostenplanes erfolgt über den DTA-Austausch über das Teilleistungsprogramm der Zahnarztpraxis
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • nach Einprobe
    • Wachsaufstellung
    • vor funktionsgerechter Eingliederung
    • dreiviertel der Bewertungszahl für die gesamte Behandlung
    • zugeordnete Festzuschüsse zu den BEMA-Nrn. 99a–c: 8.5, 8.6
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Untersuchungen und Beratungen (Bema Ä1, Bema 01, Bema 04)
    • konservierende, chirurgische Vorbehandlung
    • Sensibilitätsprüfung (Bema 8)
    • Röntgendiagnostik (Bema Ä925Bema Ä935)
    • Schmerzausschaltung (Bema 40, Bema 41)
    • besondere Maßnahmen beim Präparieren (Bema 12)
    • Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe in der Präparationssitzung (Bema 49)
    • Besondere Abformung mit individuellem oder individualisiertem Löffel (Bema 98a)
    • Einschleifmaßnahmen zur Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen (Bema 89)
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • Anteilige Abrechnung der Leistungen nach Bema 96, Bema 97 und Bema 98 in Fällen, in welchen die Behandlung aus unvorhersehbaren Gründen (z. Bsp. Fernbleiben des Patienten, Ableben des Patienten, unvorhersehbarer Therapieänderung), die der Zahnarzt nicht zu vertreten hat, nicht abgeschlossen werden kann.
  • Abrechnung des zahnärztlichen Honorars entsprechend de, Stand der zahnärztlichen Behandlung bei Behandlungsabbruch oder Behandlungsunterbrechung.
  • Bema 99a:
    • anatomischer Abdruck zur prothetischen Versorgung eines Kiefers genommen
  • Bema 99b:
    • halbe Gebühr der Bema 96 oder Bema 97 (auch bei Suprakonstruktionen in Ausnahmeindikation nach Bema 97ai und 97bi)
  • Bema 99c:
    • drei Viertel der Gebühr der gesamten Behandlung nach durchgeführter Bissnahme mit weiteren Maßnahmen: Wachsaufstellung, Einprobe bis zur Fertigstellung der Prothese
  • volle Berechnung der Bema 98a/98ai, Bema 98b/98bi und Bema 98c/98ci
  • volle Berechnung der Bema 98d/98di bei durchgeführter Stützstiftregistrierung
  • volle Berechnung der bis zum Behandlungsabbruch oder Behandlungsunterbrechung durchgeführte Leistungen
  • halbe Berechnung der Bema 98e, Bema 98f, Bema 98g, Bema 98h bei Herstellung des Werkstücks bis zur Einprobe
  • drei Viertel der Berechnung der Bema 98e, Bema 98f, Bema 98g, Bema 98h nach Einprobe des Werkstücks (entspricht Bema 99c)

Abrechnungsvoraussetzungen

  • Voraussetzung für die Abrechnung von Teilleistungen ist das Vorliegen eines genehmigten Heil- und Kostenplanes bzw. die Kostenübernahmeerklärung des entsprechenden Kostenträgers.
  • Die Berechnung des zahnärztlichen Honorars ergibt sich aus den bis zum Behandlungsabbruch erbrachten, durchgeführten zahnärztlichen Leistungen.
  • Bei vollerbrachten zahnärztlichen Leistungen i. Z. mit einem Behandlungsabbruch, sind diese voll zu berechnen.
  • Die bis zum Behandlungsabbruch entstandenen Material- und Laborkosten sind in voller Höhe zu berechnen, auch im Fall, wenn das zahntechnische Werkstück fertiggestellt, aber nicht eingegliedert worden ist.
  • Die Ausfüllhinweise (siehe unten) zum Heil- und Kostenplan sind zu beachten.
  • Teilleistungen gemäß der Befundklasse 8 berechnet
    • Festzuschüsse 8.1 bis 8.6 decken fast alle Befunde ab
    • keinen Teilfestzuschuss erhalten die Befunde nach: 1.4, 2.6, sowie die Befundklasse 6 und 7
    • die Befundklasse 8 rechnet die KZV mit der zuständigen Krankenkasse ab
    • Abrechnung des Heil- und Kostenplanes erfolgt über den DTA-Austausch über das Teilleistungsprogramm der Zahnarztpraxis
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • nach Einprobe
  • Wachsaufstellung
  • vor funktionsgerechter Eingliederung
  • dreiviertel der Bewertungszahl für die gesamte Behandlung
  • zugeordnete Festzuschüsse zu den BEMA-Nrn. 99a–c: 8.5, 8.6
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Untersuchungen und Beratungen (Bema Ä1, Bema 01, Bema 04)
  • konservierende, chirurgische Vorbehandlung
  • Sensibilitätsprüfung (Bema 8)
  • Röntgendiagnostik (Bema Ä925Bema Ä935)
  • Schmerzausschaltung (Bema 40, Bema 41)
  • besondere Maßnahmen beim Präparieren (Bema 12)
  • Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe in der Präparationssitzung (Bema 49)
  • Besondere Abformung mit individuellem oder individualisiertem Löffel (Bema 98a)
  • Einschleifmaßnahmen zur Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen (Bema 89)
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Leistungen nach den Nrn. 98a, b und c sind voll abrechnungsfähig, wenn die Abformung in ein Modell übertragen worden ist.
    2. In den Fällen der Nr. 99c sind die Leistungen nach den Nrn. 98e, f, g und h vor der funktionsgerechten Eingliederung des Zahnersatzes zu Dreiviertel ihrer Bewertungszahl abrechnungsfähig.
    3. Ist bei Leistungen nach den Nrn. 98e, g und h noch keine Einprobe der Metallbasis erfolgt, ist die halbe Bewertungszahl dieser Nummern berechenbar. Nach Einprobe der Metallbasis sind auch vor einer eventuellen Bissnahme Dreiviertel der Bewertungszahl abrechnungsfähig.
    4. Soweit der Zahnarzt erklären kann, warum es nicht zur Vollendung der vorgesehenen Leistungen gekommen ist, vermerkt er dies im Rahmen der Abrechnung.

