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BEMA 96b
Versorgung eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese einschließlich einfacher Haltevorrichtungen zum Ersatz von 5 bis 8 fehlenden Zähnen

Versorgung eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese einschließlich einfacher Haltevorrichtungen
b) zum Ersatz von 5 bis 8 fehlenden Zähnen

BEMA 96b Schnellcheck

Punktzahl:83
  • Abrechenbar
    • Für die Versorgung eines Lückengebisses mit einer partiellen Prothese (Teilprothese) von 5 bis 8 fehlenden Zähnen

    Kombinierter Zahnersatz

    • nur in Verbindung mit Teleskopkronen/Kronen mit Halteelemente nach Bema-Nr. 91d
    • auch für Prothesen auf Metallbasis
    • je Teilprothese
    • auch unter Verwendung des alten Modellgusses
    • auch in Verbindung mit Brückenzahnersatz, jedoch nur in der Oberkieferfront bei beidseitiger Freiendsituation und nicht mehr als zwei fehlenden Schneidezähnen

    Parodontal abgestützte Modellgussversorgung mit geg. Klammern

    • auch für Prothesen auf Metallbasis
    • je Teilprothese
    • auch unter Verwendung des alten Modellgusses

    Schleimhautgetragene Kunststoff-Teilprothese mit gegossenen Klammern

    • als Interimsversorgung
    • als definitive Versorgung nur mit besonderer Begründung, z. B.
    • bei betagte Patienten
    • mangelhafte Mundhygiene und/oder Patient lehnt Mitwirkung an einer notwendigen Parodontalbehandlung ab (Mitwirkung bedeutet auch: Regelmäßige Zahnpflege und Nachweis der regelmäßigen Untersuchungen (Bonusheft) Interimsversorgung
    • Interimsversorgung zur Implantatgetragenen Versorgung gemäß Ausnahmenkatalog
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • zugeordnete Festzuschüsse: 3.1, 5.2- anatomische Abformung (auch des Gegenkiefers)
    • Bissnahme, Farbbestimmung
    • Einprobe
    • Eingliedern
    • Nachbehandlung
  • Nicht abrechenbar
    • Mundschleimhautbehandlung/Mu (Bema 105): drei Monate nach Eingliederung erst wieder möglich
    • scharfe Kante/sK (Bema 106) drei Monate nach Eingliederung erst wieder möglich
    • Beratung/Ä1 für die Eingliederung des Werkstücks (Mitinhalt der Leistung)
  • Zusätzlich abrechenbar
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • Für die Versorgung eines Lückengebisses mit einer partiellen Prothese (Teilprothese) von 5 bis 8 fehlenden Zähnen

Kombinierter Zahnersatz

  • nur in Verbindung mit Teleskopkronen/Kronen mit Halteelemente nach Bema-Nr. 91d
  • auch für Prothesen auf Metallbasis
  • je Teilprothese
  • auch unter Verwendung des alten Modellgusses
  • auch in Verbindung mit Brückenzahnersatz, jedoch nur in der Oberkieferfront bei beidseitiger Freiendsituation und nicht mehr als zwei fehlenden Schneidezähnen

Parodontal abgestützte Modellgussversorgung mit geg. Klammern

  • auch für Prothesen auf Metallbasis
  • je Teilprothese
  • auch unter Verwendung des alten Modellgusses

Schleimhautgetragene Kunststoff-Teilprothese mit gegossenen Klammern

  • als Interimsversorgung
  • als definitive Versorgung nur mit besonderer Begründung, z. B.
  • bei betagte Patienten
  • mangelhafte Mundhygiene und/oder Patient lehnt Mitwirkung an einer notwendigen Parodontalbehandlung ab (Mitwirkung bedeutet auch: Regelmäßige Zahnpflege und Nachweis der regelmäßigen Untersuchungen (Bonusheft) Interimsversorgung
  • Interimsversorgung zur Implantatgetragenen Versorgung gemäß Ausnahmenkatalog
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • zugeordnete Festzuschüsse: 3.1, 5.2- anatomische Abformung (auch des Gegenkiefers)
  • Bissnahme, Farbbestimmung
  • Einprobe
  • Eingliedern
  • Nachbehandlung
no-check
Nicht abrechenbar
  • Mundschleimhautbehandlung/Mu (Bema 105): drei Monate nach Eingliederung erst wieder möglich
  • scharfe Kante/sK (Bema 106) drei Monate nach Eingliederung erst wieder möglich
  • Beratung/Ä1 für die Eingliederung des Werkstücks (Mitinhalt der Leistung)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Mit der Leistung nach Nr. 96 sind folgende Leistungen abgegolten: Anatomische Abformung (auch des Gegenkiefers), Bissnahme, Farbbestimmung, Einprobe, Eingliedern, Nachbehandlung.

    1. Ein fehlender Weisheitszahn ist als zu ersetzender, fehlender Zahn nur dann mitzuzählen, wenn sein Gebiet in die prothetische Versorgung einbezogen wird. Ist der Zahn 7 vorhanden, dann ist der Weisheitszahn nicht mitzuzählen.
    2. Die definitive Versorgung mit einer rein schleimhautgetragenen Prothese bedarf einer besonderen Begründung.

