BEMA 49
Exzision Mundschleimhaut (Exz1)
Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe für das Gebiet eines Zahnes
BEMA 49 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Zahn
- Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe (Kauterisation, Papillektomie), auch bei Präparationen
- Durchtrennen von Zahnfleischfasern (auch mittels elektrochirurgischer Maßnahmen)
- neben Bema 13a, Bema 13b, Bema 13c, Bema 13d, sofern in kariöse Läsion gewuchertes Zahnfleisch entfernt wird
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- für die Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe (z. B. durch Kauterisation oder Papillektomie)
- für das Gebiet eines Zahnes
- einschließlich primärer Wundversorgung
- Nicht abrechenbar
- je Kavität
- neben einer anderen chirurgischen Leistung am selben Zahn in gleicher Sitzung
- für Verdrängung von Zahnfleisch zum Zwecke der Abdrucknahme, z. B. mittels Retraktionsringen oder -faden
- Probe-Exzisionen: siehe GOÄ 2401 (Bewertungszahl Bema: 15 Punkte) oder aus der Zunge: siehe GOÄ 2402 (Bewertungszahl Bema: 41 Punkte)
- Exzision einer Schleimhautwucherung (Bema 50)
- Exzision einer großen Geschwulst (GOÄ 2404)
- Systematische Behandlung von Parodontopathien, Gingivektomie, Gingivoplastik (Bema P200–Bema P203)
- Verdrängen von Zahnfleisch zum Zwecke der Abformung
- Verdrängen von Zahnfleisch zur Darstellung der Präparationsgrenze (Bema 12)
- Zusätzlich abrechenbar
- Bema 38 Nachbehandlung, in Folgesitzung
- Bema 40 Infiltrationsanästhesie
- Bema 41a, Bema 41b Leitungsanästhesie
- Bema Ä1, Bema 01, Bema 04 Beratungen und Untersuchungen
- Bema Ä925, Bema Ä935 Röntgendiagnostik
- Bema 12 Verdrängen von Zahnfleisch zur Darstellung der Präparationsgrunze
- Bema 36 Stillung einer übermäßigen Blutung, z. B. der Papille
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
- Eine Leistung nach Nr. 49 ist in derselben Sitzung nicht für dasselbe Gebiet neben einer anderen chirurgischen Leistung abrechnungsfähig.
- Wird in der Präparationssitzung eine Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe, wie z. B. Papillektomie, durchgeführt, ist eine Leistung nach Nr. 49 abrechnungsfähig.
- Für das Durchtrennen von Zahnfleischfasern (auch mittels elektrochirurgischer Maßnahme) ist eine Leistung nach Nr. 49 abrechnungsfähig.
- Dokumentation
- Datum
- Zahn
- Art der Ausführung der chirurgische Maßnahme, z. B. Exzision von Mundschleimhaut, Exzision von Granulationsgewebe, Zahnfleischfasern durchtrennt
- Maßnahmen der primären Wundversorgung
- ggf. Verhaltensmaßnahmen
- Spitta Kommentar
Die Exzision von Mundschleimhaut stellt keine systematische Parodontitisbehandlung nach den Bema P200 ff. dar. Bei Notwendigkeit einer systematischen Parodontitisbehandlung hat die Abrechnung nach den Positionen Bema P200 und folgende auch dann entsprechend eines Parodontalstatus zu erfolgen, wenn die Behandlung nur einige wenige Zähne betrifft.
Die Therapie einzelner Parodontien durch eine geschlossene Kürettage außerhalb der systematischen Parodontitis-Therapie kann in Ausnahmefällen als Bema 49 abgerechnet werden. Die Abrechenbarkeit dieser parodontalen Maßnahmen sollte drei Zähne nicht überschreiten. Wird ein PSI-Code von 3 oder 4 festgestellt, ist eine systematische Parodontitis-Diagnostik und die Erstellung eines Parodontal- Status erforderlich und abrechenbar.
Die Bema 49 ist nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den Bema P200/Bema P201 abrechenbar.
Für eine Durchbruchshilfe im Rahmen einer KFO-Behandlung ist die Bema 49 abrechenbar.