    Abrechnungsbestimmung zu Bema 96 bis Bema 100

    Die zusätzliche Abrechnung von zahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig. Die zusätzliche Abrechnung von vertragszahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Bei Feststellung der Nichtvollendung der prothetischen Anfertigung ist das gewerbliche Labor umgehend von der Praxis zu informieren bzw. die Anfertigung des Werkstückes zu stoppen.

    • Praxisbeispiele

      1. Fallbeispiel

      Durchgeführte Leistungen vor Behandlungsabbruch: anatomische Abformung, Herstellung und Abformung mit individuellem Löffel, Herstellung eines Arbeitsmodells

      (2)TP
      REEEEEHEEEEEHEHEE
      Bfewewewewkewewewewewkewkewf
      1817161514131211212223242526272848474645444342413132333435363738
      Bfkkf
      R
      TP

      Bemerkungen: Abrechnung von Teilleistungen nach BEMA-Nr. 99, Patient ist trotz mehrmaliger Aufforderung zur zahnärztlichen Weiterbehandlung nicht erschienen

      Befunde und Festzuschüsse

      (0)Befund-Nr.Zahn/GebietAnzahl
      3.1OK0

      Kostenberechnung Bema

      (0)Bema-Nr.Anzahl
      98a1
      96c0
      98g0
      98h/20

      Hinweis Die Abrechnung erfolgt direkt mit dem Patienten (ggf. bei Ableben des Patienten mit der Erbgemeinschaft), da im vorliegenden Fall keine Festzuschüsse zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung anfallen.

      2. Fallbeispiel

      Durchgeführte Leistungen vor Behandlungsabbruch: anatomische Abformung, Herstellung und Abformung mit individuellem Löffel, Herstellung eines Arbeitsmodells, Bissnahme, Herstellung einer Metallbasis

      (2)TP
      REEEEEHEEEEEHEHEE
      Bfewewewewkewewewewewkewkewf
      1817161514131211212223242526272848474645444342413132333435363738
      Bfkkf
      R
      TP

      Bemerkungen: Abrechnung von Teilleistungen nach BEMA-Nr. 99, Patient ist trotz mehrmaliger Aufforderung zur zahnärztlichen Weiterbehandlung nicht erschienen

      Befunde und Festzuschüsse

      (0)Befund-Nr.Zahn/GebietAnzahl
      3.1OK1 (50%)

      Kostenberechnung Bema

      (0)Bema-Nr.Anzahl
      98a1
      96c1/2
      98g1/2
      98h/21/2

      3. Fallbeispiel

      Durchgeführte Leistungen vor Behandlungsabbruch: anatomische Abformung, Herstellung und Abformung mit individuellem Löffel, Herstellung eines Arbeitsmodells, Bissnahme, Herstellung einer Metallbasis, Wachsaufstellung und Fertigstellung der Prothese

      (2)TP
      REEEEEHEEEEEHEHEE
      Bfewewewewkewewewewewkewkewf
      1817161514131211212223242526272848474645444342413132333435363738
      Bfkkf
      R
      TP

      Bemerkungen: Abrechnung von Teilleistungen nach BEMA-Nr. 99, Patient ist trotz mehrmaliger Aufforderung zur zahnärztlichen Weiterbehandlung nicht erschienen

      Befunde und Festzuschüsse

      (0)Befund-Nr.Zahn/GebietAnzahl
      3.1OK1 (75%)

      Kostenberechnung Bema

      (0)Bema-Nr.Anzahl
      98a1
      96c3/4
      98g3/4
      98h/23/4
    • Ausfüllhinweise Heil- und Kostenplan

      Ausfüllhinweise Heil- und Kostenplan

      1. Abrechnungsverfahren bei regel- und gleichartiger Versorgung
        • Feld IV (Zuschussfestsetzung): die Kostenübernahmeerklärung von der Krankenkasse wird im Feld V (Rechnungsbeträge) in Zeile 1 (ZA-Honorar siehe III) ein „T“ für Teilleistungen eingetragen
        • In einem separaten/neuen Heil- und Kostenplan sind die tatsächlich erbrachten Leistungen, sowie Festzuschüsse bis zum Behandlungsabbruch einzutragen und abzurechnen.
        • Der ursprüngliche Heil- und Kostenplan ist der Abrechnung beizulegen.
        • Auf dem separaten Heil- und Kostenplan ist der Grund des Behandlungsabbruchs zu vermerken (siehe Fallbeispiele).
        • Die KZV rechnet die anteiligen Festzuschüsse nach Befundklasse 8 gesondert mit der entsprechenden Krankenkasse ab.