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BEMA 98g
Verwendung einer Metallbasis in Verbindung mit Halte- und Stützvorrichtungen – nicht bei Interimsprothesen
Verwendung einer Metallbasis in Verbindung mit Halte- und Stützvorrichtungen – nicht bei Interimsprothesen
BEMA 98g Schnellcheck
Punktzahl:44
- Abrechenbar
- für platten- oder skelettartige Metallbasen mit Halte- und Stützvorrichtungen im Zusammenhang mit Prothesen nach der Bema 96
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Metallbasis mit Halte- und Stützvorrichtung
- Nicht abrechenbar
- für Verstärkungseinlagen (z. Bsp. Drähte, Netze)
- für Beschwerungseinlagen (z. Bsp. Gitter)
- für die Ergänzung oder Erweiterung einer bereits bestehenden Metallbasis
- für Interimsprothesen
- i. Z. mit Total- und Cover-Denture-Prothesen nach der Bema 97
- Zusätzlich abrechenbar
- gegossene Halte- und Stützvorrichtungen nach Bema 98h
- Abrechnungsbestimmung
Die Verwendung von einarmigen Klammern ist in der Regel nicht indiziert. Die Verwendung von Halte- und Stützvorrichtungen nach Nr. 98f ist mit der Gebühr nach Nr. 98g abgegolten.
Abrechnungsbestimmung zu Bema 96 bis Bema 100
Die zusätzliche Abrechnung von zahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig. Die zusätzliche Abrechnung von vertragszahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig.
- Spitta Kommentar
Definition von Metallbasen
- bestehen i.d.R. aus einer mundbeständigen NEM-Legierung
- Herstellung im Modellgussverfahren: in Wachs/Kunststoff modelliert und anschließend gegossen
- werden der Kieferform unmittelbar angepasst
- haben Kontakt mit der Mukosa
- sind nicht voll unterfütterbar, außer bei Einarbeitung bei Wiederherstellungsmaßnahmen