    Abrechnungsbestimmung Nrn. 96–100

    Die zusätzliche Abrechnung von vertragszahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar
      • Bei der Regelversorgung als zahnärztliche Leistung bei folgenden Befunden hinterlegt: 3.1, 4.1 (Bema 96c), 4.3 (Bema 96c), 5.1 (Bema 96a), 5.2 (Bema 96b), 5.3 (Bema 96c).
      • Ein fehlender Weisheitszahn ist als zu ersetzender, fehlender Zahn nur dann mitzuzählen, wenn sein Gebiet in die prothetische Versorgung einbezogen wird. Ist der Zahn 7 vorhanden, dann ist der Weisheitszahn nicht mitzuzählen.
      • Die definitive Versorgung mit einer rein schleimhautgetragenen Prothese bedarf einer besonderen Begründung.

      Die zusätzliche Abrechnung von zahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig.

      Die Zahl der ersetzen Zähne muss nicht zwingend mit den entsprechenden Bema: Bema 96a (1–4 fehlende Zähne); Bema 96b (5–8 fehlende Zähne) oder Bema 96c (mehr als 8 fehlende Zähne) übereinstimmen. Maßgebend ist das zu versorgende Gebiet. Dies kann auch alternativ durch ein Basisteil Kunststoff (Tuber) erfolgen.

    • Sonderformen der Bema 96: Interims- und Immediatprothese
      1. Interimsprothese
        • provisorischer, temporärer Zahnersatz um z. Bsp. die Wundheilung nach Extraktionen und/oder anderen chirurgischen Eingriffen abzuwarten und zu überbrücken, wenn kein definitiver Zahnersatz sofort möglich ist
        • auch bei Sicherung der vertikalen Bissrelation, wenn der Patient eine längere Zeit keinen Zahnersatz getragen hat (z. Bsp. Freiendsituationen), damit sich die Kiefergelenke langsam daran gewöhnen
        • dient nicht kosmetischen bzw. ästhetischen Zwecken, sondern funktionellen, sowie phonetischen Gründen
        • grundsätzlich ist immer die definitive prothetische Versorgung anzustreben
        • Interimsprothesen stellen keine Dauerprothese dar, es sind Wiederherstellungsmaßnahmen beim zuständigen Kostenträger zu genehmigen (siehe Wirtschaftlichkeitsgebot § 12 SGB V)
        • Festzuschussklasse 5
      2. Immediatprothese
        • Sofortprothese, welche sofort nach der Extraktion eingegliedert wird
        • Vorteile: günstigere Wundheilung, bessere Anpassung des Kieferkammgewebes an die Belastung, Erhalt der Kieferbeziehungen zu einander, bessere Sprachfunktion
        • Zu ersetzenden Zähne werden auf dem vor der Extraktion hergestellten Modell radiert.
        • Eine Unterfütterung ist nach Wochen/Monaten möglich -> Umarbeitung zur Dauerprothese.
        • handelt sich um eine definitive/endgültige Prothese -> Festzuschussklasse 3, 4
      3. Verblendung mit Rückenschutzplatten
        • Bei z. Bsp. Modellgussprothesen kann es bei besonderen Bissverhältnissen oder bei engen Schneidezahnzwischenräumen erforderlich sein, sogenannte kunststoffverblendete Rückenschutzplatten zu verwenden, anstelle der zu ersetzenden Zähne.
        • Die Anzahl der Rückenschutzplatten unterliegen keiner Frequenz und können nach Ge- und Verbrauch berechnet werden.
        • Bei der Versorgung und Wiederherstellung von Rückenschutzplatten zählen keine Verblendgrenzen, da es sich nicht um Verblendungen von Kronen und Brücken handelt (siehe ZE-Richtlinie 20), die Verblendung mit Kunststoff ist demnach grundsätzlich eine vertragszahnärztliche Leistung.

      „B. Voraussetzungen für Leistungsansprüche der Versicherten im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung"

      C. Voraussetzungen und Grundsätze für eine Versorgung mit Zahnersatz


      12. Eine endgültige Versorgung mit Zahnersatz ist anzustreben. Dies kann gegebenenfalls auch durch einen Immediatersatz, der zu einem späteren Zeitpunkt umgestaltet werden kann, geschehen.
      13. In Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, kann ein Interimsersatz angezeigt sein. Dies gilt insbesondere bei fehlenden Frontzähnen und zur Sicherung der Bisslage.”

      Hinweis

      Prothesen aus Sonderkunststoffen haben bis dato keine medizinische Anerkennung und sind damit nicht festzuschussfähig.

      In vielen Fällen werden diese Prothesen als gleichartige Versorgung (ohne BEMA-Nr. 98f, da die Zahnfleischklammer nach BEB berechnet wird) beantragt und auch genehmigt.

      Ein Recht darauf hat der Patient nicht.

      Mittlerweile existieren Selektivverträge der AOK und IKK, d.h. mit medizinischer Indikation kann die Prothese aus Sonderkunststoff (ausschließlich in der Befundklasse 5) als Regelversorgung beantragt und über die zuständige KZV abgerechnet werden. Der entsprechende Nachweis (Epikutantest) ist dem Heil- und Kostenplan beizulegen.

      Bei keiner medizinischen Indikation ist der HKP als andersartige Versorgung bei den genannten Kostenträgern zu beantragen.

      Beide Krankenkassen sichern die einmalige Bezuschussung der Befundklasse 5 für derartige Prothesen zu.

      Die KZV-Unterschiede sind an dieser Stelle grundsätzlich zu beachten.

    • Privatleistungen beim Kassenpatienten
      • Zweit- und Reserveprothesen, Reiseprothesen
      • Verwendung von Inlays, Goldfacetten o. Ä.
      • funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (GOZ 8000 ff.)
      • Prothesen mit Beschwerungs- und/oder Verstärkungseinlagen
      • Definitive Prothesen aus Sonderkunststoffen (z. Bsp. PEEK®, BIO HPP®, Sunflex®, Preflex® o. Ä.)